{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00138_2024-05-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224022&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8a61de816e52d357d70eb03ee1c76845"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.05.2024  VB.2024.00138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.05.2024  VB.2024.00138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.05.2024  VB.2024.00138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung | Erschleichung des Aufenthalts durch gef\u00e4lschte Papiere Verfahrensgegenstand (E. 1). Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 2). Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei Entfallen der Erteilungsvoraussetzungen, namentlich auch bei der f\u00e4lschlicherweisen Erteilung an Drittstaatsangeh\u00f6rige (E. 3.3). Kein Bestandes- oder Vertrauensschutz bei Erschleichung des Aufenthalts mittels gef\u00e4lschter Aufenthaltspapiere (E. 3.4). Der aus einem Drittstaat stammende Beschwerdef\u00fchrer 1 erschlich sich seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch die Vorlage von gef\u00e4lschten Ausweispapieren, weshalb seine Bewilligung und die hiervon abgeleiteten Bewilligungen seiner Familienangeh\u00f6rigen unabh\u00e4ngig von deren B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit  zu widerrufen sind, wobei zumindest bei seiner Ehefrau wenig glaubhaft erscheint, dass diese um das t\u00e4uschende Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers nicht wusste (E. 4.1) Der Widerruf erscheint verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und ein H\u00e4rtefall ist zu verneinen, nachdem ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz kaum geeignet sind, berechtigte Erwartungen in einen weiteren Verbleib im Land zu begr\u00fcnden, sie stets mit der Wegweisung zu rechnen hatten und einem erschlichenen Aufenthalt praxisgem\u00e4ss nicht besonders Rechnung zu tragen ist (E. 4.2). Verneinung konventionsrechtlich gesch\u00fctzter Beziehungen und Zumutbarkeit der R\u00fcckkehr, zumal nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Beschwerdef\u00fchrenden in ihrer Heimat von Kriminellen verfolgt und die dortigen Beh\u00f6rden nicht schutzf\u00e4hig und -willig sind (E. 4.3 f.). Verzicht auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage (E. 4.5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Beschwerdeabweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:55:56", "Checksum": "368e36277160b842214931cb7a236168"}