{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00141_2024-04-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223965&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5d4d1ff77190f5ce56b55a0b6c61011d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.04.2024  VB.2024.00141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.04.2024  VB.2024.00141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.04.2024  VB.2024.00141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [In Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdegegners um gerichtliche Beurteilung hob die Haftrichterin die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 7. M\u00e4rz 2024 auf. Infolgedessen schrieb sie das danach eingegangene Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin um Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen mit Verf\u00fcgung vom 11. M\u00e4rz 2024 als gegenstandslos geworden ab. Die Beschwerdef\u00fchrerin erhob einzig gegen den ersten Entscheid Beschwerde.] Gegenstand des mit Beschwerde einzig angefochtenen Urteils war die gerichtliche Beurteilung der Verf\u00fcgung der Kantonspolizei. Eine Verl\u00e4ngerung der (zun\u00e4chst) auf 14 Tage beschr\u00e4nkten Dauer der Schutzmassnahmen ist der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung verwehrt. Eine Verl\u00e4ngerung um bis zu drei Monate ist vielmehr nur aufgrund eines Gesuchs der gef\u00e4hrdeten Person m\u00f6glich. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin also mit Beschwerde beantragt, die Schutzmassnahmen seien f\u00fcr die Dauer von drei Monaten zu \"best\u00e4tigen resp. wieder anzuordnen\", geh\u00f6rt dies nicht zum Streitgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wollte die Beschwerdef\u00fchrerin eine Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen erreichen, h\u00e4tte sie mithin (auch) die Verf\u00fcgung vom 11. M\u00e4rz 2024 mit Beschwerde anfechten m\u00fcssen. Dies tat sie jedoch nicht (E. 2). Die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen w\u00e4ren, wenn sie von der Haftrichterin nicht mit Urteil vom 7. M\u00e4rz 2024 aufgehoben worden w\u00e4ren, am 14. M\u00e4rz 2024 ausgelaufen. Mit der am 13. M\u00e4rz 2024 erhobenen Beschwerde h\u00e4tte die Beschwerdef\u00fchrerin die Wiederanordnung der Schutzmassnahmen l\u00e4ngstens bis und mit 14. M\u00e4rz 2024 erreichen k\u00f6nnen \u2013 nicht jedoch eine weitergehende Verl\u00e4ngerung. Was die Schutzmassnahmen betrifft, ist die Beschwerdef\u00fchrerin somit durch das Urteil vom 7. M\u00e4rz 2024 mittlerweile nicht mehr beschwert bzw. ist ihr \u2013 mit Einreichung der Beschwerde noch bestehendes \u2013 aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieses Urteils w\u00e4hrend derH\u00e4ngigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten, rechtfertigt sich vorliegend nicht (E. 3.2). In Bezug auf die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen des Urteils vom 7. M\u00e4rz 2024 mangelte es der Beschwerdef\u00fchrerin von vornherein an einem Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (E. 3.3). Dem Urteil vom 7. M\u00e4rz 2024 kann nicht entnommen werden, weshalb die Haftrichterin die Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 die damalige Gesuchsgegnerin \u2013 nicht anh\u00f6rte. Nicht nur durch die unterbliebene Anh\u00f6rung, sondern auch aufgrund dieser fehlenden Begr\u00fcndung verletzte sie damit aber das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin. Soweit darauf einzutreten gewesen w\u00e4re, w\u00e4re die Beschwerde deswegen wohl (teilweise) gutzuheissen und die Sache praxisgem\u00e4ss an die Haftrichterin zur\u00fcckzuweisen gewesen. Vor diesem Hintergrund und unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdef\u00fchrerin als gef\u00e4hrdeter Person \u2013 trotz des \u00fcberwiegenden Nichteintretens auf die Beschwerde \u2013 keine Kosten auferlegt werden d\u00fcrfen, ist es angezeigt, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gest\u00fctzt auf das Verursacherprinzip zur H\u00e4lfte dem Bezirksgericht aufzuerlegen; zur anderen H\u00e4lfte sind sie auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen (E. 4.2.3).\r\rAbschreibung als gegenstandslos geworden, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:55:38", "Checksum": "4031a52ede588fa7f414061981d5e2d1"}