{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00145_2025-01-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224611&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "96d6a52b3ed4931c4f17b084b9e9a37f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2024.00145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2024.00145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2024.00145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnr\u00fcckforderung | [Der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcgt \u00fcber eine \u00e4gyptische Ausbildung als Sportlehrer und war als solcher in einer Z\u00fcrcher Gemeinde angestellt. Das Volksschulamt stellte im Jahr 2017 nachtr\u00e4glich fest, dass die Ausbildung des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund eines fehlenden Sprachdiploms nicht anerkannt ist, und verf\u00fcgte seine provisorische Zulassung als Lehrperson bei 80% des Jahresgrundlohns f\u00fcr das Schuljahr 2017/18 unter Auflage der Beibringung des entsprechenden Sprachdiploms. Hiergegen erhob der Beschwerdef\u00fchrer Rekurs. Das Rekursverfahren dauerte mehr als viereinhalb Jahre, w\u00e4hrend derer der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin angestellt war und weiterhin 100% des Jahresgrundlohns erhielt. Nachdem die Bildungsdirektion den Rekurs abgewiesen hatte und dieser Entscheid rechtskr\u00e4ftig geworden war, verpflichtete das Volksschulamt den Beschwerdef\u00fchrer, den w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens und im Anschluss daran bis zum 31. Juli 2022 zu viel erhaltenen Lohn zur\u00fcckzuzahlen.] Dem Rekurs kommt aufschiebende Wirkung zu. Die in der angefochtenen Verf\u00fcgung angeordneten Rechtsfolgen treten nach negativem Entscheid \u00fcber das Rechtsmittel grunds\u00e4tzlich r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt ein, in dem die erstinstanzliche Anordnung ergangen ist. Die Besonderheiten des Einzelfalls sowie die jeweilige Interessenlage k\u00f6nnen jedoch eine differenzierte Betrachtung erfordern (E. 3.4). Der Beschwerdef\u00fchrer unterrichtet seit 2005 als Sportlehrer in der Schweiz und seine fachliche und didaktische Bef\u00e4higung steht ausser Frage. Ausserdem ben\u00f6tigte die Bildungsdirektion mehr als viereinhalb Jahre f\u00fcr die Behandlung seines Rekurses, was geradezu tr\u00f6lerisch ist. Sie traf keine verfahrensleitenden Anordnungen, w\u00e4hrenddem dem Beschwerdef\u00fchrer der Lohn weiterhin vorbehaltlos ausbezahlt wurde. Unter diesen Umst\u00e4nden ist dem Beschwerdef\u00fchrer eine R\u00fcckerstattung der Lohndifferenz \u00fcber f\u00fcnf Jahre nicht zumutbar (E. 3.5). Gutheissung.  Abweichende Meinung einer Kammerminderheit."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:21", "Checksum": "bd6d0c36388032b59cafd1d436771472"}