{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00149_2024-11-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224511&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b9bc302423c35c16744e1402c9553a2e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.11.2024  VB.2024.00149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.11.2024  VB.2024.00149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.11.2024  VB.2024.00149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug zur Ehefrau | [Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug f\u00fcr einen 44-j\u00e4hrigen serbischen Staatsangeh\u00f6rigen aufgrund dessen mutwilliger Verschuldung bei vorherigen Aufenthalten im Rahmen fr\u00fcherer Ehen in der Schweiz.] Die serbische Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers hat einen gefestigten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz, womit ihm grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zukommt (E. 2.3). Der Beschwerdef\u00fchrer hat sich bei seinen bisherigen Aufenthalten in der Schweiz erheblich verschuldet (E. 3.1). Die Verschuldung ist mutwillig, da er zu lange an einer unrentablen selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit festhielt (E. 3.4). Entsprechend erlischt der Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Familiennachzug in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG (E. 3.5). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist zudem verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, auch wenn seiner Ehefrau die Ausreise aus der Schweiz aufgrund eines Kinds mit Schweizer Staatsb\u00fcrgerschaft nicht zumutbar ist. Die Ehegatten mussten aufgrund der Verschuldung und vorherigen Wegweisungen bereits beim Eheschluss damit rechnen, dass sie die Ehe nicht w\u00fcrden in der Schweiz leben k\u00f6nnen (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:08:11", "Checksum": "60f38cb609958ca578711413285e58dd"}