{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00154_2024-05-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224060&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "59157a1ee3a3539e918013aec1617ef0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.05.2024  VB.2024.00154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.05.2024  VB.2024.00154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.05.2024  VB.2024.00154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn | [Ablehnung des Familiennachzugs der kosovarischen Beschwerdef\u00fchrerin zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn mangels Nachweis der Unterhaltsbed\u00fcrftigkeit.] Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangeh\u00f6rige einer Person, die Staatsangeh\u00f6rige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangeh\u00f6rige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gew\u00e4hrt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tats\u00e4chlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangeh\u00f6rigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelm\u00e4ssig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird [\u2026] (E. 2.2.2). Urkunden, welche ihre finanzielle Situation umfassend darstellten, wie etwa Ausz\u00fcge aus ihren Steuererkl\u00e4rungen oder -veranlagungen, sind nicht aktenkundig. Aus diesem Grund kann bereits die Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin nicht restlos gekl\u00e4rt werden (E. 2.6.1).  Ohnehin ist jedoch eine regelm\u00e4ssige finanzielle Unterst\u00fctzung von einer gewissen Erheblichkeit durch E nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die noch vor der Vorinstanz vorgebrachten Zahlungen liegen zeitweise Jahre zur\u00fcck und eine Regelm\u00e4ssigkeit ist darin nicht ersichtlich (E. 2.6.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:15", "Checksum": "ad3ae82cb87a574fe33f9906745fef82"}