{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00157_2024-05-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224023&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "51c87d1b47bd629da637057910464b9f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.05.2024  VB.2024.00157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.05.2024  VB.2024.00157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.05.2024  VB.2024.00157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung | Erschleichung des Aufenthalts durch gef\u00e4lschte Papiere. Verfahrensgegenstand (E. 1). Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 2). Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei Entfallen der Erteilungsvoraussetzungen, namentlich auch bei der f\u00e4lschlicherweisen Erteilung an Drittstaatsangeh\u00f6rige (E. 3.3). Kein Bestandes- oder Vertrauensschutz bei Erschleichung des Aufenthalts mittels gef\u00e4lschter Aufenthaltspapiere (E. 3.4). Der aus einem Drittstaat stammende Vater der Beschwerdef\u00fchrerin erschlich sich seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch die Vorlage von gef\u00e4lschten Ausweispapieren, weshalb seine Bewilligung und die hiervon abgeleiteten Bewilligungen der Tochter unabh\u00e4ngig von deren B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit zu widerrufen sind (E. 4.1) Der Widerruf erscheint verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und ein H\u00e4rtefall ist zu verneinen, nachdem ihr kurzer Aufenthalt in der Schweiz kaum geeignet ist, berechtigte Erwartungen in einen weiteren Verbleib im Land zu begr\u00fcnden, sie stets und erst recht nach der Verurteilung ihres Vaters mit der Wegweisung zu rechnen hatte, einem erschlichenen Aufenthalt praxisgem\u00e4ss nicht besonders Rechnung zu tragen ist und sie noch nicht derart verwurzelt und heimatentfremdet ist, als dass ihr die R\u00fcckkehr nicht mehr zumutbar w\u00e4re (E. 4.2). Verneinung konventionsrechtlich gesch\u00fctzter Beziehungen und Zumutbarkeit der R\u00fcckkehr, zumal nicht hinreichend dargelegt ist, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer Heimat von Kriminellen verfolgt und die dortigen Beh\u00f6rden nicht schutzf\u00e4hig und -willig sind (E. 4.3 f.). Verzicht auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage (E. 4.5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Beschwerdeabweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:55:58", "Checksum": "ee47e234a076a4f1bfd2272390bcc099"}