{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00161_2024-05-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224019&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "335aa9056c1ee1508946eed2a3543cb6"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.05.2024  VB.2024.00161"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.05.2024  VB.2024.00161"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.05.2024  VB.2024.00161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug (Nichte/Neffe) | [Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die in \u00c4thiopien lebende Nichte und den (vollj\u00e4hrigen) Neffen der Beschwerdef\u00fchrerin sowie Verneinung eines Zuzugs als Pflegekinder in die Schweiz.] Der Anspruch auf Familienleben ist in erster Linie auf die Kernfamilie beschr\u00e4nkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragenen Partner und die eigenen minderj\u00e4hrigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Andere famili\u00e4re Beziehungen stehen zudem ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, n\u00e4mlich dann, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis besteht (E. 2.2.2). Zu kl\u00e4ren bleibt, ob zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und dem Neffen ein besonderes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis besteht. Dies ist aus folgenden Gr\u00fcnden zu verneinen: Der inzwischen vollj\u00e4hrige Neffe der Beschwerdef\u00fchrerin befindet sich heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr auf Fremdbetreuung angewiesen ist. Damit ist sein Nachzug in die Schweiz zumindest zum aktuellen Zeitpunkt nicht erforderlich, denn der Nachzugszweck in Form der Sicherstellung einer ad\u00e4quaten Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen Kindes ist entfallen (E. 2.2.4). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Nichterteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung an F. (E. 2.4). Analog zur Situation ihres Bruders ist eine Abh\u00e4ngigkeit M.s von ihrer in der Schweiz lebenden Tante auch f\u00fcr die Zeit vor dem Tod ihrer Grossmutter zu verneinen. Es mangelt diesbez\u00fcglich an hinreichenden Nachweisen, dass ihre Grossmutter vor ihrem Ableben nicht mehr in der Lage gewesen ist, M. die aufgrund ihres damaligen Alters bereits reduziert ben\u00f6tigte Betreuung zu gew\u00e4hren (E. 3.4). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Nichterteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung an G. (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:55:55", "Checksum": "d8d385d45280194b7de4fcbc324160ab"}