{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00170_2024-10-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224433&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4043d567ba26eb2d6614ede838386b7b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00170"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.10.2024  VB.2024.00170"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.10.2024  VB.2024.00170"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.10.2024  VB.2024.00170"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug\r(Einreise zum Verbleib bei der Mutter) | [Versp\u00e4teter Familiennachzug: Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, ihre Mutter habe nach ihrer Einreise in die Schweiz nicht gen\u00fcgend finanzielle Mittel gehabt, um sie nachzuziehen. Sodann sei die Fortf\u00fchrung der Betreuung durch die Grosseltern aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht mehr m\u00f6glich.] Es ist unbestritten, dass das Gesuch um Familiennachzug versp\u00e4tet erfolgt ist (E. 2). Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschr\u00e4nkte Aussichten auf Erfolg hat. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist 15 Jahre alt. Es sind daher hohe Anforderungen an den Nachweis fehlender Betreuungsm\u00f6glichkeiten zu stellen. Diese Anforderungen verm\u00f6gen die Beschwerdef\u00fchrerin bzw. die von ihnen beigebrachten Belege nicht zu erf\u00fcllen. Die genannten Erkrankungen bestehen seit Jahren und f\u00fchren nicht zu einer substanziellen Einschr\u00e4nkung der Betreuungsf\u00e4higkeit der Grosseltern. Bei einem Familiennachzug ist zudem mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu rechnen. Es liegen damit keine wichtigen Gr\u00fcnde vor, die hinsichtlich der Beschwerdef\u00fchrerin einen versp\u00e4teten Familiennachzug rechtfertigen w\u00fcrden (E. 3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:18", "Checksum": "381e77d43ef1866a65dd6068f394e12a"}