{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00176_2025-02-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224743&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7fa2c8b7c39bf65f47435748ec6ef059"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | [Der inzwischen eingeb\u00fcrgerte D heiratete nach der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau, einer Schweizerin, seine erste Ehefrau, die Beschwerdef\u00fchrerin, wieder, mit der er f\u00fcnf Kinder hat, darunter den w\u00e4hrend der zweiten Ehe von D geborenen Beschwerdef\u00fchrer.] Nach W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde muss es als rechtsmissbr\u00e4uchlich bezeichnet werden, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr ihren Aufenthaltsanspruch auf das Schweizer B\u00fcrgerrecht ihres Ehemanns beruft, zumal dieses durch eine Scheinehe erlangt worden ist. Der Aufenthaltsanspruch der Beschwerdef\u00fchrerin aus Art. 42 AIG ist demnach gem\u00e4ss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen. Ob das Schweizer B\u00fcrgerrecht des Ehemanns heute noch f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnte respektive aus welchen Gr\u00fcnden dies bislang nicht geschehen ist, kann und braucht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden (zum Ganzen E. 4.1-4.4). Weil sich die Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit des Handelns der Eltern auch auf das Nachzugsverfahren des Beschwerdef\u00fchrers auswirkt, braucht nicht gepr\u00fcft zu werden, ob wichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr seinen versp\u00e4teten Familiennachzug vorliegen (E. 4.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:18", "Checksum": "f5e2eb09416deac75ce9a5828d9281dd"}