{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00180_2024-08-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224269&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "44b7995c9e41b0a59afdbedb2cccf243"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.08.2024  VB.2024.00180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.08.2024  VB.2024.00180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.08.2024  VB.2024.00180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohneinstufung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin hat ein Lehrdiplom f\u00fcr die Mittelschule, aber unterrichtet auf Sekundarstufe I. Hierbei war sie auf Lohnstufe 10 der Lohnkategorie IV eingestuft. Auf Rekurs hin stufte sie die Bildungsdirektion in Lohnstufe 12 ein und \u00fcbersah hierbei die fehlende stufengerechte Ausbildung der Beschwerdef\u00fchrerin. Dieser Entscheid blieb unangefochten. In der Folge verf\u00fcgte das Volksschulamt unter Bezugnahme auf dieses Vers\u00e4umnis auf den n\u00e4chst m\u00f6glichen Zeitpunkt wieder eine Einordnung in Lohnstufe 10.] Die Beschwerdef\u00fchrerin ist nicht stufengerecht ausgebildet im Sinn von \u00a7 16 Abs. 5 LPVO (E. 3.2). Dadurch, dass die Vorinstanz dies in ihrem ersten Entscheid \u00fcbersehen hat, basierte ihre (zu hohe) Lohneinstufung der Beschwerdef\u00fchrerin auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und es besteht grunds\u00e4tzlich ein R\u00fcckkommensgrund (E. 3.3.1). Es kann offenbleiben, ob das Volksschulamt befugt dazu war, von Amtes wegen auf den fehlerhaften Entscheid seiner Rechtsmittelinstanz zur\u00fcckzukommen (E. 3.3.2). Ohnehin ist die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorliegend durch mehrere Vers\u00e4umnisse und eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung der Beh\u00f6rden begr\u00fcndet, weshalb das private Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin am Bestand der fehlerhaften Lohneinstufung das \u00f6ffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung \u00fcberwiegt. Die erneut tiefere Lohneinstufung ist aufzuheben (E. 3.3.3). Sprungr\u00fcckweisung an das Volksschulamt zur Beurteilung des automatischen Stufenanstiegs nach \u00a7 24 Abs. 2 LPVO (E. 4). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:01:37", "Checksum": "f3ec4f717ce03395751bbebc7828bde2"}