|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2024.00181
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Horgen,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung,
hat sich
ergeben:
I.
A. Aufgrund
mehrerer Vorkommnisse zwischen dem Beschwerdeführer und der Kantonspolizei
Zürich erliess das Statthalteramt Horgen mit Verfügung vom 20. November 2023
einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen den Beschwerdeführer und verfügte die
Sicherstellung und Beschlagnahmung aller Waffen (einschliesslich wesentlicher
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen) durch
die Kantonspolizei Zürich, welche berechtigt sei, die Wohnräumlichkeiten des
Beschwerdeführers zu betreten und zu durchsuchen (Dispositivziffer 1). Über die
Gebühren und Auslagen werde im Endentscheid verfügt (Dispositivziffer 3). Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer
4).
B. Im
Rahmen der vom Statthalteramt Horgen angeordneten Hausdurchsuchung
beschlagnahmte die Kantonspolizei Zürich am 30. November 2023 am Wohnort
von A folgende Gegenstände:
-
Pistole CZ, Modell 75, Kal. 9 mm Para, Seriennummer 01,
ohne Magazin (Asservat-Nr. 02);
-
Pistole SIG, Modell 210, Kal. 9 mm Para, Seriennummer 03,
inkl. Magazin (Asservat-Nr. 04);
-
Pistole Ruger, Modell MK-III, Kal. 22 LR, Seriennummer 05,
ohne Magazin (Asservat-Nr. 06);
-
Flinte Pump Action Uzkon, Modell AS41, Kal. 12/76, Seriennummer 07,
inkl. Abzugssicherung (Asservat-Nr. 08).
II.
Gegen die Verfügung des Statthalteramts Horgen vom
20. November 2023 liess A mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 Rekurs an
den Regierungsrat des Kantons Zürich erheben und die Aufhebung der Verfügung
beantragen sowie die Herausgabe aller beschlagnahmten Gegenstände; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschluss vom 6. März 2024 wies der
Regierungsrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Er auferlegte die Kosten
A (Dispositivziffer II) und sprach keine Parteientschädigung zu
(Dispositivziffer III).
III.
A liess mit Eingabe vom 13. April 2024 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses
vom 6. März 2024 sowie die Herausgabe aller beschlagnahmten Gegenstände
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Mit Schreiben vom
18. April 2024 verzichtete die Sicherheitsdirektion namens des
Regierungsrats auf eine Vernehmlassung. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Nach
§ 41 Abs. 3 i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG sind Anordnungen anfechtbar,
welche das Verfahren abschliessen (sog. Endentscheide). Teil-, Vor- und
Zwischenentscheide sind gemäss § 41 Abs. 3 i.V.m. § 19a
Abs. 2 VRG nur nach Massgabe von Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zulässig.
2.2 Teilentscheide
liegen soweit vorliegend relevant vor, wenn nur ein Teil der gestellten
Begehren beurteilt wird, sofern sich diese unabhängig von den anderen Begehren
beurteilen lassen (Art. 91 lit. a BGG). Der Teilentscheid ist eine
Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 141 III 395
E. 2.2; 138 V 106 E. 1.1). Die Rechtsbegehren müssen daher unabhängig
voneinander beurteilt werden können. Unabhängigkeit bedeutet zum einen, dass
die Begehren je einzeln Gegenstand eines eigenen Prozesses sein können. Zum
anderen ist erforderlich, dass ein Teil des gesamten Prozessgegenstands
abschliessend beurteilt wird. Es soll keine Gefahr bestehen, dass der Entscheid
über den verbleibenden Prozessgegenstand in Widerspruch zum bereits
rechtskräftig ausgefällten Teilentscheid gerät (BGE 141 III 395 E. 2.4;
135 III 212 E. 1.2.1 ff.; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 16; vgl.
auch BGE 146 III 254 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3 Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein (BGE 141 III 395 E. 2.2; 138 V 106
E. 1.1). Sie stellen daher nur einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid
dar. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können
nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die
Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches
eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine
Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden)
Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein
Hauptverfahren, sondern in einem selbständigen Verfahren ergeht oder ergehen
kann, ist demgegenüber ein Endentscheid (BGE 139 V 42 E. 2.3).
Vorsorgliche Massnahmen stellen üblicherweise Zwischenentscheide dar, sofern
sie nicht in einem eigenständigen Verfahren ergehen (BGE 144 III 475
E. 1.1.1; 134 I 83 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Angefochten
wird im vorliegenden Fall die Beschlagnahmungsverfügung vom 20. November
2023 und nicht eine Einziehung. Es stellt sich daher die Frage, ob die
Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes vom
20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) im Verhältnis zur Einziehung nach
Art. 31 Abs. 3 WG einen Zwischenentscheid darstellt. Der
Regierungsrat äusserte sich nicht zu dieser Frage und trat ohne Weiteres auf
den Rekurs ein. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Verfügung vom
20. November 2023 zur Beschlagnahme wie folgt: Die Beschlagnahme von
Gegenständen nach Art. 31 Abs. 1 WG stelle eine vorsorgliche
Massnahme dar. Sie habe einen präventiven und – bei einer möglichen Herausgabe
bei Verzicht auf Einziehung – vorübergehenden Charakter. Damit sei über das
weitere Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände noch nicht abschliessend
entschieden. Erst im Verwaltungsverfahren über die Einziehung werde definitiv
entschieden, ob die beschlagnahmten Gegenstände eingezogen oder an den Besitzer
herausgegeben werden.
3.2
3.2.1
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich mit dieser Frage, soweit
ersichtlich, noch nicht grundsätzlich befasst. Sofern eine Beschlagnahmung nach
Art. 31 Abs. 1 WG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten angefochten wurde, trat das Bundesgericht ohne nähere Prüfung
darauf ein (vgl. BGr, 5. August 2021, 2C_945/2020, E. 1.1; 29. September
2011, 2C_158/2011, E. 1.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 1;
4. August 2009, 2C_125/2009, E. 1 und 3; vgl. auch BGr, 18. Mai
2015, 2C_1163/2014, E. 4.1). Es findet sich jedoch auch ein Bundesgerichtsentscheid
zu einer Beschlagnahmeverfügung nach Art. 31 Abs. 1 WG, in welchem
das Bundesgericht auf Art. 93 BGG verwies und diesen Artikel auch prüfte,
letztlich aber die Frage offenliess, ob die Beschlagnahmeverfügung einen
Zwischenentscheid darstellt (BGr, 5. August 2013, 1B_206/2013, E. 1.1 f.).
In einem jüngsten Entscheid hielt das Bundesgericht zudem fest, dass es sich
bei der Beschlagnahme um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG
handeln könnte (BGr, 12. August 2024, 2C_370/2024, E. 2.3 f.).
Allerdings liess es auch hier die Frage offen (E. 3).
3.2.2
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts äusserte sich bislang nicht vertieft
zu dieser Frage. So wurde auf die Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung
ohne nähere Prüfung eingetreten; allerdings wurden die Beschlagnahmungsgründe
nur summarisch geprüft, was für einen Zwischenentscheid spricht (vgl. VGr,
13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 4 ff., E. 5.6). In einem
älteren Entscheid wurde explizit festgehalten, dass die Beschlagnahme nach
Art. 31 Abs. 1 WG einen Zwischenentscheid darstelle, ohne jedoch
weitere prozessuale Folgen an die Anfechtbarkeit solcher Entscheide zu knüpfen
(vgl. VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.4). Weiter wurden die
Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG im Rahmen der Einziehung
regelmässig ohne Einschränkungen überprüft (vgl. statt vieler: VGr,
18. Juli 2024, VB.2023.00184, E. 4 f.; 30. Mai 2024,
VB.2024.00030, E. 3 f.; 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 3),
was ebenfalls für eine Qualifikation der Beschlagnahme als Zwischenentscheid
spricht. Das Verwaltungsgericht hielt auch fest, dass die Beschlagnahmung von
Schusswaffen nach der Intention des Gesetzgebers dazu diene, bei einem
Gefährdungspotenzial präventiv einzugreifen und daraufhin im Rahmen der
Einziehung die Umstände genauer abzuklären. Demnach seien an die Gründe für die
Beschlagnahmung keine überhöhten Anforderungen zu stellen (VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445,
E. 5.6). Diese Ausführungen sprechen ebenfalls für einen
Zwischenentscheid.
3.2.3
Da die Rechtsprechung zur Qualifizierung und zum Umgang mit waffenrechtlichen
Beschlagnahmeverfügungen wenig kohärent scheint, ist diese nachfolgend zu
präzisieren.
3.3
3.3.1
Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die
zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem
Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2
WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Der Wortlaut
umschreibt abschliessend die Voraussetzungen, unter welchen eine Beschlagnahme
zulässig ist. Im Rahmen der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG finden
sich diese Voraussetzungen sodann nicht mehr. Der Wortlaut der Norm spricht
daher an sich eher für einen Teilentscheid, bei welchem im Rahmen der
Beschlagnahmung die Frage der Hinderungsgründe abschliessend geklärt werden müsste.
3.3.2
Betrachtet man die Entstehungsgeschichte von Art. 31 WG, so schlug der
Bundesrat ursprünglich in Art. 31 Abs. 1 E-WG eine einzige Norm vor
(BBl 1996 I 1081 ff.), wonach nur eine Beschlagnahmung vorgesehen war.
Gemäss Art. 31 Abs. 3 E-WG sollte der Bundesrat das Verfahren regeln,
wenn eine Rückgabe nicht möglich war. Es müsse gemäss Botschaft insbesondere
festgelegt werden, was mit den beschlagnahmten Gegenständen geschehen soll
(Aufbewahrung, Verwertung usw.) und wer zur Übernahme allfälliger Kosten
verpflichtet werden könne (BBl 1996 I 1073). Damit sah der Bundesrat in der
ursprünglichen Konzeption keine zweiteilige Vorgehensweise mit Beschlagnahmung
und Einziehung vor. Vielmehr war nur die Beschlagnahmung als einheitlicher Akt
vorgesehen, um zu verhindern, dass Personen Waffen trotz Vorliegens von
Hinderungsgründen besitzen können. Nach dieser Konzeption mussten die Hinderungsgründe
daher bereits bei der Beschlagnahmung geprüft werden, und es folgte damit ein
endgültiger Entscheid über eine Rückgabe oder Einziehung der Gegenstände. Der
Entwurf des Bundesrats wurde allerdings auf den Vorschlag der ständerätlichen
Kommission hin abgeändert und um den Abs. 2bis ergänzt, wonach
die beschlagnahmten Gegenstände dann definitiv einzuziehen sind, wenn die
Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht (Amtl. Bull. S 1996,
S. 525). Ziel war es, eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die
Einziehung zu schaffen (Votum Rhyner, Amtl. Bull. S 1996, S. 525). Damit
fügte das Parlament eine zweistufige Vorgehensweise mit Beschlagnahmung und
Einziehung ein. Allerdings passte es den Wortlaut der Beschlagnahmung aus dem
einstufigen bundesrätlichen Entwurf nicht an dieses neue zweistufige Vorgehen
an. Dies erklärt auch den abschliessenden Wortlaut bei der Beschlagnahmung, was
die Hinderungsgründe betrifft. Das Parlament äusserte sich nicht genauer dazu,
wie sich die Beschlagnahme zur Einziehung verhalten soll. Aufgrund der neu
eingeführten zweistufigen Vorgehensweise wird allerdings der Wortlaut in Bezug
auf die Beschlagnahmung dahingehend relativiert, dass die Beschlagnahmung
lediglich eine Vorfrage der Einziehung darstellt und daher keine abschliessende
Beurteilung der Einziehungsvoraussetzungen erlaubt. Von daher muss die
Beschlagnahme nicht einen verfahrensabschliessenden Endentscheid bilden.
3.3.3 Die
Systematik von Art. 31 Abs. 1 und Abs. 3 WG widerspiegelt die
neu eingeführte zweistufige Vorgehensweise zwischen Beschlagnahme und
Einziehung, ohne dass die beiden Institute aufeinander abgestimmt wurden. So
werden die Hinderungsgründe nur bei Abs. 1 betreffend die Beschlagnahmung
erwähnt, nicht hingegen bei Abs. 3 betreffend die Einziehung. Dies spräche
für sich genommen für eine Qualifikation der Beschlagnahmung als Teilentscheid.
Das Bundesgericht hielt mit Blick auf den Zweck der Norm jedoch fest, dass auch
bei der Einziehung die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach Abs. 1
erfüllt sein müssen. So habe die Beschlagnahme vorab präventiven und
vorübergehenden Charakter, während die Einziehung endgültig sei (BGE 135 I 209
E. 3.2.1; BGr, 7. August
2023, 2C_234/2023, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Regelung von
Art. 31 WG schliesst eine Beschlagnahmung und Einziehung im selben
Hoheitsakt nicht aus (VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00031, E. 5.1).
Damit erfolgt eine definitive Beurteilung in der Regel erst im Rahmen der
Einziehung. Dies spricht für die Qualifikation einer förmlich angeordneten
Beschlagnahme als Zwischenentscheid, welcher das Verfahren nicht abschliesst;
auch nicht in der Teilfrage der Beschlagnahmevoraussetzungen (vgl. vorne
E. 2).
3.4 Auch das Strafprozessrecht kennt
eine zweistufige Vorgehensweise bei der Beschlagnahmung (Art. 263 der
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) und
Einziehung (Art. 267 Abs. 3 StPO). Dabei wird die Beschlagnahmung als
Zwischenentscheid qualifiziert (BGE 140 IV 57 E. 2.3; Felix Bommer/Peter
Goldschmid in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel
2023 [BSK StPO], Art. 263 N. 75). Die Beschlagnahme ist gestützt auf
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde
anfechtbar, zumal diese auch gegen Zwischenentscheide zulässig ist (Patrick
Guidon, BSK StPO, Art. 393 N. 10). Eine Anfechtung vor Bundesgericht
kommt aber nur nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, womit
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen muss (BGE 140 IV 57
E. 2.3). Bei der strafprozessualen Beschlagnahme von Waffen hat die
bundesgerichtliche Rechtsprechung wiederholt einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bejaht (BGr, 7. März 2023, 1B_452/2022, E. 1.3;
4. November 2021, 1B_481/2021, E. 1; 8. Januar 2014,
1B_302/2013, E. 1; 16. April 2014, 1B_412/2013, E. 2).
3.5 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG als
Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG zu qualifizieren ist
und der anschliessende Entscheid über eine definitive Einziehung nach
Art. 31 Abs. 3 WG den Endentscheid darstellt.
4.
4.1 Ein
Zwischenentscheid ist gestützt auf § 41 Abs. 3 VRG i.V.m. § 19a
Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nur
anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Diese Voraussetzungen werden im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich
erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des
Bundesgerichts abzuweichen (VGr, 10. Mai 2024, VB.2024.00099, E. 2.1;
Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 58).
4.2 Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil wird regelmässig bei vorsorglichen Massnahmen
angenommen (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48; VGr, 6. Januar
2021, VB.2021.00699, E. 1.2). Ihrem Charakter nach sind vorsorgliche
Massnahmen provisorische Anordnungen, die im Hinblick auf ein einzuleitendes
Hauptverfahren oder während der Dauer desselben erlassen werden. Sie sind auf
Situationen der Dringlichkeit zugeschnitten und gelten nur vorläufig. Sie
ergehen in der Regel aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage, sodass diese Fragen nicht endgültig geklärt werden. Sie sind
akzessorisch zum Hauptverfahren und fallen mit Eintritt der Rechtskraft des
Endentscheids dahin (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 1; BGE 130
II 149 E. 2.2). Mit dem Entscheid über die vorsorgliche Massnahme soll der
Endentscheid weder vorweggenommen noch präjudiziert werden. Gestützt auf ein
Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann daher in der Regel nicht das
zugesprochen werden, was in der Hauptsache erreicht werden soll (BGE 139 IV 314
E. 2.3.3).
4.3 Auch bei
der waffenrechtlichen Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG handelt es
sich ihrem Charakter nach um eine vorsorgliche Massnahme. Diese Massnahme
bewirkt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 19a
Abs. 2 VRG.
4.4 Auf die
Beschwerde ist daher, nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
vorliegen, einzutreten. Dabei beschränkt sich die Überprüfung wie erwähnt auf
eine summarische (vgl. auch vorne E. 3.2.2).
5.
5.1 Der
Regierungsrat führte zur Begründung einer Selbst- und Drittgefährdung Folgendes
aus: Am 28. Februar 2023 habe der Beschwerdeführer eine Geländeräumung
(Ersatzvornahme) durch die Kantonspolizei zu stören versucht. Dabei habe er
sich als Aufseher für Menschenrechte vorgestellt. Sodann sei ihm am
17. April 2023 am Schalter der Gemeindepolizei rechtshilfemässig ein
Zahlungsbefehl ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den
Standpunkt, er könne den Zahlungsbefehl nicht annehmen, zumal sein Name falsch
geschrieben sei ("Vorname Nachname" anstatt "Nachname,
Vorname"). Im folgenden Gespräch habe er eine klar radikale Einstellung
zum Ausdruck gebracht sowie seine Überzeugung, dass die Handlungen der Polizei
nicht rechtmässig seien. Am 18. April 2023 äusserte sich der
Beschwerdeführer erneut telefonisch dahingehend, dass er eine Busse nicht
bezahle, solange seine Anschrift nicht korrekterweise mit "Mensch"
erfolge – seine "Person" existiere nicht mehr. Am 9. März 2023
habe er sich schriftlich geäussert, dass die Ordnungsbusse nicht nach den
kaufmännischen Regeln erstellt worden sei und er keinerlei Verträge mit der
ausstellenden Behörde habe. Es sei ihm daher nicht möglich, auf das Angebot
einzutreten, weshalb er die Busse zu seiner Entlastung zurückgesandt habe. Die
Kantonspolizei habe sodann am 17. Oktober 2023 erfolglos versucht, dem
Beschwerdeführer an seinem Wohnort einen Haftbefehl für eine nichtbezahlte
Ordnungsbusse zu übergeben. Er habe trotz mehrfachem Klingeln an der Haustüre
nicht reagiert. Als die Kantonspolizei an das Fenster geklopft habe, habe sich
der Beschwerdeführer geweigert, das Fenster zu öffnen und mit der
Kantonspolizei zu sprechen. Als Grund dafür habe er angeführt, dass die
Kantonspolizei keinen Termin mit ihm vereinbart habe. Die Polizei solle zu
einem ihm genehmen Termin vorbeikommen, womit sie im Übrigen auch seine AHB/AGB
akzeptiere. Auch bei der Hausdurchsuchung vom 30. November 2023 habe sich
der Beschwerdeführer renitent verhalten und die Polizeibeamten gefragt, ob sie
bewaffnet seien und er sich ebenfalls bewaffnen solle, damit man auf gleicher
Augenhöhe sei.
5.2 Bei
summarischer Betrachtung reichen diese Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit aus, um
einen begründeten Verdacht auf eine Selbst- oder Drittgefährdung nach
Art. 8 Abs. 2 lit. c WG anzunehmen, womit ein
Beschlagnahmungsgrund nach Art. 31 Abs. 1 WG vorlag. Der
Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern mit Blick auf die
geschilderten Vorfälle ohne Weiteres davon auszugehen wäre, dass keine Gefahr
einer Selbst- oder Drittgefährdung von ihm ausgehen könnte. Insbesondere die
Frage, ob er sich ebenfalls bewaffnen soll, legt eine Drittgefährdung nahe.
Auch wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt pauschal bestreitet, ist bei
summarischer Betrachtung nicht einzusehen, weshalb die Polizei den Sachverhalt
falsch rapportiert haben sollte, und die entsprechenden – verqueren – Schreiben
des Beschwerdeführers sowie die Berichte der Polizei liegen den Akten bei.
Damit erweist sich die streitige Beschlagnahme angesichts der dargelegten
Vorkommnisse nicht als rechtsverletzend. Eine einlässliche Prüfung von
Hinderungsgründen wird im Rahmen einer allfälligen Einziehung vorzunehmen sein.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach
Art. 17 Abs. 2 VRG ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht
zuzusprechen.
8.
Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid gilt
auch dieser Entscheid als Zwischenentscheid (vgl. VGr, 25. August 2022,
VB.2022.00259, E. 6). Entsprechend ist dagegen eine Beschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser
Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).