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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2024.00185
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Einspracheentscheid vom 28. August 2023 den Führerausweis aufgrund einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1
lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. c des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) für die Dauer von
neun Monaten und untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien
und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.
II.
Dagegen erhob A am 29. September 2023 Rekurs bei der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, ihr
sei der Führerausweis lediglich für ein bis drei Monate zu entziehen. Mit
Entscheid vom 27. Februar 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs
ab.
III.
A reichte dagegen am 11. April 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte, den Führerausweis lediglich für ein bis
drei Monate zu entziehen. Es sei die aufschiebende Wirkung betreffend
Führerausweisentzug aufzuheben, sodass sie den Führerausweis dem
Strassenverkehrsamt zustellen könne, damit die Entzugsdauer ab Abgabedatum zu
laufen beginne; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. April
2024 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024
beantragte das Strassenverkehrsamt die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. A replizierte am 30. Mai 2024.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im
vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lenkte am 29. April 2023 um ca. 15.55 Uhr den
Personenwagen 01 in Zürich auf der C-Strasse stadtauswärts. Auf Höhe der
Kreuzung C-Strasse/D-Strasse musste sie vor der auf Rot gestellten
Lichtsignalanlage anhalten. Als die Anlage auf Grün wechselte, bog sie trotz
direkt über der betreffenden Lichtsignalanlage angebrachtem Verkehrssignal
"Abbiegen nach links verboten" nach links ab. Dies führte zur
Kollision mit dem nachfolgenden Tram, welches trotz eingeleiteter Notbremsung
nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand kam. Bei der Kollision entstanden ein
Sachschaden am Personenwagen sowie ein leichter Sachschaden am Tram.
2.2 Gestützt
auf diesen Vorfall entzog der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 20. Juli 2023 wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von neun
Monaten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2023
Einsprache. Unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Rechtskraft
erwachsenen Strafbefehls des Stadtrichteramts Zürich vom 11. August 2023
verfügte der Beschwerdegegner erneut einen Führerausweisentzug von neun Monaten
wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab
in prozessualer Hinsicht, sie habe bis heute die vollständigen Akten nicht
erhalten. So sei beispielsweise nicht ersichtlich, wann die Eingabe des
Beschwerdegegners bei der Vorinstanz eingegangen sei und ob dies rechtzeitig
erfolgte.
3.2 Das Akteneinsichtsrecht gehört zu den fundamentalen
Verfahrensgrundsätzen bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; Jörg
Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A.,
Bern 2008, S. 846; Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 2). § 8 Abs. 1
Satz 1 VRG gewährt den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich ein umfassendes
Akteneinsichtsrecht (Griffel, § 8 N. 12 ff.). Seine Grenzen
findet das Akteneinsichtsrecht an überwiegenden Geheimhaltungsinteressen
Privater oder des Staates, wobei die einander entgegenstehenden Interessen im
Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1
VRG; Griffel, § 9 N. 3 und 7 ff.; Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2021, N. 242).
3.3 Wie die
Beschwerdeführerin ausführt, sind ihr die Akten durch die Vorinstanz zugestellt
worden; dass sie die vollständigen Akten erhalten hat, ist aus den dem
Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ersichtlich. Dass die Vorinstanz den
Eingang der Rekursvernehmlassung nicht durch eine Aktennotiz, das Aufbewahren
eines allfälligen Couverts oder eines elektronischen Zustellnachweises
dokumentiert hat, schadet vorliegend nicht. Die Rechtzeitigkeit der
Vernehmlassung des Beschwerdegegners ergibt sich aus dem in den Akten
dokumentierten Umstand, dass der Beschwerdegegner bis am 1. November 2023
Frist für die Vernehmlassung hatte, die Vorinstanz die Vernehmlassung jedoch
bereits am 30. Oktober 2024 an die Beschwerdeführerin sandte. Eine
Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist daher nicht ersichtlich.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin macht sodann verfahrensrechtlich weiter geltend, der zweite
Schriftenwechsel sei nicht vollständig durchgeführt worden und die Ausführungen
des Beschwerdegegners zu ihrer Replik wären von grosser Bedeutung für die
Entscheidfindung gewesen.
4.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der
Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig
davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält
(BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4;
BGr, 11. Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus
Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen,
ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172).
Allerdings muss
der Schriftenwechsel nicht stets weitergeführt werden, bis eine der Parteien
auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Vielmehr kann im Interesse der
Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft nach
Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt
werden. Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei
gewährleistet. Dieses Vorgehen setzt kein vollständiges Unterliegen der Partei
voraus. Es ist immer dann möglich, wenn sich die Vorbringen in der
Stellungnahme einer Partei ausschliesslich auf Punkte beziehen, in welchen
diese Partei unterliegt (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 58
N. 41 f.).
Der Beschwerdegegner hat vollständig obsiegt, eine
Gehörsverletzung liegt daher nicht vor. Abgesehen davon steht es den Parteien ohnehin nicht zu, eine – wie
vorliegend – einzig zum Nachteil der Gegenpartei erfolgte Gehörsverletzung
geltend zu machen (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00060, E. 3.4).
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Sie macht geltend, das rechtliche Gehör müsse zu einem Zeitpunkt
erfolgen, indem noch eine ausreichende Offenheit in der Entscheidung besteht,
nur dann könnten die aus der Gewährung des Gehörsanspruchs gewonnenen
Erkenntnisse auch tatsächlich noch in den Entscheidfindungsprozess einfliessen.
Sie hätte erst im Rahmen des Einspracheverfahrens Gelegenheit erhalten, sich zu
äussern. Da der Beschwerdegegner vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs
jedoch schon einen Entscheid fällte, sei er in seinem Einspracheentscheid nicht
mehr ausreichend offen gewesen.
5.2 Mit der
Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten.
Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache
ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an
eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle
die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die
bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz
angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere
Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des
vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das
Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher
die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Es ist
dabei zulässig, die Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Einspracheverfahren
zu verlegen (BGE 132 V 368 E. 4.3, 6.1 f.). Bei einer Einsprache ist
die amtliche Mehrbefassung systembedingt, darin liegt keine unzulässige Vorbefassung,
welche keine Entscheidoffenheit mehr garantiert. Ob eine systembedingt
vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich
nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 140 I 326 E. 5.2).
Vorliegend sind keine solchen Umstände ersichtlich und macht die
Beschwerdeführerin keine solchen, über die systembedingte Mehrfachbefassung
hinausgehenden Ausstandsgründe geltend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
bzw. der Ausstandspflicht ist nicht ersichtlich.
6.
Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei
denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG)
– wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder
eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das
Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und
schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und
trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine
leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).
Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach
der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und
nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der
Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die
Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt
eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017,
1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3).
Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei
einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.
Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist
anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März
2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die
mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von
Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst
(BGE 135 II 138 E. 2.4).
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es läge lediglich eine leichte Widerhandlung
vor. Verletzte hätte es keine gegeben, das Tram sei kaum beschädigt gewesen und
der Schaden an ihrem Fahrzeug sei bloss wegen des grossen Betriebsgewichts des
Trams so gross gewesen. Bei einer Geschwindigkeit von weniger als 10 km/h
läge eine leichte Widerhandlung vor. Bei einer Auslegung der Tachoscheibe müsse
davon ausgegangen werden, dass das Tram vor der Kollision lediglich noch 3 km/h
fuhr. Notbremsungen seien im Trambetrieb keine Seltenheit und es käme nur in
wenigen Fällen zu Verletzten.
7.2 Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin geht aus dem Fahrtenschreiber des Trams
nicht genau hervor, wie schnell das Tram direkt vor der Kollision gefahren ist.
Aus dem Fahrtenschreiber ist nur ersichtlich, dass das Tram vor Einleitung der
Notbremsung mit etwas mehr als 30 km/h unterwegs war. Aus dem Fahrtenschreiber
ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass das Tram bereits
bis auf 3 km/h bremsen konnte, bevor es zur Kollision kam, so kann aus dem
Fahrtenschreiber nicht abgelesen werden, ob die Temporeduktion gänzlich aufgrund
der Notbremsung oder teilweise auch wegen des Abblockens durch das Fahrzeug der
Beschwerdeführerin erfolgte. Dass viele Kollisionen eines Trams mit einem
Fahrzeug ohne gemeldete Verletzungen erfolgen, ändert nichts daran, dass eine
Notbremsung mit anschliessender Kollision zu einer erhöhten Verletzungsgefahr
für Trampassagiere und -führer führt. Auch die von der Beschwerdeführerin
angeführte Berechnung, wonach 3040 Notbremsungen nur in 3 % der Fälle zu einer
Körperverletzung geführt haben sollen, zeigt im Übrigen, dass eine Notbremsung
eines Trams gerade nicht zu einer nur leichten abstrakten Gefahr für die
Sicherheit Dritter führt, sondern ein klar erhöhtes und erhebliches
Verletzungsrisiko darstellt.
Die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit vor der
Kollision kann vorliegend auch offenbleiben. So hielt das Bundesgericht fest,
dass die nachträgliche Ermittlung der tatsächlichen kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsveränderung stehts von Unsicherheitsfaktoren belastet ist.
Daher hat es das Bundesgericht abgelehnt, fixe Adäquanz-Grenzwerte einzuführen
bzw. eine Bagatell- oder "Harmlosigkeitsgrenze" festzulegen. Eine
schematische Umrechnung von technischen Werten in eine Wahrscheinlichkeit, konkrete
gesundheitliche Beschwerden zu erleiden, ist nach dem aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand kaum möglich, zumal diverse andere
Einflussgrössen mitzuberücksichtigen wären. Umgekehrt bedeutet dies aber auch,
dass auf eine kategorische Festlegung in dem Sinne, dass eine Kollision von
relativ geringer Intensität eine bestimmte Verletzung bzw. spätere kausale
Gesundheitsschäden zum Vornherein nicht verursachen könne, grundsätzlich zu
verzichten ist (BGr, 5. Juli 2013, 1C_575/2012, E. 5.2). Die von der
Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung zu Verletzungsrisiken bei
Auffahrkollisionen ist vorliegend nicht einschlägig. Beim Auffahren auf ein voranfahrendes
Fahrzeug mit geringer Geschwindigkeit wird dieses in der Regel
vorwärtsgeschoben, ein Ausscheren aus der Spur ist eher unwahrscheinlich. Beim
vorliegenden Geschehen kam es aber zu einer seitlichen Kollision und damit
verbunden zur Möglichkeit, dass das Fahrzeug unkontrolliert in andere
Richtungen bewegt wird. Somit bestand die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug
der Beschwerdeführerin durch den Aufprall auch in die Richtung des
Gegenverkehrs hätte geschoben werden können. Stadteinwärts fahrende
Verkehrsteilnehmende waren aufgrund der Verkehrslage an einem Samstagnachmittag
auf dieser innerstädtischen Kreuzung deshalb nicht mehr nur leicht, sondern
erheblich gefährdet gewesen.
Die Vorinstanz ging
demgemäss zu Recht davon aus, dass die Gefährdung der Sicherheit von Dritten
nicht mehr leicht gewesen ist. Demgemäss liegt eine mittelschwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor.
8.
8.1 Nach einer
mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für
mindestens neun Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der
Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war
(Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG). Bei dieser Entzugsdauer handelt es
sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der
Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG;
BGE 135 II 334 E. 2.2). Nachdem es der Beschwerdegegner bei der vorliegend
anwendbaren gesetzlichen Mindestentzugsdauer von neun Monaten belassen hat,
besteht kein Raum für eine mildere Sanktion.
8.2 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet und der
angeordnete Führerausweisentzug von neun Monaten als rechtmässig. Die
Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
9.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und eine Parteientschädigung ist
ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.