{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00185_2024-11-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224494&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee65f5f91fef2fef141423475f0494ac"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.11.2024  VB.2024.00185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.11.2024  VB.2024.00185"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.11.2024  VB.2024.00185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | F\u00fchrerausweisentzug; Kollision mit einem Tram wegen unerlaubten Linksabbiegens. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat vollst\u00e4ndige Akteneinsicht erhalten (E. 3). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft kann nach Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gef\u00e4llt werden. Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei gew\u00e4hrleistet (E. 4.2). Es ist zul\u00e4ssig, die Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs in das Einspracheverfahren zu verlegen. Bei einer Einsprache ist die amtliche Mehrfachbefassung systembedingt, darin liegt keine unzul\u00e4ssige Vorbefassung, welche keine Entscheidoffenheit mehr garantiert. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tats\u00e4chlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls (E. 5.2). Dass viele Kollisionen eines Trams mit einem Fahrzeug ohne gemeldete Verletzungen erfolgen, \u00e4ndert nichts daran, dass eine Notbremsung  mit anschliessender Kollision zu einer erh\u00f6hten Verletzungsgefahr f\u00fcr Trampassagiere und -f\u00fchrer f\u00fchrt. Auf eine kategorische Festlegung in dem Sinne, dass eine Kollision von relativ geringer Intensit\u00e4t eine bestimmte Verletzung bzw. sp\u00e4tere kausale Gesundheitssch\u00e4den zum Vornherein nicht verursachen k\u00f6nne, ist grunds\u00e4tzlich zu verzichten. Es bestand die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug der Beschwerdef\u00fchrerin durch den Aufprall auch in die Richtung des Gegenverkehrs h\u00e4tte geschoben werden k\u00f6nnen. Die Vorinstanz ging demgem\u00e4ss zu Recht davon aus, dass die Gef\u00e4hrdung der Sicherheit von Dritten nicht mehr leicht gewesen war (E. 7.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:55", "Checksum": "3f8aed81c0c7eecf0163365830ad1722"}