{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00188_2024-05-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224003&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "846d2a2c4185248c138b2c7a81c7cd4d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00188"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.05.2024  VB.2024.00188"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.05.2024  VB.2024.00188"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.05.2024  VB.2024.00188"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Trennungsstalking] In F\u00e4llen von h\u00e4uslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gef\u00e4hrdeten Personen notwendigen Massnahmen an (\u00a7 3 Abs. 1 GSG). Dies beinhaltet Kontakt- und Rayonverbote (\u00a7 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Es gen\u00fcgt das Beweismass der Glaubhaftmachung f\u00fcr das Vorliegen der h\u00e4uslichen Gewalt und den Fortbestand der Gef\u00e4hrdung. Erfasst wird auch das sog. weiche Stalking, wonach die stalkende Person die physische N\u00e4he des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedr\u00e4ngen. Es gen\u00fcgt eine Beeintr\u00e4chtigung der Handlungsfreiheit ohne konkrete Sch\u00e4digung des Opfers. Dabei kommt bei der Frage der Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen dem Zwangsmassnahmengericht ein grosser Beurteilungsspielraum zu, welcher eine gewisse Zur\u00fcckhaltung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt (E. 2). Vorliegend fuhr der Beschwerdef\u00fchrer dreimal mit dem Fahrrad vor dem Gesch\u00e4ft der Beschwerdegegnerin vorbei, ohne abzusteigen oder sein Tempo zu verlangsamen. Das im Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngte f\u00fcnfj\u00e4hrige Kontakt- und Ann\u00e4herungsverbot ist vorliegend noch nicht rechtskr\u00e4ftig, genauso wie die Verurteilungen wegen mehrfacher versuchter N\u00f6tigung; einfacher versuchter N\u00f6tigung; mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Pornographie. Ein Gutachten attestiere dem Beschwerdef\u00fchrer zudem eine hohe R\u00fcckfallgefahr f\u00fcr n\u00f6tigendes und erpresserisches Verhalten. Die Beschwerdegegnerin machte vor dem Zwangsmassnahmengericht glaubhaft geltend, dass sie durch den Vorfall ver\u00e4ngstigt wurde und das Ladenlokal abschliessen m\u00fcsse. Die Begr\u00fcndung des Beschwerdef\u00fchrers, wonach er ein Bankkonto er\u00f6ffnen wollte und deshalb diesen Weg w\u00e4hlte, sei hingegen wenig glaubhaft (E. 3). Die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots gegen den Beschwerdef\u00fchrer um drei Monate ist vorliegend nicht zu beanstanden und erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4). Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientsch\u00e4digung zugesprochen (E. 5.2)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:55:48", "Checksum": "9bcffe0255dc943b958b6bad11977231"}