{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00191_2024-06-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224083&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2635a8fa3ce0173c394ef447594f1bc3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.06.2024  VB.2024.00191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.06.2024  VB.2024.00191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.06.2024  VB.2024.00191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. [Verb\u00fcssung von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Frage der Uneinbringlichkeit der Busse bzw. der Aussichtslosigkeit der Betreibung.] Gem\u00e4ss Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 StGB setzt die Umwandlung einer Busse in Haft voraus, dass die Betreibung entweder fruchtlos geblieben, das heisst die Busse uneinbringlich, ist oder als aussichtslos erscheint, was etwa dann der Fall ist, wenn bereits s\u00e4mtliche verwertbaren Gegenst\u00e4nde der geb\u00fcssten Person gepf\u00e4ndet sind und vorauszusehen ist, dass der Erl\u00f6s nicht einmal zur Deckung dieser Forderung ausreichen wird. Dasselbe gilt, wenn Verlustscheine vorliegen. Indes ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend, dass die Betreibung in jedem Fall vollst\u00e4ndig durchzuf\u00fchren ist, bevor das Umwandlungsverfahren angehoben werden darf. Vielmehr steht der Beh\u00f6rde in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt im besonderen Masse dann, wenn der erfolgreiche Vollzug der Busse auf dem Betreibungsweg deshalb infrage steht, weil der Eintritt der absoluten Verj\u00e4hrung f\u00fcr die Vollstreckung droht (E. 4.1). Gr\u00fcnde wie die genannten werden von den Vorinstanzen nicht angef\u00fchrt und sind auch nicht ersichtlich. Gerade im vorliegenden Fall ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Statthalteramt darauf verzichtete, den Rechtsvorschlag gerichtlich aufheben zu lassen, verf\u00fcgte sie doch mit dem rechtskr\u00e4ftigen Strafentscheid \u00fcber einen definitiven Rechts\u00f6ffnungstitel. Der Betreibungsweg kann schon deshalb nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal gegen den Beschwerdef\u00fchrer keine Verlustscheine bestanden bzw. bestehen und in der Vergangenheit schon erfolgreich Pf\u00e4ndungen durchgef\u00fchrt wurden. Vielmehr durfte bei Fortf\u00fchrung des Betreibungsverfahrens ein Ergebnis erwartet werden. Ebenso wenig verf\u00e4ngt das Argument, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei mit Kosten verbunden, tr\u00e4gt doch der Schuldner \u2013 vorliegend der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 die Kosten des Betreibungs- mitsamt Rechts\u00f6ffnungsverfahrens.Sodann ist es Sache der Straf- bzw. Vollzugsbeh\u00f6rden, mittels zeitnaher Einleitung bzw. Durchf\u00fchrung des Betreibungsverfahrens daf\u00fcr zu sorgen, dass die betroffene Person nicht einer rechtskr\u00e4ftigen Strafe entgeht, indem sie von den ihr im Betreibungsverfahren zustehenden Verteidigungsmitteln Gebrauch macht. Nicht zuletzt gilt es den Grundsatz zu beachten, wonach diejenige Strafe vollstreckt werden soll, zu welcher die geb\u00fcsste Person verurteilt wurde. Die Betreibung der Geldstrafe dient denn auch nicht prim\u00e4r der Eintreibung einer staatlichen Forderung, sondern soll den Verurteilten zur Strafverb\u00fcssung zwingen. Mithin geniesst die Vollstreckung der Busse prinzipiell Vorrang gegen\u00fcber deren Umwandlung in die Ersatzfreiheitsstrafe. Zusammenfassend lag vorliegend kein \u00fcberzeugender Grund vor, um die Busse als uneinbringlich zu erachten und von einer Fortsetzung des Betreibungsverfahrens abzusehen (E. 4.2).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:25", "Checksum": "8acd188acdf34ccd9e82652e130d4537"}