|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
|
|

|
VB.2024.00195
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
D,
Beschwerdegegner,
und
Bauausschuss der Stadt Winterthur,
vertreten durch
Baupolizeiamt Winterthur,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 19. April 2023 erteilte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur der A AG die Baubewilligung für den
Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
befindlichen Gebäudes an der E-Strasse 02 in Winterthur.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob D am 7. Juni 2023 Rekurs
beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte in der Hauptsache
sinngemäss die Aufhebung der Baubewilligung. Mit Entscheid vom 7. März
2024 hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut und hob den Beschluss des
Bauausschusses Winterthur vom 19. April 2023 auf.
III.
Hiergegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 22. April
2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie die Bestätigung der Baubewilligung vom 19. April
2023. Eventualiter sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 7. März
2024 aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung der weiteren vor
Baurekursgericht erhobenen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie einen Augenschein; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 15. Mai 2024 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai
2024 beantragte D die Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der Stadt
Winterthur verzichtete am 23. Mai 2024 auf eine freigestellte
Vernehmlassung, teilte aber seine Ansicht mit, dass die Beschwerde
gerechtfertigt und entsprechend gutzuheissen sei. Die A AG replizierte am 6. Juni
2024.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1 Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein
angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die
Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre
Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des
Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins
ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen.
Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden
können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; 10. August
2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,
E. 2.1).
2.2 Vorliegend
ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von § 7
Abs. 1 VRG mittels der bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Pläne und
Fotografien ohne Weiteres möglich. Damit und zusammen mit den übrigen Akten ist
der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; ein Augenschein ist deshalb
entbehrlich.
3.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der
dreigeschossigen Quartiererhaltungszone "F" QEZ3 gemäss Bau- und
Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO). Die
Mobilfunkanlage ist auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses mit Walmdach geplant.
Die Antennen sollen auf den Frequenzbändern 700−900 MHz, 1'800 MHz,
2'100 MHz und 2'600 MHz und in den Azimuten von 0°, 120° und 240°
senden. Das Baurekursgericht hob die Baubewilligung mit der Begründung auf,
dass die Vorinstanz dem Projekt die genügende Einordnung bzw. die Erfüllung der
besonderen gestalterischen Anforderungen der Quartiererhaltungszone nicht
nachvollziehbar und in Überschreitung ihres Ermessensspielraums attestiert
habe.
4.
4.1
4.1.1
Nach § 238 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und
in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und
Farben. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer
Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus
ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur
bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung
zu beurteilen (VGr, 14. März 2019, VB.2018.00384, E. 3.2;
30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; Markus Lanter/Daniel Kunz in:
Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,
Wädenswil 2024, S. 1033 ff.). Ob mit einem Bauvorhaben eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und
mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei sind eine umfassende
Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014,
VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).
4.1.2
In Quartiererhaltungszonen
gelten – soweit nicht Rücksicht auf ein Schutzobjekt zu nehmen ist – nicht die
höheren Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG, sondern
diejenigen von § 238 Abs. 1 PBG mit dem Gebot der befriedigenden Gestaltung.
Da Letztere im Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung zu
erreichen ist, steigen die Gestaltungsanforderungen indes, wenn die Umgebung
über besondere Qualitäten verfügt, wie dies bei Siedlungen, die einer Quartiererhaltungszone
zugewiesen werden, gemäss § 50a
Abs. 1 PBG hinsichtlich der Nutzungsstruktur oder der baulichen Gliederung
vorausgesetzt wird. Wenn in der Bau- und Zonenordnung die einzelnen
Quartiererhaltungszonen charakterisiert und die Wahrung des jeweiligen
typischen Gebietscharakters und eine gute Einordnung in diese Siedlungsstruktur verlangt wird,
so werden damit nicht unzulässigerweise generell höhere Gestaltungsanforderungen
gestellt, sondern die Qualitäten der Umgebung festgelegt, an welcher am
konkreten Ort für eine befriedigende Gestaltung Mass zu nehmen ist. Das ist in
einer Quartiererhaltungszone regelmässig
eine qualitativ wertvolle bauliche Gliederung inklusive Frei- und
Grünraumgestaltung, weshalb für eine befriedigende Gesamtwirkung an Stellung
und kubischer Gestaltung einer Baute sowie an Ausgestaltung der Frei- und
Grünräume auch im Rahmen von § 238 Abs. 1 PBG relativ hohe
Anforderungen gestellt werden können (VGr, 16. Dezember 2020,
VB.2020.00668, E. 5.2.3).
4.1.3
Nach Art. 38 Abs. 1 BZO sind Bauten, Anlagen, Grün- und Freiräume
im Ganzen wie in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der typische
Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Einordnung in die in Art. 35
BZO beschriebene Siedlungsstruktur erzielt wird. Art. 35 Abs. 1
lit. f BZO beschreibt die Quartiererhaltungszone "F" wie folgt:
"Das kleinräumig strukturierte Wohn- und Gewerbequartier ist
charakterisiert durch die auf kleinen Parzellen auf die Baulinie gestellten
Solitärbauten. Die nahezu würfelförmigen Baukuben sind zwei- bis dreigeschossig
mit Hochparterre. Schmale Vorgärten mit Sockelmauern und Zäunen fassen den
Strassenraum. Der strassenabgewandte Freiraum wird als Garten genutzt."
4.2 Der
Mitbeteiligte hielt in der Baubewilligung zur Einordnung fest, Ziel sei es, das
Quartier als zentrumsnahes, kleinräumig strukturiertes und ruhiges Wohn- und
Gewerbequartier zu erhalten. Das Bauvorhaben entspreche den besonderen
gestalterischen Anforderungen bzw. den Zielsetzungen der
Quartiererhaltungszone. In seiner Rekursvernehmlassung vom 12. Juli 2023
führte er überdies aus, zwar werde das fragliche Quartier in Art. 35
Abs. 1 lit. f BZO als solches charakterisiert, das durch zwei- bis
dreigeschossige würfelförmige Baukuben geprägt sei. Vereinzelt gebe es hier
jedoch (auch in unmittelbarer Umgebung des Bauvorhabens) viergeschossige
Gebäude. Zudem verlaufe gegenüber der Bauparzelle die Wohnzone W4/3.4, sodass
auf der anderen Seite der E-Strasse ebenfalls viergeschossige Gebäude stünden.
Folglich trete das betroffene Gebäude allein gegenüber den Nachbarhäusern nicht
überhöht in Erscheinung. Die Höhe der auf dem Dach geplanten Antenne betrage
weniger als 1/3 der Gesamtgebäudehöhe, was als angemessen betrachtet werde. Vor
diesem Hintergrund vermöge die gesamte Grösse des Bauvorhabens das betroffene
Quartier nicht erheblich zu beeinträchtigen. Zwar trete die geplante Antenne in
Erscheinung, dies führe jedoch nicht dazu, dass der bestehende kleinräumige
Quartiercharakter tangiert werde. Der bauliche Eingriff sei vorliegend in der
Masse geringfügig, sodass dessen Verhältnismässigkeit in Bezug auf die
Siedlungsstruktur geben sei.
4.3 Das
Baurekursgericht verneinte eine rechtsgenügende Einordnung mit der Begründung,
das Standortgebäude trete viergeschossig in Erscheinung. Es werde westlich,
östlich und nördlich von den ebenfalls viergeschossig erscheinenden Gebäuden G-Strasse 03–04
(Wohnzone W4/3.4) und H-Strasse 05–06 in Form eines gegen Süden offenen
Dreiecks umrahmt. Das südlich des Standortgebäudes gelegene Quartier in der
QEZ3 erscheine demgegenüber deutlich kleinvolumiger und weniger hoch. Das
Standortgebäude verzichte Richtung E-Strasse auf den ansonsten quartierüblichen
Vorgarten und die Abgrenzung zum Strassenraum durch Sockelmauer und Zaun bzw.
fast gänzlich auf eine Begrünung. Durch seine Höhe und die Positionierung in
diesem Dreieck am nördlichen Ende der E-Strasse hebe sich das Gebäude im
Quartier aus sehr vielen Blickwinkeln entlang der E-Strasse, aber auch von der I-Strasse
her, stark hervor, wobei diese Hervorhebung aufgrund der kaum vorhandenen
Einordnung ins Quartier keine positive sei. Das Standortgebäude verfüge über
ein sehr flaches Walmdach. Dadurch bestehe ein lediglich geringes Dachvolumen
und eine geringe Dachhöhe, welche durch die Antennenhöhe deutlich übertroffen
werde. Es bestehe ein klares Missverhältnis der Antenne zum Dachvolumen. Mit
dem geringen Dachvolumen konzentriere sich das Gebäudevolumen optisch auf den
darunterliegenden Gebäudekörper. Im Nahbereich verschwinde das Dach optisch
fast ganz, während der Antennenmast durch dessen Positionierung auf dem
erhöhten First weiterhin von der Strasse her auch im näheren Bereich in voller
Länge sichtbar bleibe. Es sei unter diesen Voraussetzungen die Masthöhe ins
Verhältnis zur regulären Gebäudehöhe zu setzen. Dies vorausgesetzt, werde die
auch von Winterthur angeführte Drittelspraxis im Verhältnis zur Gebäudehöhe
durch die geplante Masthöhe deutlich überschritten. Wenn die Vorinstanz bei
ihrer Beurteilung auf die Gesamthöhe abstelle, sei dies im konkreten Fall aus
den besagten Gründen sachlich nicht mehr vertretbar. Die Mobilfunkanlage stehe
damit nicht nur in einem Missverhältnis zum Dachvolumen, sondern auch zur
Gebäudehöhe. Es ergebe sich eine unbefriedigende Gesamtwirkung. Hinzu komme die
in der Sichtachse entlang der E-Strasse von Nord wie von Süd her prominente
Platzierung des im Quartier dominant und nicht quartiertypisch erscheinenden
Standortgebäudes mit der Mobilfunkanlage. Verschwinde das Standortgebäude
zumindest in der Sicht von Süden her noch wenigstens teilweise hinter den
davorstehenden Gebäuden und deren Begrünung, throne die Mobilfunkantenne fast
durchgehend und in voller Länge sichtbar über dem Quartierbild.
Damit ergebe sich aus dem Missverhältnis der Mobilfunkanlage
zum Dachvolumen und zur Gebäudehöhe wie auch durch die prominente Anordnung
eine jeweils unbefriedigende Gesamtwirkung. Die mit Art. 38 Abs. 1
BZO zusätzlich geforderte gute Einordnung in die in Art. 35 Abs. 1
lit. f BZO beschriebene Siedlungsstruktur sei damit selbstredend nicht
gegeben. Die beim Standortgebäude nicht gegebene gute Einordnung in die
Siedlungsstruktur werde durch die Mobilfunkanlage auf dem Dach ebenfalls
verstärkt.
4.4 Die
Beschwerdeführerin rügt, eine rechtsgenügende Einordnung könne der
Mobilfunkanlage nicht abgesprochen werden. Eine harmonische Einordnung von
Mobilfunkantennen sei bereits aufgrund technischer Gegebenheiten nicht möglich.
Das Aussehen und der Standort einer Antenne seien nicht frei wählbar, sondern
durch äussere Gegebenheiten bedingt. Das Quartiererhaltungsziel werde nicht
beeinträchtigt, vielmehr sei die unmittelbare Umgebung des Baugrundstücks durch
eine viergeschossige Wohnzone mit hohen funktionalen Wohnblocks geprägt sowie
eine Bahnanlage in der Nähe. Das Standortgebäude hebe sich dabei nicht
besonders hervor. Die von der Vorinstanz angewendete Drittelsregel sei zum
Zeitpunkt der Baubewilligung noch nicht Praxis des Mitbeteiligten gewesen. Der "interne
Leitfaden" vom Januar 2024 sei nicht rückwirkend anwendbar. Sodann sei die
Anlage unterdurchschnittlich ausgebildet und die Technik würde sich – nicht
sichtbar – im Dach des Standortgebäudes befinden. Des Weiteren gebe es in der
Umgebung keine schutzwürdigen Gebäude. Auf die Sichtbarkeit der Antenne dürfe
nicht abgestellt werden.
4.5 Auch wenn
die Ästhetik einer Mobilfunkantenne weitestgehend durch technische
Gegebenheiten bedingt ist und zudem die Standortwahl für die
Mobilfunknetzbetreiberin aus funktechnischen Gründen eingeschränkt ist, führt
dies nicht dazu, dass die baurechtlichen Voraussetzungen, welche für die
Erteilung einer Baubewilligung gegeben sein müssen, eingeschränkt oder gar
entfallen würden. Die blosse Sichtbarkeit einer Mobilfunkantenne genügt
freilich nicht, um ihr die rechtsgenügliche Einordnung abzusprechen. Im
vorliegenden Fall bemängelte die Vorinstanz aber mit ausführlicher Begründung
die Platzierung der Antenne auf einem quartieruntypischen Gebäude und in einer
wichtigen Sichtachse, was eine ungewünscht dominierende Stellung des Masts in
der Umgebung bewirkt. Diese Schlussfolgerung findet im Augenscheinprotokoll
ihre Stütze und ist nicht zu beanstanden.
Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, entspricht
das Standortgebäude nicht dem für die QEZ "F" typischen
Quartiercharakter, da es viergeschossig und nicht zwei- bis dreigeschossig ist
und auf den Vorgarten ebenso wie auf die Abgrenzung zum Strassenraum durch
Sockelmauer und Zaun verzichtet. Zwar hat es in der Umgebung des
Standortgebäudes auch einzelne weitere viergeschossige Gebäude und liegt das
Standortgebäude nur durch eine Strasse getrennt von einer viergeschossigen
Wohnzone. Dies schmälert jedoch den Umstand nicht, dass das Standortgebäude
nicht dem Quartiercharakter entspricht. Die Abweichung vom Quartiercharakter
aufgrund der Viergeschossigkeit wird durch die Mobilfunkantenne, welche
überdies auf dem First und damit am höchsten Punkt des Gebäudes platziert ist,
verstärkt. Zudem hat die Vorinstanz angesichts des sehr flachen Walmdachs des
Standortgebäudes zu Recht auf das Missverhältnis zwischen Antennenanlage und
dem Dachvolumen abgestellt. Mit Blick auf dieses Missverhältnis ist es sodann nicht
zu beanstanden, wenn sie gestützt auf die Vorbringen des Mitbeteiligten in
dessen Rekursvernehmlassung vom 12. Juli 2023 auf die
"Ein-Drittel-Regel" abstellt, wonach die Höhe der Antennenanlage
(Masthöhe) im Verhältnis zur bis zur Dachkante gemessenen Gebäudehöhe zu
beurteilen ist und die Masthöhe nicht mehr als ein Drittel der Gebäudehöhe
betragen soll. Indem die Beschwerdeführerin für die Anwendung dieser Regel auf die Gesamthöhe des Standortgebäudes
abstellt, vermag sie die eingehende Begründung
der Vorinstanz, weshalb im vorliegenden Fall wegen der Erscheinung des
Dachbereichs die Gebäudehöhe massgebend ist, nicht in Zweifel zu ziehen. Im
Übrigen stellt auch das auf der Internetseite der Mitbeteiligten auffindbare –
und undatierte (die Beschwerdeführerin nennt ohne Nachweis Januar 2024 als
Erarbeitungszeit) – Merkblatt "Mobilfunkanlagen – Einordnung in das
Stadtbild: Erläuterungen zur Praxis im Amt für Städtebau" auf die
Gebäudehöhe ab.
Im Ergebnis hat der Mitbeteiligte sein Ermessen nicht mehr
sachgerecht ausgeübt. Demgemäss hat die Vorinstanz die rechtsgenügende
Einordnung zu Recht verneint und den angefochtenen Entscheid aufgehoben. Eine
Verletzung der Gemeindeautonomie ist zu verneinen. Die Beschwerde ist demgemäss
abzuweisen.
5.
Die Äusserungen des Mitbeteiligten sind materiell als
Antrag zu werten, weshalb er unterliegt und Kosten zu tragen hat. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten daher der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten je
zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 4'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten je zur
Hälfte auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.