{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00197_2024-09-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224365&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4d15d62424b303e18a9ad1229c01ab86"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.09.2024  VB.2024.00197"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.09.2024  VB.2024.00197"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.09.2024  VB.2024.00197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarmassnahmen | [Die Vorinstanz schrieb das Rekursverfahren betreffend Disziplinarmassnahmen gegen den Sohn des Beschwerdef\u00fchrers als gegenstandslos geworden ab, weil dieser mittlerweile in einer anderen Gemeinde schulpflichtig sei und somit das schutzw\u00fcrdige Interesse an der Anfechtung der Disziplinarmassnahmen in der alten Schulgemeinde dahingefallen sei. Dieser Umzug wurde der Vorinstanz in der beschwerdegegnerischen Duplik mitgeteilt, welche sie dem Beschwerdef\u00fchrer erst mit dem verfahrensabschliessenden Beschluss zusammen zustellte.] Soweit der Beschwerdef\u00fchrer mit Blick auf ein allf\u00e4lliges Staatshaftungsverfahren neu einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmassnahmen stellt, ist darauf aufgrund der Subsidiarit\u00e4t von Feststellungsbegehren nicht einzutreten (E. 1.3). Dass das Verfahren betreffend schulische Disziplinarmassnahmen bei Wegzug in eine neue Schulgemeinde gegenstandslos wird, ist zutreffend und wird vom Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritten (E. 2.2). Sein rechtliches Geh\u00f6r wurde jedoch verletzt, da er vor dem Beschluss der Vorinstanz nicht zum von der Beschwerdegegnerin ins Verfahren eingebrachten und entscheiderheblichen Novum des neuen Wohnsitzes Stellung nehmen konnte (E. 2.3). Eine R\u00fcckweisung an die Vorinstanz w\u00e4re aber ein formalistischer Leerlauf, da die Gegenstandslosigkeit im Rekursverfahren wegen des Umzugs ohnehin eingetreten w\u00e4re \u2013 auch im Rekursverfahren w\u00e4re auf ein reines Feststellungsbegehren nicht einzutreten gewesen (E. 2.4). Die f\u00fcr die Kostenverteilung erstellte Hauptsachenprognose der Vorinstanz stellte sodann nicht massgeblich auf die Duplik der Beschwerdegegnerin ab, womit die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs auch insofern folgenlos ist. Die vorinstanzliche Hauptsachenprognose ist nicht falsch, womit die Kostenauflage an den Beschwerdef\u00fchrer nicht zu beanstanden ist (E. 2.5). Abweisung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:40", "Checksum": "223aaa9501c08f668d93096f007e1702"}