{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00198_2024-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224434&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee5b8b0e2d4a07ea0458908a3b05880a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2024  VB.2024.00198"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2024  VB.2024.00198"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2024  VB.2024.00198"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss vom Studium | [Der Beschwerdef\u00fchrer bestand im August 2019 eine Wiederholungspr\u00fcfung im Studium der Veterin\u00e4rmedizin an der Universit\u00e4t Z\u00fcrich nicht und wurde vom Studium ausgeschlossen. Sp\u00e4ter wurde ihm eine ADHS diagnostiziert, weshalb er im Februar 2022 revisionsweise die Annullation der streitbetroffenen Pr\u00fcfung und die Wiederzulassung zum Studium verlangte. Er macht geltend, er h\u00e4tte bei damaliger Kenntnis der ADHS-Diagnose Anspruch auf Nachteilsausgleich gehabt und die Pr\u00fcfung bei Gew\u00e4hrung von Nachteilsausgleichsmassnahmen bestanden.] Der Beschwerdef\u00fchrer hatte ab der Abkl\u00e4rung bei einem spezialisierten Psychologen, dessen Bericht vom 13. Oktober 2021 datiert, gesicherte Kenntnis seiner ADHS-Diagnose, womit die 90-t\u00e4tige Revisionsfrist an diesem Datum zu laufen begann. Nicht relevant ist hingegen das nur diese Diagnose best\u00e4tigende Arztzeugnis eines Psychiaters vom 16. November 2021. Entsprechend war das Revisionsgesuch vom 14. Februar 2022 versp\u00e4tet und w\u00e4re darauf nicht einzutreten gewesen (E. 3.3-3.4). Im \u00dcbrigen ist festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass Nachteilsausgleiche grunds\u00e4tzlich nur auf vorg\u00e4ngiges Gesuch hin und pro futuro gew\u00e4hrt werden und mit jedem Nachteilsausgleich eine gewisse Durchbrechung des pr\u00fcfungsrechtlichen Grundsatzes der formalen Gleichheit einhergeht, f\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche Pr\u00fcfungsannullierung hohe Anforderungen an den Nachweis der Kausalit\u00e4t zwischen nicht gew\u00e4hrtem Nachteilsausgleich und dem Nichtbestehen der Pr\u00fcfung zu stellen sind (E. 4.1). Diesen Anforderungen w\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrer nicht ausreichend nachgekommen, da er nicht darlegt, auf welche Nachteilsausgleichsmassnahmen er bei Kenntnis seiner Diagnose Anspruch gehabt h\u00e4tte, und weshalb er bei deren Gew\u00e4hrung die Pr\u00fcfung bestanden h\u00e4tte (E.4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:16", "Checksum": "ffbbb54e1694bb171def36be6e481b91"}