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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2024.00206
Beschluss
der 1. Kammer
vom 14. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
Staatssekretariat für Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend
Eingrenzung (GI240015-L),
hat sich
ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit
Verfügung vom 22. Januar 2024 gegen A gestützt auf Art. 74 Abs. 1
Bst. b AIG eine Eingrenzung
auf das Gebiet des Bezirks Pfäffikon
an. Die Anordnung wurde auf zwei Jahre befristet.
II.
Dagegen
gelangte A am 10. Februar 2024 an das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Das
Zwangsmassnahmengericht hiess die Beschwerde am 15. März 2024 gut und hob
die Eingrenzungsverfügung des Migrationsamts vom 22. Januar 2024 auf.
III.
Hierauf erhob das Staatssekretariat für
Migration (SEM) am 24. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung der
Eingrenzungsverfügung. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Zwangsmassnahmengericht
verzichtete am 6. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung
vom 31. Mai 2024, versandt am 3. Juni 2024, wurde das mit Eingabe vom
30. Mai 2024 gestellte Gesuch von A um Erstreckung der
Beschwerdeantwortfrist abgewiesen. Am 6. Juni 2024 ging eine am 5. Juni
2024 datierte Beschwerdeantwort von A ein. Er beantragte die vollständige
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er sodann die unentgeltliche Prozessführung
sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von RA
B.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2024 wurde das
Migrationsamt des Kantons Zürich als Mitbeteiligter in das Verfahren beigeladen
und ihm Frist angesetzt, um sich zu den bisherigen Eingaben der Parteien zu
äussern. Das Migrationsamt stützte sich am 14. Oktober 2024 auf die
Begründung des Staatssekretariats für Migration und verzichtete auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78
AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2
VRG). Vorliegend
wird die Angelegenheit aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Beschwerde an
die Kammer überwiesen.
1.2 Der Beschwerdegegner reichte am 6. Juni
2024 und damit unbestrittenermassen verspätet seine Beschwerdeantwort ein. Daran ändert angesichts des seit 1. Oktober
2016 geltenden Ausschlusses einer Erstreckung der Beschwerdeantwortfrist (§ 58
in Verbindung mit § 26b Abs. 2 VRG) auch das fristgerechte
Fristerstreckungsgesuch nichts. Soweit nicht die behördliche Pflicht zur
Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung
gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober 2015,
VB.2015.00265, E. 2).
Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner (verspäteten)
Beschwerdeantwort zwar, dass die Beschwerde formgültig unterschrieben worden
sei. Die Prozessvoraussetzungen sind jedoch ohnehin von Amtes wegen zu prüfen.
Es darf dabei ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei der
Unterschrift auf der Beschwerde des SEM um diejenige von C handelt, welche als
Vizedirektorin den Direktionsbereich Zuwanderung und Integration leitet und
auch Teil der Geschäftsleitung des SEM ist. Sie hat die Beschwerde in Vertretung
("i.V.") der Staatssekretärin unterschrieben.
1.3
1.3.1
Das SEM ist gemäss Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD in Verbindung mit Art. 89
Abs. 2 Bst. a BGG in den Bereichen des Ausländerrechts – namentlich
auch im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – berechtigt, gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen,
falls es um die Klärung einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden
Einzelfalls mit Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte geht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
sich eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es gilt, einer drohenden
bundesrechtswidrigen Rechtsentwicklung in der kantonalen Praxis Einhalt zu
gebieten (BGE 134 II 201 E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1). Ist diese
Voraussetzung gegeben, ist die Beschwerdelegitimation für das kantonale Verfahren
vor Verwaltungsgericht mit Blick auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens
ebenfalls zu bejahen (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
§ 21 N. 3).
1.3.2
Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation mit Bezug auf den
vorliegenden Fall äusserst knapp und in allgemeiner Form; insbesondere macht er
nicht geltend, welche konkrete neue Rechtsfrage zu beantworten wäre. Vielmehr
rügt er, die Vorinstanz hätte mit ihrer Argumentation massiv in die
materiell-rechtliche Würdigung im Rahmen des Asylverfahrens durch das SEM und
das Bundesverwaltungsgericht eingegriffen und ihre Prüfungsbefugnis in
unzulässiger Weise überschritten.
1.3.3
Zur Prüfungsbefugnis des Haftrichters in Bezug auf den Wegweisungsvollzug
hat sich das Bundesgericht mehrfach geäussert. Die Haftprüfung dient
praxisgemäss nicht der Kontrolle des Wegweisungsentscheids oder von anderen die
ausländische Person zur Ausreise verpflichtenden Anordnungen. Der Haftrichter
hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt. Einwände bezüglich deren Rechtmässigkeit sind im
Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen
Behörden zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch den Haftrichter.
Diesbezüglich muss die betroffene Person nötigenfalls mit einem
Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch an die zuständigen Behörden gelangen und
hernach den entsprechenden Rechtsweg beschreiten. Nur wenn der Wegweisungs-
bzw. der diesem zugrunde liegende Bewilligungsentscheid offensichtlich
unzulässig, d.h. praktisch geradezu willkürlich, erscheint darf bzw. muss die
Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn
rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen
Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann. Einer potenziellen Verletzung
von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV (drohende unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe) muss der Haftrichter Rechnung
tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen
substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib
und Leben im Sinne eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann
(BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 2.3.1 f. mit weiteren
Hinweisen). Eine
Überprüfung der Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Stadium der Haftprüfung aufgrund von Art. 80 Abs. 6
Bst. a AIG setzt voraus, dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen
Unzumutbarkeitsgründe vorliegen, welche einer Wegweisung entgegenstehen. In
solchen Fällen hat der Haftrichter die Haftgenehmigung zu verweigern, da der
Vollzug einer in diesem Sinn nicht (mehr) rechtmässigen Anordnung nicht mit
einem ausländerrechtlichen Freiheitsentzug sichergestellt werden darf (BGr, 24. November 2017, 2C_915/2017 E. 5.2.3).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist
demgemäss klar und bezieht sich – auch wenn sie bei Haftfällen entwickelt wurde
– generell auf die ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen und damit auch auf die
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG, welche wie die Haft
einen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraussetzt. Der Beschwerdeführer gibt
auch nicht an, dass dies eine Rechtsfrage sei, die geklärt werden müsste,
sondern geht selbst davon aus, dass die dargestellte Rechtsprechung auch für
die Eingrenzung gilt. Mit dem vorliegenden Entscheid der Vorinstanz, mit dem
diese nach Ansicht des Beschwerdeführers ihre Prüfungsbefugnis überschritten
hat, ist auch noch keine mögliche bundesrechtswidrige Praxis zu erkennen,
bringt der Beschwerdeführer doch nicht vor, dass die Vorinstanz praxisgemäss
ihre Prüfungsbefugnis überschreitet. Demgemäss hat der Beschwerdeführer seine
Legitimation nicht genügend dargelegt und ist diese auch nicht offensichtlich.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund der aus dem Recht
gewiesenen Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ist fraglich, ob der Antrag
auf Parteientschädigung noch zu behandeln ist. Da jedoch Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege jederzeit gestellt werden können (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 17), ist vorliegend ausgangsgemäss eine
solche zu gewähren. Dabei ist zu beachten, dass sowohl bei der
Parteientschädigung wie auch bei der Entschädigung für die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nur die notwendigen Kosten zu berücksichtigen sind und
dass nach § 17 Abs. 2 VRG lediglich eine angemessene
Parteientschädigung gewährt wird (Plüss, § 16 N. 88 ff. sowie § 17
N. 67 ff.). Die verspätete Beschwerdeantwort enthält keine Angaben,
welche gestützt auf die Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen zu
berücksichtigen gewesen wären. Sodann ergibt sich aus dem Gesetz, dass die
Beschwerdeantwortfrist nicht verlängert werden kann. Als notwendige Kosten
können daher nur das Studium der Beschwerdeschrift und der Anruf an den
Klienten vom 25. April 2024 sowie die Barauslage von Fr. 1.50
gewertet werden. Demgemäss ist die Parteientschädigung auf Fr. 309.50
festzusetzen, was auch der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters entsprechen würde. Die Parteientschädigung ist an den
Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdegegners um
unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 309.50 zu bezahlen, zahlbar an dessen Rechtsvertreter innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5. Die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
6. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien und den Mitbeteiligten;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(SR 173.110)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101)
OV-EJPD Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement vom 17. November 1999 (SR 172.213.1)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)