{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00208_2024-05-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224030&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "92be6460009cf3fdaaccc93659d84dbd"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2024.00208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2024.00208"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.05.2024  VB.2024.00208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Durchsetzungshaft (GI240052-L) | Durchsetzungshaft; Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Im Antrag der Beschwerdegegnerin auf Best\u00e4tigung der Durchsetzungshaft wird im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Inhaftierung ausgef\u00fchrt, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verf\u00fcge und sich hier keine Familienangeh\u00f6rigen im engeren Sinn, die ihn aufnehmen k\u00f6nnten, aufhalten w\u00fcrden. Es sei somit auszuschliessen, dass er sich an einer bestimmten Adresse zur Verf\u00fcgung halten w\u00fcrde. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei ihm eine Erwerbst\u00e4tigkeit verwehrt, womit keine M\u00f6glichkeit bestehe, den weiteren Aufenthalt mit legal erworbenen Mitteln zu bestreiten. Im Urteil des Zwangsmassnahmengerichts wurde diese Argumentation \u00fcbernommen. Diese allgemeinen Ausf\u00fchrungen treffen hinsichtlich abgewiesener Asylsuchender regelm\u00e4ssig zu. Die Haftrichterin h\u00e4tte die M\u00f6glichkeit milderer Massnahmen tats\u00e4chlich zu pr\u00fcfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darzulegen gehabt, weshalb diese nicht zielf\u00fchrend im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG seien. Dies hat sie nicht getan (E. 4.1). Es ist nicht ersichtlich, dass andere, mildere Massnahmen als die Durchsetzungshaft nicht zielf\u00fchrend seien; dies geht ebenso wenig aus den Akten hervor (E. 4.2).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:01", "Checksum": "f2cc58a46214a420ff118986c6f971d4"}