{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00212_2024-09-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224329&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b543c2b826ee033c53a29476df87453b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.09.2024  VB.2024.00212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.09.2024  VB.2024.00212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.09.2024  VB.2024.00212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch f\u00fcr eine Staatsangeh\u00f6rige des Kosovos mangels Belegs ehelicher Gewalt durch ihren schwedischen Ehemann.] Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, durch ihren Ehemann Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG geworden zu sein (E. 3.4). Diese l\u00e4sst sich nicht erstellen. Dass die Strafbeh\u00f6rden das Verfahren gegen ihren Ehemann trotz des Grundsatzes \"in dubio pro duriore\" eingestellt haben, ist hierbei als gewichtiges Indiz zu werten. Das Aussageverhalten der Beschwerdef\u00fchrerin ist von Aggravation und Widerspr\u00fcchen gepr\u00e4gt, womit sie wenig glaubw\u00fcrdig ist. Ebenso steht der fortdauernde Wunsch der Beschwerdef\u00fchrerin zur Fortf\u00fchurng resp. Wiederaufnahme der Beziehung mit ihrem Ehemann sowie das Hinwirken auf die Einstellung des gegen diesen gef\u00fchrten Strafverfahrens im starken Kontrast zur behaupteten erlittenen menschunw\u00fcrdigen Behandlung. Dass es zwischen den Ehegatten zu erheblichen Spannungen in Bezug auf die Beziehung des Ehemannes zu seiner Expartnerin kam, ist zwar unbestritten, erreicht aber nicht die Schwelle von ehelicher Gewalt, die einen Aufenthaltsanspruch einr\u00e4umen w\u00fcrde (E. 3.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:10", "Checksum": "e23ebba11e255bcccd4b56c5a46b2f11"}