{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00213_2024-07-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224208&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d743eb1ad78307119ca1617fce6bc26"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.07.2024  VB.2024.00213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.07.2024  VB.2024.00213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.07.2024  VB.2024.00213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines nordmazedonischen Staatsangeh\u00f6rigen infolge Eingehens einer Scheinehe sowie infolge der Best\u00e4tigung der Zul\u00e4ssigkeit des Wegweisungsvollzugs trotz Erkrankung an Multipler Sklerose.] Bei den Angaben des Beschwerdef\u00fchrers, dass sein sowie das Vorgehen seiner ersten Ehefrau nicht planm\u00e4ssig erfolgt sein soll, handelt es sich um eine reine Behauptung, die durch die Akten nicht belegt wird. Im Gegenteil ist mit Blick auf die Indizienlage vorliegend von einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner zweiten Ehefrau auszugehen, wie dies die Vorinstanzen korrekt festgestellt haben. Dem Beschwerdef\u00fchrer ist es misslungen, einen Gegenbeweis hier\u00fcber zu erbringen (E. 2.5). Es bestehen im konkreten Fall somit keine Hinweise, dass dem Beschwerdef\u00fchrer in seiner Heimat lebensnotwendige Behandlungen aufgrund seines voraussichtlichen Sozialhilfebezugs verweigert w\u00fcrden oder eine rapide Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer R\u00fcckkehr nach Nordmazedonien eintreten w\u00fcrde. Um die Dauer einer allf\u00e4lligen Wartezeit bis zum Bezug der Sozialhilfeleistungen in seiner Heimat zu \u00fcberbr\u00fccken, kann die Versorgung des Beschwerdef\u00fchrers mit Medikamenten noch in der Schweiz f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum sichergestellt werden. Ein zeitweiser Unterbruch von symptomatischen Therapien des Beschwerdef\u00fchrers begr\u00fcndet dagegen keine derart schwere Beeintr\u00e4chtigung seiner Gesundheit, dass eine R\u00fcckkehr unzumutbar erschiene (E. 3.6). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der R\u00fcckf\u00fchrung (E. 3.7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:01:00", "Checksum": "9758113b35e6e28a4e3ddd6f2662bfaa"}