VB.2024.00217
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. September 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Versetzung
in den offenen Strafvollzug,
hat sich
ergeben:
I.
A, geboren 1956, wurde mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 8. September 2020 der vorsätzlichen Tötung schuldig
gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren belegt. Das
Bundesgericht trat auf eine dagegen von A erhobene Beschwerde mit Urteil vom
1. Dezember 2020 nicht ein (6B_1336/2020).
A verbüsst diese Strafe aktuell im geschlossenen
Strafvollzugsregime des Gefängnisses C. Zwei Drittel der Strafe werden am
31. Oktober 2025 verbüsst sein; das effektive Vollzugsende fällt auf den
31. Oktober 2029.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wies das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: JuWe) ein
Gesuch von A um Versetzung in den offenen Strafvollzug vom 21. November
2023 ab.
II.
A rekurrierte dagegen am 8. Februar 2024 an die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (im Folgenden:
Justizdirektion) und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar
2024 sowie unter Entschädigungsfolge sei ihm die Versetzung in den offenen
Strafvollzug zu gewähren. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom
27. März 2024 ab.
III.
Am 30. April 2024 erhob A dagegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 27. März
2024 sowie unter Entschädigungsfolge sei das JuWe anzuweisen, ihn in den
offenen Strafvollzug zu versetzen. Nachdem A einen ihm mit Präsidialverfügung
vom 2. Mai 2024 auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hatte,
eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel. Die Justizdirektion
schloss am 22. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Das JuWe und die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragten mit Beschwerdeantwort vom
10. Juni 2024 bzw. 9. Juli 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. A
nahm dazu am 21. Juli 2024 Stellung. Die Oberstaatsanwaltschaft
verzichtete am 6. August 2024 auf erneute Vernehmlassung. Das JuWe
äusserte sich nicht mehr.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion
betreffend die Versetzung in den offenen Strafvollzug zuständig. Da auch die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Die den Vollzug bzw. die
Durchführung der Strafe beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher
Bedeutung durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario; BGE 147 IV 433 E. 2.3).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich mit zahlreichen, von ihm
vorgetragenen Argumenten in keiner Weise auseinandergesetzt. Sinngemäss bringt
der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz begründe die Verweigerung der
streitbetroffenen Vollzugsöffnung bzw. Versetzung in den offenen Strafvollzug
einzig mit der ihm vorgeworfenen Missachtung seiner Mitwirkungspflicht bzw.
seiner mangelnden Therapiebereitschaft und leite daraus eine fehlende
Tataufarbeitung ab, was sie legalprognostisch negativ würdige. Seinen Einwand,
wonach eine Therapie gerichtlich nicht angeordnet worden sei, weise sie als
Schutzbehauptung ab, ohne sich damit im eigentlichen Sinn auseinanderzusetzen,
und führe einzig noch aus, ohne seine Mitwirkung sei eine aussagekräftigere
Beurteilung des Rückfallrisikos nicht möglich, weshalb er sich die bisherige
gutachterliche "zurückhalten/negative" Einschätzung des
Rückfallrisikos anrechnen lassen müsse.
2.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken.
Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I
232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Die
Vorinstanz erwägt nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und
Zusammenfassung der in den Akten liegenden gutachterlichen bzw. fachlichen
Einschätzungen des vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallrisikos für erneute
schwere Gewaltdelikte sowie des bisherigen Vollzugsverlaufs im Wesentlichen,
als Strafgefangener sei der Beschwerdeführer nach Art. 75 Abs. 4 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bei der
Resozialisierung mitwirkungspflichtig. Seine tatkräftige Mitwirkung an der
Erreichung der Vollzugsziele sei daher eine Voraussetzung für die Bewilligung
von Vollzugslockerungen. Für die Beurteilung der "Lockerungsprognose"
für das offene Strafregime sei dabei namentlich bei einer schweren Gewalttat
die Bereitschaft der verurteilten Person, sich mit dem begangenen Delikt bzw.
mit deliktrelevanten Problembereichen auseinanderzusetzen, zentral. Vom
Beschwerdeführer dürfe daher eine nachhaltige und nachvollziehbare
Auseinandersetzung mit seinen problematischen Aspekten gefordert werden. Die an
ihn gestellten Erwartungen an eine nachhaltige deliktpräventive Tataufarbeitung
seien dem Beschwerdeführer seit Langem bekannt. Er habe aber zu einer solchen
bislang keine Bereitschaft gezeigt und selbst niederschwellige Angebote
abgelehnt oder sich nicht nachhaltig darauf eingelassen. So habe er eine
Teilnahme am Programm zur Einübung sozialer Kompetenzen (TisKo) abgelehnt und
im Rahmen von während einiger Monate durchgeführter sozialarbeiterischer
Gespräche eigene Problembereiche konsequent verneint. Sein Einwand, wonach er
keine Therapie machen müsse, weil eine solche nicht gerichtlich angeordnet
worden sei, erscheine deshalb als Schutzbehauptung.
Ohne nachvollziehbare Erkenntnisse zu deliktpräventiven
Entwicklungsprozessen oder Einsichten des Beschwerdeführers könne nicht einfach
auf eine Verringerung des Rückfallrisikos geschlossen werden, zumal der
Beschwerdeführer in einem Fachgutachten sowie einer Einschätzung der Abteilung
für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) nachvollziehbar geschilderte
Problembereiche (etwa betreffend seinen Alkoholkonsum und soziale
Interaktionen) nicht anerkenne. Seine Verweigerungshaltung könne der Beschwerdeführer
nicht dem Beschwerdegegner 1 anlasten. Dieser habe sich vielmehr immer
wieder um ihn bemüht. So seien dem Beschwerdeführer nebst Therapien und
Lernprogrammen wiederholt sozialarbeiterische Gespräche (mit einem Wechsel der
Betreuungsperson) angeboten worden. Auch habe er zweimal die
Vollzugseinrichtung wechseln können, womit ihm unter anderem ein
"Neustart" hätte ermöglicht werden sollen. Der Beschwerdeführer habe
trotz alledem nicht kooperiert, sondern nicht einmal mehr an Vollzugsplanungssitzungen
bzw. der Besprechung von deren Ergebnissen teilgenommen. Unter diesen Umständen
könne nicht von einer genügend günstigen Legalprognose für die umstrittene
Versetzung in den offenen Strafvollzug ausgegangen werden, zumal selbst eine
moderate Rückfallgefahr angesichts der infrage stehenden hohen Rechtsgüter Leib
und Leben nicht einfach in Kauf genommen und diesbezüglichen Bedenken mit den
beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten im offenen Strafregime kaum
ausreichend begegnet werden könnte. Es liege nunmehr am Beschwerdeführer, seine
Problembereiche nachvollziehbar anzugehen und damit die Voraussetzungen für
erste Vollzugslockerungen zu schaffen.
2.4 Aus dem
Ausgeführten erhellt, dass der vorinstanzliche Entscheid den Anforderungen an
die Begründungsdichte ohne Weiteres genügt; der Beschwerdeführer war denn auch
zur sachgerechten Anfechtung desselben in der Lage. Namentlich geht aus den
vorinstanzlichen Erwägungen deutlich hervor, dass die Vorinstanz die hier
interessierende Vollzugslockerung der Versetzung in das offene Strafregime
aufgrund der umfassenden Weigerung des Beschwerdeführers, deliktsrelevante
Problembereiche wie seinen Alkoholkonsum und seine soziale Interaktion
anzuerkennen und deliktpräventiv zu bearbeiten, für verfrüht hält und nicht
lediglich aufgrund seiner Weigerung, an einer vom Strafgericht nicht
angeordneten Therapie teilzunehmen. Dass der Beschwerdeführer mit dem Schluss
der Vorinstanz, wonach seine Verweigerungshaltung bzw. fehlende Mitwirkung an
den Sozialisierungsbemühungen legalprognostisch negativ zu würdigen sei bzw.
einer Versetzung in den offenen Strafvollzug entgegenstehe, nicht einverstanden
ist, stellt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
3.
3.1 Freiheitsstrafen
werden nach Art. 76 StGB in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt
vollzogen (Abs. 1); der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt
oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen,
wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere
Straftaten begeht (Abs. 2). Die Kriterien für die Einweisung in eine
geschlossene Anstalt oder Abteilung sind mithin Flucht- oder Rückfallgefahr
(Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2021, Art. 76 N. 3). Für die
Einweisung in den geschlossenen Vollzug genügt die Erfüllung eines dieser
Kriterien (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 76 StGB N. 4).
3.2 Der
Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde des Gefangenen
achten und darf dessen Rechte nur so weit beschränken, als der Freiheitsentzug
und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. Art. 74 f.
StGB schreiben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen auf
Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten
Strafvollzug vor, wobei der Gefangene bei den Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken hat (Art. 75 Abs. 4
StGB). Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch
vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen
haben sich deshalb am Grundsatz der Rückfallverhütung nach einer Entlassung aus
dem Strafvollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem
Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend
mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto
engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt
(zum Ganzen BGr, 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.1 mit
Hinweisen).
Unter Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im
Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung
von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die
bedingte Entlassung zu verstehen (vgl. Art. 75a Abs. 2 StGB). Ob eine
Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse
des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter
Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung
sowie der aktuellen Situation des Gefangenen zu entscheiden (BGr,
21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 1.3.3 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im
Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich
dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung
nach Art. 86 StGB gelten.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz schätze die Rückfallgefahr
falsch ein. Ein von Dr. D am 4. Oktober 2018 erstelltes Gutachten
gehe lediglich von einem geringen Rückfallrisiko aus. Der Gutachter schliesse
darauf, dass keine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt werden könne und die
Voraussetzungen zur Verhängung einer Massnahme zur Behandlung psychischer
Störungen nicht gegeben seien. Er führe weiter aus, dass ein hohes Risiko, auch
in Zukunft wieder massiv gegen andere zu reagieren, nicht festzustellen sei.
Wenn überhaupt, so seien gemäss dem Gutachten am ehesten aggressive Verhaltensweisen
gegenüber Partnerinnen, insbesondere in berauschtem Zustand, zu erwarten. Da
keine Hinweise auf eine bestehende Partnerschaft und Alkoholkonsum bestünden,
sei die Rückfallwahrscheinlichkeit bei einer Versetzung in den offenen
Strafvollzug nicht erhöht, zumal noch nicht die "allgemeine und
langfristige Legalprognose" zu prüfen sei.
Weiter gehe die Abteilung für forensisch-psychologische
Abklärungen (AFA) des Beschwerdegegners 1 im Widerspruch zum Gutachten vom
4. Oktober 2018 davon aus, dass das Risikoprofil im Vergleich zur
Normalbevölkerung für Gewaltdelikte erhöht sei, was nicht nachvollziehbar sei,
zumal die AFA keine eigenen anerkannten Tests zur Quantifizierung des
Rückfallrisikos diskutiert habe. Ohnehin genüge ihr Bericht vom 25. März
2021 den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht.
4.2 Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten vom 4. Oktober 2018 gehe mit
Bezug auf schwere Gewaltdelikte von einer lediglich geringen Rückfallgefahr
aus, kann ihm nicht gefolgt werden. Wohl wies der Gutachter darauf hin, dass
aufgrund der Kontaktverweigerung seitens des Beschwerdeführers keine
Exploration desselben habe stattfinden können, und erachtete er infolgedessen
die Beurteilungsbasis für die ihm gestellten Fragen unter anderem betreffend
die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr als schmal. Entsprechend
wählte er – zugunsten des Beschwerdeführers – zurückhaltende Formulierungen. So
beantwortete er die Frage, ob vom Beschwerdeführer die Gefahr des Begehens
erneuter Straftaten ausgehe, damit, dass bei ihm "ein hohes Risiko […],
auch in der Zukunft wieder massiv aggressiv gegen andere zu reagieren, […]
nicht mit ausreichender Sicherheit" festgestellt werden könne. In ähnlich
zurückhaltender Weise führt das Gutachten aus, vom Beschwerdeführer seien am
ehesten erneut aggressive Verhaltensweisen gegenüber Partnerinnen, insbesondere
in berauschtem Zustand, zu erwarten, und es könne keine eindeutig ungünstige
Prognose im Hinblick auf eine erneute Tötungsbereitschaft herausgearbeitet
werden. Der Gutachter brachte damit lediglich zum Ausdruck, dass die ihm
vorliegenden Informationen nicht erlaubten, auf ein hohes Rückfallrisiko für
erneute schwere Gewalttaten zu schliessen. Entgegen der Beschwerde kam er aber nicht
zur Einschätzung, dass vom Beschwerdeführer nur ein geringes Risiko für
erneute schwere Straftaten ausgehe. Wie die Beschwerdegegnerin 2
zutreffend bemerkt, gibt es zwischen hoch und gering noch weitere Abstufungen;
hätte der Gutachter das Rückfallrisiko als gering eingestuft, hätte er folglich
eine andere Formulierung gewählt. Er schloss indes lediglich nicht aus, dass
die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr auch geringer als hoch sein
könne, was im Ergebnis zum – für den Beschwerdeführer günstigen – Schluss auf
ein mindestens moderates Rückfallrisiko führen würde, welches sich unter
gewissen Voraussetzungen, namentlich bei Partnerschaftskonflikten oder bei
anhaltendem Alkoholkonsum, akzentuiert.
Die Risikoabklärung der AFA vom 25. März 2021 stellt
kein Sachverständigengutachten dar (vgl. S. 1) und hat entsprechend nicht
den gleichen Anforderungen zu genügen. Wie aus dem soeben Ausgeführten erhellt,
weicht die darin vorgenommene Einstufung des Risikopotenzials für schwere
Gewalt- und/oder Sexualdelikte als gegenüber der Normalbevölkerung erhöht bzw.
moderat bis hoch (S. 13) nicht in relevanter Weise von der Einschätzung
des Gutachtens vom 4. Oktober 2018 ab.
4.3 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Recht verletzte, indem sie von
einer zumindest moderaten Rückfallgefahr ausging. Schliesslich vermag der
Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell soweit ersichtlich keinen Alkohol
konsumieren und nach der Tötung seiner vormaligen Lebenspartnerin keine neue
Beziehung eingegangen sein mag, diese – von ihm und nicht von bestimmten
Situationen oder Dritten ausgehende – Gefahr nicht zu verringern.
5.
5.1 Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanzen sprächen stets nur von
problematischen Aspekten und problematischen Bereichen und wüssten selbst
nicht, inwiefern er einer Behandlung bedürfe, nachdem das Gutachten eine
psychische Störung verneint habe. Bei ihm seien höchstens Lernprogramme in
Betracht zu ziehen. Diese zielten allerdings auf Kompetenzen ab, welche bei ihm
gar nicht beeinträchtigt seien. So habe der Gutachter festgestellt, dass es
keine Hinweise auf Beeinträchtigungen betreffend die Bewältigung der
Anforderungen des täglichen Lebens gebe, und ihm allgemein nur eine geringe
Beeinträchtigung seiner psychosozialen Funktionsfähigkeit attestiert. Das ihm
(dem Beschwerdeführer) angebotene Lernprogramm "TisKo" etwa richte
sich insbesondere an Personen, bei denen die Erweiterung und Verbesserung der
sozialen Kompetenzen im Zentrum stehe.
5.2 Der
Beschwerdeführer verkennt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Delikt und die
Arbeit an persönlichen Defiziten zur Verringerung des Rückfallrisikos
unabhängig vom Vorliegen oder der Diagnose einer psychischen Erkrankung
erforderlich sind. Wie bereits die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat,
verweigert der Beschwerdeführer bisher eine deliktpräventive Auseinandersetzung
mit seiner Tat und seinen deliktrelevanten Problembereichen, indem er sowohl
die Tat als auch eigene Anteile bzw. Probleme etwa in Zusammenhang mit
Alkoholkonsum oder sozialen Interaktionen konsequent verneint. Zwar spricht die
Uneinsichtigkeit eines Straftäters nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht ohne Weiteres gegen Vollzugslockerungen, jedoch ist eine fehlende
Tataufarbeitung prognoserelevant (vgl. BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.2.2
mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die Konfrontation und
Auseinandersetzung mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess
in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die
Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen teilzunehmen, kann daher als
negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die
Einhaltung des Vollzugsplans und die Erreichung der Vollzugsziele (Art. 75
Abs. 3 StGB).
5.3 Wie die
Vorinstanz ausführlich darlegt, hat der Beschwerdegegner 1 dem
Beschwerdeführer verschiedene Angebote für die geforderte Aufarbeitung der Tat
bzw. Arbeit an seinen – im Übrigen benannten (vgl. oben E. 2.3) –
Problembereichen gemacht und ihm nicht nur eine psychotherapeutische
Behandlung, sondern wiederholt auch Gespräche mit Sozialarbeitenden und die
Teilnahme an Lernprogrammen angeboten. Inwiefern ein auf die Erweiterung der
sozialen Kompetenzen ausgerichtetes Lernprogramm für den Beschwerdeführer
ungeeignet bzw. unzumutbar gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, auch
wenn der Beschwerdeführer selbst seine Sozialkompetenz für mindestens
ausreichend halten mag. Um dem Beschwerdeführer in schwierigen
Vollzugssituationen eine Kooperation bzw. einen "Neustart" zu
ermöglichen, wurden sodann nicht nur die zuständigen Personen gewechselt,
sondern der Beschwerdeführer auch zweimal in eine andere Vollzugsanstalt
versetzt. Auf all diese Angebote (und nicht nur auf eine freiwillige Therapie)
hat sich der Beschwerdeführer nicht oder jedenfalls nicht nachhaltig
eingelassen. Sein Einwand, wonach die Aufarbeitung der Problemfelder Mitte Juli
2021 abgeschlossen gewesen sei, verfängt nicht. Die mangelnde Mitarbeit des
Beschwerdeführers an den Sozialisationsbemühungen muss in Zusammenhang mit der
Beurteilung der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr negativ gewürdigt werden.
Angesichts der fehlenden Tataufarbeitung sowie der Weigerung des
Beschwerdeführers, sich mit seinen deliktsrelevanten Problembereichen
auseinanderzusetzen oder diese nur schon anzuerkennen, ist sodann eine fehlende
Aktualität des Gutachtens entgegen der Beschwerde zu verneinen.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Weigerung der Vorinstanzen,
ihn in eine offen geführte Strafvollzugsanstalt zu versetzen, missachte die
spezialpräventiven Grundsätze des Strafvollzugs. Ziel des Strafvollzugs sei die
schrittweise Annäherung an die Lebensumstände in Freiheit. Der Strafvollzug
sehe deshalb stufenweise Vollzugslockerungen vor, und es sei nicht im Interesse
der Allgemeinheit, dass Straftäter direkt aus dem geschlossenen Vollzug in die
Freiheit entlassen würden.
6.2 Dabei
lässt er ausser Acht, dass Vollzugslockerungen wie die hier umstrittene (und im
Übrigen ebenso die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin hin) auch nach
einer Teilverbüssung der Strafe nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten
Voraussetzungen gewährt werden können. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass vorliegend angesichts der infrage stehenden hochwertigen Rechtsgüter auch
eine moderate Rückfallgefahr nicht toleriert werden kann, zumal im offenen
Strafvollzug im Vergleich zu einer geschlossenen Einrichtung nur beschränkte
Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten bestehen. Entgegen dem sinngemässen
Vorbringen des Beschwerdeführers wird das von ihm ausgehende – individuelle –
Rückfallrisiko sodann weder durch sein Alter noch durch den Umstand, dass er
aktuell keine Partnerin haben und während der Haft nicht in
"rückfallrelevante Auseinandersetzungen" verwickelt gewesen sein
will, relativiert. Soweit er von Vollzugslockerungen profitieren möchte, wird
er mithin nicht umhinkommen, sich entsprechend seiner Mitwirkungspflicht (Art. 75
Abs. 4 StGB) an den Sozialisierungsbemühungen aktiv und ernsthaft zu
beteiligen. Wie bereits dargelegt, beschränken sich letztere nicht auf die von
ihm abgelehnte Therapie, womit seine Rüge, eine solche entbehre einer
genügenden gesetzlichen Grundlage, ins Leere läuft.
6.3 Ergänzend
kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist ihr darin
beizupflichten, dass einer Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen
Strafvollzug die von ihm ausgehende Gefahr für die erneute Begehung eines
schweren Gewaltdelikts entgegensteht.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- zu verrechnen. Eine Parteientschädigung steht dem
Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'230.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 230.- wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in
Rechnung gestellt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.