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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2024.00224
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
GZO AG,
vertreten durch RA
Prof. Dr. A und/oder RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Zürich,
dieser vertreten durch die Gesundheitsdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend
Finanzielle Unterstützung für das Spital Wetzikon,
hat
sich ergeben:
I.
Die GZO AG ersuchte den Regierungsrat
des Kantons Zürich am 4. Februar 2024 um Gewährung eines Darlehens oder
einer Garantie im Betrag von Fr. 180 Mio. zur Refinanzierung einer
Obligationenanleihe und zur langfristigen Existenzsicherung des Spitals
Wetzikon. Mit Beschluss vom 27. März 2024 lehnte der Regierungsrat dieses
Gesuch ab.
II.
Die GZO AG erhob am 2. Mai 2024
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei
der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und der Kanton Zürich zu
verpflichten, ihr ein Darlehen in der Höhe von Fr. 180 Mio. zu gewähren,
eventualiter eine Garantie in der Höhe von Fr. 180 Mio. abzugeben;
subeventualiter sei die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte die GZO AG vollständige Akteneinsicht
sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt eines zweiten
Schriftenwechsels.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2024
setzte das Verwaltungsgericht unter anderem der GZO AG eine Frist von 20 Tagen,
um für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr.
50'000.- zu leisten. Die Kaution ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Gesundheitsdirektion nahm namens des
Regierungsrats am 7. Juni 2024 – nach Ablauf der Antwortfrist – Stellung
zur Beschwerde und ersuchte darum, der GZO AG keine Einsicht in Beilage 4 der
Beschwerdeantwort zu geben. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 verzichtete
der Vorsitzende einstweilen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
und setzte der GZO AG Frist an, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen.
Die GZO AG ersuchte am 19. Juni 2024 um vollständige Einsicht in Beilage 4
der Beschwerdeantwort und Abnahme der ihr laufenden Frist, eventualiter um
Erstreckung der Frist. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 setzte der
Vorsitzende der Gesundheitsdirektion Frist, um zum Einsichtsgesuch Stellung zu
nehmen, und erstreckte die der GZO AG laufende Frist für eine Stellungnahme
letztmals bis 12. Juli 2024. Am 1. Juli 2024 beantragte die
Gesundheitsdirektion, das Einsichtsgesuch nur teilweise gutzuheissen. Die GZO
AG nahm am 11. Juli 2024 Stellung zur Beschwerdeantwort.
Am 30. Juli 2024 ersuchte die GZO AG um
Sistierung des Verfahrens; die Gesundheitsdirektion schloss sich diesem Antrag
mit Stellungnahme vom 7. August 2024 an. Mit Verfügung vom 12. August 2024
sistierte der Vorsitzende das Verfahren einstweilen bis 30. November 2024.
Am 22. November 2024 zog die GZO AG die
Beschwerde zurück.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verfahren ist als durch Rückzug erledigt
abzuschreiben, was in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b
Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
2.
Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –
grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 13 N. 79). Demnach
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Unter
Berücksichtigung des dem Gericht bereits entstandenen Aufwands ist eine
Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- angemessen.
Bei diesem Verfahrensausgang steht der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss,
§ 17 N. 32).
3.
Zur
Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide über Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,
wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Andernfalls
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben
werden.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das
Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten
Kaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, .
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gerichtskasse (zur Rückerstattung des Restbetrags der Kaution).