{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00226_2025-05-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224935&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e4d6c832a97b78d176128d70593e17f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2024.00226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2024.00226"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.05.2025  VB.2024.00226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung / Rechtsverz\u00f6gerung | [Der Beschwerdef\u00fchrer war als Berufsschullehrperson mbA t\u00e4tig. Nach seinem Austritt aus dem Schuldienst verlangte er r\u00fcckwirkend ab dem Schuljahr 2019/2020 die Auszahlung von 169,23 Lektionen f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit als Fachbereichsleiter. Ihm seien zudem zu Unrecht Lektionen im Stundenkonto abgezogen worden, weil Abschlussklassen (geplant) weniger Unterricht hatten.] Dass die T\u00e4tigkeit als Fachbereichsleiter nicht zus\u00e4tzlich entsch\u00e4digt wird, wurde bereits mit Verf\u00fcgung vom 5./10. Juli 2018 rechtskr\u00e4ftig festgestellt (E. 4). Dass die Schulleitung die von einer Berufsschullehrperson mbA zu erbringenden Zusatzaufgaben in Form eines Pauschalabzugs auf dem Stundenkonto visualisierte, ist grunds\u00e4tzlich ebenso wenig zu beanstanden wie die H\u00f6he des Abzugs von 80 Lektionen bei einem vollen Pensum (zum Ganzen E. 6.3).  W\u00fcrde die \u00fcbernommene Fachbereichsleitung zus\u00e4tzlich entsch\u00e4digt, h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer die von ihm als Berufsschullehrperson mbA verlangten zus\u00e4tzlichen Aufgaben nicht erbracht und w\u00e4re ihm in diesem Umfang zu viel Lohn bezahlt worden (E. 6.4). Es ist zul\u00e4ssig, f\u00fcr die aus betrieblichen Gr\u00fcnden ausfallenden Unterrichtslektionen einen Abzug im Stundenkonto des Beschwerdef\u00fchrers vorzunehmen, zumal die Ausf\u00e4lle planbar und dem Beschwerdef\u00fchrer stets zu Beginn des Schuljahres angezeigt worden waren (E. 7). Gegenstandslosigkeit des Verfahrens VB.2024.00226 / Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2024.00345."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:28:06", "Checksum": "c717719de3122478f68ee07e750ea6cf"}