{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00227_2025-05-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224966&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "244f12c7cfeb2ac89b70c098cc20ccd4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.05.2025  VB.2024.00227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.05.2025  VB.2024.00227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.05.2025  VB.2024.00227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Streitgegenstand bildet die Frage der Erschliessung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit bez\u00fcglich des Fuss- und Radwegs (E. 4) sowie die Notzufahrt der Feuerwehr (E. 5). Die vorgesehene Wegverschiebung ist richtplankonform (E. 4.5.5). Das Baurekursgericht erwog, der fragliche Abschnitt im Bereich der Tiefgarageneinfahrt erweise sich unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit als unbefriedigend; der ungen\u00fcgenden Trennung des \u00f6ffentlichen Fusswegs von der Tiefgarageneinfahrt sei mit der Statuierung einer Nebenbestimmung zu begegnen (E. 4.6.1). Durch Nebenbestimmungen k\u00f6nnen lediglich untergeordnete M\u00e4ngel eines Baugesuchs behoben werden. Die statuierten Nebenbestimmungen m\u00fcssen konkret sein (E. 4.6.4). Es ist zwar aufgrund der Unterlagen davon auszugehen, dass sich eine bauliche Massnahme finden l\u00e4sst, die den Weg im Bereich der Kurve von der Tiefgarageneinfahrt trennt. Lediglich eine Trennung der beiden Fahrspuren ist jedoch f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung der Verkehrssicherheit nicht ausreichend (E. 4.6.5). Dass knapp 2 m Wegbreite in einem Begegnungsfall von unterschiedlichen Verkehrsteilnehmenden ausreichend w\u00e4ren, ist aufgrund der Vorgaben in den einschl\u00e4gigen Richtlinien und Normalien zu bezweifeln. Die Gefahr, dass Radfahrende auf die Tiefgarageneinfahrt gelangen, ist mit der vorgeschlagenen baulichen Massnahme lediglich auf der H\u00f6he der Kurve und dem bereits vorgesehenen H\u00f6henversatz von 8 cm nicht entsch\u00e4rft. Zudem ist das Gef\u00e4lle des Weges von geplanten 6 % insb. im Kurvenbereich nicht zu untersch\u00e4tzen. Die im Richtplan eingetragene kombinierte Nutzung des Weges l\u00e4sst sich als Indiz werten, dass die Fahrbahnbreite nur in Ausnahmef\u00e4llen unterschritten werden darf. Es handelt sich bei einer geplanten Fahrbahnbreite von streckenweise nicht einmal 2 m nicht um eine nur geringf\u00fcgige Unterschreitung der notwendigen Fahrbahnbreite gem\u00e4ss der VErV und den einschl\u00e4gigen Richtlinien und Empfehlungen. Dabei ist davonauszugehen, dass, je gr\u00f6sser eine Abweichung von Richtlinien und Normalien ausf\u00e4llt, diese desto weniger mit einer Nebenbestimmung zu heilen ist. Mit der vorliegend angeordneten Auflage bleibt unklar, welche konkreten \u00c4nderungen notwendig sein werden, um die M\u00e4ngel im vorliegenden Fall zu beheben (E. 4.6.6).\r\rAnforderungen gem\u00e4ss FKS-Richtlinie f\u00fcr Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellfl\u00e4chen (E. 5.5). Die Vorinstanz sieht eine \"gleichwertige Ersatzmassnahme\" f\u00fcr die fehlende Stellfl\u00e4che f\u00fcr ein Hubrettungsfahrzeug darin, dass s\u00e4mtliche Feuerwehren im Kanton Z\u00fcrich mit Handschiebeleitern ausger\u00fcstet seien, welche einen Zugang zu Wohnungen bis 13 m H\u00f6he erm\u00f6glichten. Es ist unklar, auf welche Grundlage sich diese Ersatzmassnahme st\u00fctzt. Dass eine derartige Ersatzmassnahme ausreichend w\u00e4re, kann den FKS-Richtlinien nicht entnommen werden (E. 5.6). Die Verh\u00e4ltnisse pr\u00e4sentieren sich vorliegend \u00e4usserst knapp. Auf keinem der Pl\u00e4ne ist ersichtlich, dass die Tiefgarageneinfahrt, wie es das Baurekursgericht ausf\u00fchrt, \"rund\" 6 m breit w\u00e4re. Unter diesen Voraussetzungen sind die Anforderungen der FKS-Richtlinien an Stellfl\u00e4chen \u2013 zumindest was die Breite anbelangt \u2013 nicht eingehalten (E. 5.7). \r\rAuch wenn die vorgesehene Wegverschiebung richtplankonform ist, so ist die projektierte F\u00fchrung des Fuss-, Rad- und Wanderwegs nicht verkehrssicher im Lichte von \u00a7 240 PGB. Die ungen\u00fcgende Verkehrssicherheit sowie die mangelhafte Ausgestaltung der Notzufahrt f\u00fchren dazu, dass es dem Baugrundst\u00fcck an einer ausreichenden Erschliessung mangelt. Dabei f\u00e4llt die Behebung des Mangels mittels Auflage im Sinn von \u00a7 321 Abs. 2 PBG ausser Betracht. K\u00f6nnen M\u00e4ngel nicht nebenbestimmungsweise geheilt werden, ist die Baubewilligung zu verweigern (E. 6).\r\rGutheissung. Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der angefochtenen Baubewilligung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:28:25", "Checksum": "c852f0c37b9bfa67bb461d0177fedb55"}