{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00229_2024-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224262&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8abfb1f5f65b4366c32e87fb32abba6d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2024  VB.2024.00229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2024  VB.2024.00229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2024  VB.2024.00229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung einer nordmazedonischen Staatsb\u00fcrgerin sowie Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung auch im Verfahren betreffend ihre Mutter und Schwester infolge rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens der Mutter sowie versp\u00e4tetem Familiennachzug.] Unter das Rechtsmissbrauchsverbot f\u00e4llt unter anderem eine Schein- oder Ausl\u00e4nderrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 16. M\u00e4rz 2022, 2C_924/2021, E. 4.1). Doch auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausl\u00e4ndischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu pr\u00fcfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbr\u00e4uchlich erweist (E. 2.2). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin 1 erscheint das Abstellen auf die Tatsache, dass ihr im Zeitpunkt der mutmasslichen h\u00e4uslichen Gewalt noch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, nicht \u00fcberspitzt formalistisch. Denn im konkreten Fall ist die fehlende Bewilligung nicht etwa auf eine beh\u00f6rdliche Verz\u00f6gerung zur\u00fcckzuf\u00fchren, sondern auf das rechtsmissbr\u00e4uchliche Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin 1, aufgrund dessen sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt h\u00e4tte (E. 2.3.3.4). Verneinung eines H\u00e4rtefalls betreffend die Beschwerdef\u00fchrerin 3 (E. 2.4.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:01:31", "Checksum": "7acb3ceb990241fc2400fd5a41749467"}