{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00230_2026-03-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225767&W10_KEY=14382449&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d6d3b9ae8c011b96c276c4fa715f709f"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:17:31", "Num": [" VB.2024.00230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.03.2026  VB.2024.00230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.03.2026  VB.2024.00230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.03.2026  VB.2024.00230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses im Perimeter eines Landschaftsschutzobjekts. Zul\u00e4ssigkeit einer Motivsubstitution (E. 4). Die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar des Natur- und Heimatschutzes begr\u00fcndet die Vermutung der Schutzw\u00fcrdigkeit. Gef\u00e4hrdet ein Bauprojekt ein solches inventarisiertes Objekt, ist die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde grunds\u00e4tzlich verpflichtet, vorab einen Schutzentscheid zu treffen, d. h. Schutzmassnahmen anzuordnen oder darauf zu verzichten. Nur wenn eine Gef\u00e4hrdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht f\u00fcr das Gemeinwesen keine Veranlassung, im Rahmen eines f\u00f6rmlichen oder eines projektbezogenen Schutzentscheids \u00fcber die Schutzw\u00fcrdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (E. 4.1). Zwischen dem Bauprojekt und dem Landschaftsschutzobjekt besteht ein Sichtbezug. Die geplante Baute w\u00fcrde, insbesondere wegen des Attikageschosses, deutlich h\u00f6her und massiger in Erscheinung treten und namentlich die Sicht auf die gesch\u00fctzte Landschaft erheblich st\u00e4rker verdecken. Das Bauprojekt f\u00fchrt zu einer bedeutsamen optischen Ver\u00e4nderung im Perimeter des Schutzobjekts. Eine Gef\u00e4hrdung des Schutzobjekts kann unter diesen Umst\u00e4nden nicht von vornherein ausgeschlossen werden und es lag nicht mehr im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen der Baubeh\u00f6rde, auf einen Schutzentscheid zu verzichten. Die Baubewilligung erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und wurde von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben (E. 4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:17:31", "Checksum": "c7456823d0b36a125ffae53b8ee7bdce"}