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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2024.00231
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Ehevorbereitung,
hat sich
ergeben:
I.
B (geboren am 1983, pakistanische Staatsangehörige), hielt
sich vom 23. Dezember 2022 bis zum 12. Januar 2023 mit beruflicher
Begründung in der Schweiz auf. Am 1. März 2023 ersuchte sie um die
Erteilung einer Einreisebewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit A (geboren
1979, Schweizer Staatsbürger) und zum anschliessenden Verbleib bei diesem im
Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 wies das
Migrationsamt dieses Gesuch wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf den
Anspruch auf Familiennachzug ab.
II.
Mit Rekurs vom 20. Februar 2024 beantragten A und B
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung an B. Mit Entscheid vom
2. April 2024 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A und B die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. II)
und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 3. Mai 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht, worin sie beantragten, es sei unter
Entschädigungsfolge der angefochtene Entscheid aufzuheben und B eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu erteilen. Ferner stellten
sie den prozessualen Antrag, es sei A im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung
zu befragen. Am 14. Mai 2024 leistete B die ihr wegen Wohnsitzes im
Ausland auferlegte Kaution von Fr. 2'070.-. Das Migrationsamt verzichtete
stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion
ausdrücklich auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
im Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die
nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens
ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten das
Zivilstandsamt die Trauung nicht vollziehen darf (vgl. auch Art. 66 Abs. 2
lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In
Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen
ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe
gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische
Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint,
dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben
können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt. Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum
Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in
absehbarer Zeit zu rechnen ist. Diese im unmittelbaren Zusammenhang mit Art. 17
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) stehende Rechtsprechung ist auch in Fällen wie dem
vorliegenden anzuwenden, wo die Einreise der ausländischen Person und nicht
deren vorläufiger Verbleib infrage steht (vgl. BGr, 26. Januar 2024,
2C_7/2023, E. 3, und 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1;
sodann zum Ganzen: BGE 139 I 37 E. 3.5.2; VGr, 29. Februar
2024, VB.2023.00585, E. 3.1).
2.2
2.2.1
Eine sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Ehe (zumindest von einer der beteiligten
Personen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingegangen wird, ohne dass
die Eheleute eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGr,
29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.1). In solchen Fällen hat die
ausländische Person nach einer Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
(vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).
2.2.2
Um festzustellen, ob der
Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das
Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien,
die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der
Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung
droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine
Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die
Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für
einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen
Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe kann auch
berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer
Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen
Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über
die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die
Heirat und das Eheleben haben (BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.2,
und 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f.). Ebenso können
widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und
eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.3;
vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.2, und 6. April
2021, 2C_855/2020, E. 4.2). Im Rahmen der Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe sind diese Grundsätze
sinngemäss anwendbar (zum Ganzen: VGr, 29. Februar 2024,
VB.2023.00585, E. 3.2.2.).
2.2.3
Es ist grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden, eine Scheinehe
nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf nicht leichthin angenommen
werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGr,
29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.5). Lässt die Indizienlage
keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe
nicht erstellt. Im Zweifelsfall ist
die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen; sollte die Ehe
(wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als
mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung der
beschwerdeführenden Person künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr
verlängert werden (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.4;
VGr, 24. August 2023, VB.2023.00314, E. 3.4.1).
3.
3.1 Im
vorliegenden Fall verneint die Vorinstanz das Vorliegen einer Realbeziehung,
also einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten
wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung. Diese setzt
minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der
Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit
beruhendes Verhalten voraus (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.4
mit Hinweisen). Damit trifft die Vorinstanz die wesentliche Fragestellung,
während der Beschwerdegegner zu kurz greift, wenn er aus dem konstatierten
Fehlen einer "romantische[n] Beziehung" umstandslos auf eine
Gefälligkeitsehe schliesst, die der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit in
der Schweiz ermöglichen soll. Zur Sachverhaltsermittlung beizuziehen sind
vorliegend – neben den Eingaben der Beschwerdeführenden und ihren Beilagen –
vor allem die Protokolle der Befragungen vom 12. Dezember 2023; relevant
ist auch die Auskunft des Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft in
Pakistan.
3.2
3.2.1
Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beziehung von den Eltern des
Beschwerdeführers und der Familie der Beschwerdeführerin gewünscht wird und
dass der Kontakt vom Vater des Beschwerdeführers und vom Bruder der
Beschwerdeführerin arrangiert wurde, wobei die Initiative von ersterem ausging.
Die Familien – d. h.
ursprünglich der Vater des Beschwerdeführers und der 2004 verstorbene Vater der
Beschwerdeführerin – waren bzw. sind seit Jahrzehnten zunächst geschäftlich und
schliesslich im Rahmen ihrer sozialen Arbeit miteinander verbunden. Der
Beschwerdeführer weist das Asperger-Syndrom auf, bezieht eine IV-Rente sowie
Ergänzungsleistungen und arbeitet im zweiten Arbeitsmarkt. Seine Eltern planen
gemäss ihrem als Rekursbeilage eingereichten Schreiben vom 19. Februar
2024 seine Zukunft, weil sie mittlerweile über 70-jährig seien, seine
Abhängigkeit von ihnen reduziert werden müsse und sie ihn seinen Geschwistern
"nicht aufbürden" könnten. Die Beschwerdeführenden nahmen demnach
Anfang 2022 Kontakt über Whatsapp auf. Sie lernten sich persönlich kennen beim
Besuch der Beschwerdeführerin im Dezember 2022/Januar 2023, als dessen Zweck
eine Geschäftsreise zur einladenden Person, dem Vater des Beschwerdeführers,
angegeben wurde. Dabei wurde der Beschluss zur Heirat gefällt. Die Beschwerdeführenden
hielten danach weiterhin Kontakt auf Whatsapp (vgl. dazu E. 3.3). Die
Eltern des Beschwerdeführers würden auch die Kosten der Heirat übernehmen.
3.2.2
Die Vermittlung einer Ehe durch Dritte und der Entscheid zum Eheschluss
nach kurzer persönlicher Bekanntschaft können Indizien für eine Scheinehe sein.
Die erwähnten Passagen des Schreibens der Eltern des Beschwerdeführers vom
19. Februar 2024 könnten zudem in dem Sinn gedeutet werden, dass die
Beziehungsanbahnung auch mit Blick auf eine (kostengünstige) Betreuung des
Beschwerdeführers erfolgte. Andererseits bringt der Brief auch klar zum
Ausdruck, dass eine echte Lebensgemeinschaft vermittelt werden sollte, die
Beschwerdeführenden in Kenntnis der Umstände mit dem "Versuch [...]
einverstanden" waren und das Kennenlernen positiv verlief. Schliesslich
sind die Motive Dritter unmassgeblich. Entscheidend sind auch nicht die Motive
der Verlobten – weshalb unmassgeblich ist, ob ihre Beziehung
"romantisch" ist –, sondern allein ihr Ehewille (vgl. Thomas
Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und
registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3. A., Basel 2022, S. 1303 ff., Rz. 23.22 f.; BGr,
8. April 2008, 2C_750/2007, E. 2.3). In diesem Zusammenhang ist zu
erwähnen, dass für die Beschwerdeführerin die (durch die Familien) vermittelte
Ehe von Personen, die sich unter Umständen vor der Heirat nicht einmal
kennenlernen, nach ihren Aussagen den Normalfall darstellt.
3.3
3.3.1
Was den Willen der Beschwerdeführenden zum Eheschluss betrifft, ist den
freimütigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Befragung vom
12. Dezember 2023 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem
persönlichen Kontakt von Hochzeit sprach. Ihm zufolge stand die rund
40-jährige, ledige Beschwerdeführerin unter dem Druck zu heiraten, der vor
allem von ihrer Mutter ausging. Eine Abweisung des Gesuchs um eine
Einreisebewilligung "wäre ein bisschen enttäuschend", weil dann die
Beschwerdeführerin "ihre Heiratspläne nicht umsetzen" könne. Was das
für ihn selber bedeuten würde, habe er sich noch nicht überlegt. Ob die
Beziehung aufrechterhalten würde, sei offen. Den Whatsapp-Protokollen, die vom
24. Juli 2023 bis zur Befragung am 12. Dezember 2023 überliefert
sind, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer
täglich mehrere Nachrichten sandte, darunter teils überschwängliche
Liebesbezeugungen, während der Beschwerdeführer nur sporadisch schrieb, wobei
er eher Fotografien oder konkrete Mitteilungen versandte. Er nahm im Gegensatz
zu seinem Vater auch nicht an einer Verlobungsfeier teil, die im Februar 2023
im kleinen Familienkreis in Pakistan stattfand. Die Beschwerdeführenden
telefonieren etwa einmal, höchstens zweimal im Monat miteinander.
3.3.2
Angesichts dessen steht der Wille des Beschwerdeführers zur Heirat infrage.
Allerdings bezog sich die Zurückhaltung des Beschwerdeführers in der Befragung
nicht auf die Beziehung als solche, sondern auf die rasche Heirat und den
entsprechenden Willen der Beschwerdeführerin, über deren Motive er sich
offensichtlich Rechenschaft ablegte. Zudem lobte er die Beschwerdeführerin als
"schöne und intelligente Frau" bzw. als "schön und zutraulich
und intelligent" und fleissig. Er schätze sehr, dass sie so hinter ihm
stehe. Die Einseitigkeit der Whatsapp-Kommunikation kann zumindest teilweise
mit dem Asperger-Syndrom des Beschwerdeführers erklärt werden. Symptomatisch
mag sein, dass dieser auf Gefühlsbezeugungen kaum antwortete, auf die
Schilderung einer konkreten Busreise jedoch interessiert reagierte. Im Übrigen
dürfte die Reserviertheit auch auf den Eindruck des Beschwerdeführers
zurückzuführen sein, dass der Heiratswunsch seiner Verlobten nicht allein in
seiner Person begründet liegt. Schliesslich deuten die Akten generell auf eine
gewisse Unselbständigkeit und Unentschlossenheit des Beschwerdeführers hin (die
etwa in seinem Wunsch nach Anwesenheit seiner Mutter bei der Befragung oder in
seiner Reaktion auf die Aufforderung zur Offenlegung des Whatsapp-Chats zum Ausdruck
kommt). Er sagte jedoch ausdrücklich aus, dass er in die Heirat eingewilligt
habe und beide Verlobten eine echte Ehe wollten. Dass er nicht aus freiem
Willen mit der Verbindung und der Heirat einverstanden wäre, lässt sich den
Akten nicht entnehmen. Dasselbe gilt auch für die Beschwerdeführerin,
ungeachtet dessen, dass bereits die Heirat als solche für sie – und ihre
Familie – ein Ziel darzustellen scheint. Letzteres bedeutet im Übrigen auch,
dass die Einreise in die Schweiz für die Beschwerdeführerin, die in Pakistan
als Lehrerin arbeitet, kein bestimmendes Motiv ihres Ehewunsches sein dürfte,
wie bereits die Vorinstanz sinngemäss festgestellt hat.
3.4
3.4.1
Schliesslich wirft die geschilderte Situation die Frage auf, ob beide
Beschwerdeführenden eine auf einer gewissen Solidarität beruhende
Lebensgemeinschaft im Sinn einer dauerhaften wirtschaftlichen, körperlichen und
spirituellen Verbindung anstreben, wie es von der Praxis vorausgesetzt wird. In
diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, was die Vorinstanzen hervorgehoben
haben, nämlich dass die Verlobten bestimmte Fragen nicht (wirklich) besprochen
haben; so hat etwa der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin nicht
mitgeteilt, dass er "nicht unbedingt Kinder haben" wolle.
3.4.2
Zwar ist offen, inwieweit die Ideen der Beschwerdeführenden von einem Leben
als Paar übereinstimmen und inwieweit sie vage oder überzogen (wenn nicht sogar
illusionär) sind. Auch kann die Ernsthaftigkeit der Familienplanung für die
Beantwortung der Frage, ob eine Realbeziehung besteht bzw. angestrebt wird, von
Bedeutung sein (vgl. BGer, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.4; VGr,
8. September 2020, VB.2020.00298, E. 4.2.1). Unklare oder
unrealistische Vorstellungen des Zusammenlebens oder ungeklärte
Meinungsverschiedenheiten – namentlich bezüglich der Familienplanung – sind
jedoch häufig, was bei ihrer Gewichtung zu beachten ist. Im vorliegenden Fall
ist die nur oberflächliche Kommunikation über die Familienplanung mit den
Gesamtumständen und den Eigenschaften der Verlobten erklärbar und kein klarer
Hinweis auf das Fehlen des Ehewillens. So ist sich der Beschwerdeführer
immerhin des Kinderwunsches der Beschwerdeführerin und diese sich des Bestehens
von Differenzen bewusst. Auch sagten beide Beschwerdeführenden aus, nicht
wirklich über die Familienplanung gesprochen zu haben; ihre Aussagen stimmen
insoweit überein.
3.4.3
Den Antworten des Beschwerdeführers in der polizeilichen Befragung lässt
sich nicht entnehmen, dass er die Ehe nicht ernsthaft führen würde. Sinngemäss
das Gleiche gilt für die Beschwerdeführerin, die über das Asperger-Syndrom des
Beschwerdeführers informiert ist. Aus der Einseitigkeit der
Whatsapp-Kommunikation kann aufgrund des Asperger-Syndroms des
Beschwerdeführers kein genügender Rückschluss darauf gezogen werden, wie die
Beziehung unter Anwesenden geführt würde.
3.5 Anzumerken
ist schliesslich zugunsten der Beschwerdeführenden, dass diese sich auf
Englisch miteinander verständigen können und dass sie übereinander und über die
jeweils andere Familie Bescheid wissen (wobei sich zumindest die
Beschwerdeführerin vor der Befragung beim Beschwerdeführer Informationen
beschaffte). Die Abweichungen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden in
den Befragungen betreffen untergeordnete Punkte (wie etwa die Marke des
Smartphones) oder lassen sich auf nachvollziehbare Irrtümer und
Missverständnisse zurückführen (wie etwa bezüglich der Kommunikation zwischen
dem Beschwerdeführer und der Mutter der Beschwerdeführerin, des Zeitpunkts des
Aufenthalts des Bruders der Beschwerdeführerin in der Schweiz oder des
Geburtstagsgeschenks).
3.6 Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung sind keine
klaren und konkreten Indizien
zu erkennen, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der
Beschwerdeführenden schliessen liessen. Der Nachweis, dass diese eine Scheinehe
beabsichtigen, ist nicht erbracht.
3.7 Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich die beantragte persönliche Befragung
des Beschwerdeführers.
4.
Die weiteren Voraussetzungen der Bewilligungserteilungen
sind erfüllt.
4.1 Absehbar
ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich
erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der
Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann
(BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1; VGr, 29. Februar
2024, VB.2023.00585, E. 4). Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts D vom 12. Oktober
2023 muss nur noch der rechtmässige Aufenthalt der Beschwerdeführerin
nachgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Eheschluss in
absehbarer Zeit zu rechnen.
4.2 Gemäss Art. 42
Abs. 1 AIG haben Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Es
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach
der Heirat nicht zusammenwohnen würden. Auch liegen keine Widerrufsgründe vor,
die zum Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug führen würden (Art. 51
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 AIG). Namentlich ist die
Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden. Das niedrige Einkommen des
Beschwerdeführers (rund Fr. 1'440.- monatlich aus Arbeitslohn und IV-Rente
) steht dem Familiennachzug ebenfalls nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer
Ergänzungsleistungen bezieht und diese nicht als Sozialhilfe gelten, deren
Bezug einen Widerruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. c (in Verbindung
mit Art. 51 Abs. 1 lit. b) AIG rechtfertigen kann (BGE
149 II 1 E. 4.5; VGr, 15. Dezember 2021, VB.2021.00728, E. 3.3).
Im Übrigen besteht kein Grund zur Annahme, dass die offensichtlich
arbeitsfähige und ‑bereite Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise nicht
in der Lage sein wird, ein genügendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. So
erwähnte sie bereits in der Befragung ein Arbeitsangebot eines Freundes ihres
Bruders.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Die geleistete
Kaution ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
5.2 Des
Weiteren hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden eine angemessene
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- und
insgesamt Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.11) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Januar
2024 sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 2. April 2024 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 2. April 2024 werden die Rekurskosten in Höhe von
Fr. 1'320.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet,
den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von der
Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (Rückzahlung Kaution).