{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00233_2025-08-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225212&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "570749a233702fe394260344035180b8"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.08.2025  VB.2024.00233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.08.2025  VB.2024.00233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.08.2025  VB.2024.00233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Ersatzneubau Mehrfamilienhaus; Zul\u00e4ssigkeit von Nebenbestimmungen. Die Baugrundst\u00fccke sind im Bundesinventar der sch\u00fctzenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) mit dem Erhaltungsziel A (Substanzerhalt) erfasst und liegen in einem Gew\u00e4sserschutzbereich Au (E. 3.1). Beim streitbetroffenen Projekt handelt es sich um ein Alternativprojekt zu einem ersten Projekt, welches teilweise unter dem Grundwasserspiegel zu liegen kommen soll und einer gew\u00e4sserschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedarf (E. 3.2). Das vorliegend zu beurteilende Projekt sieht eine Flachfundation vor, deren Unterkante exakt \u00fcber dem Grundwasserspiegel liegt und so ohne Einbauten in den Grundwassertr\u00e4ger auskommt (E. 3.3). Das Baurekursgericht setzte sich eingehend mit den der Flachfundation zugrunde liegenden Konzepten auseinander und kam zum Ergebnis, dass der Nachweis der Machbarkeit einer Flachfundation erbracht sei. Die Vorinstanz erg\u00e4nzte die angefochtene Baubewilligung mit einer Auflage, wonach vor Baubeginn ein Konzept zur konkreten Umsetzung der Flachfundation einzureichen und genehmigen zu lassen sei (E. 4.4). Wird eine Baubewilligung unter dem Vorbehalt der Einreichung und Bewilligung erg\u00e4nzender Pl\u00e4ne erteilt, geht die Baubeh\u00f6rde davon aus, dass die noch offenen Punkte von untergeordneter Bedeutung sind. Nachgelagerte Verfahren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann zul\u00e4ssig, wenn dies von der Sache her sinnvoll erscheint und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder \u00c4nderungen f\u00fcr das Projekt ergeben oder ergeben k\u00f6nnten (E. 4.5). Von der Realisierbarkeit einer Flachfundation in diesem schwierigen Baugrund h\u00e4ngt ab, ob tats\u00e4chlich keine kantonale Bewilligung f\u00fcr Einbauten in den Grundwassertr\u00e4ger erforderlich ist. Die angeordnete Nebenbestimmung ist nicht zul\u00e4ssig und die Baubewilligung als Ganzes aufzuheben (E. 4.7). Gutheissung. R\u00fcckweisung an die Baubeh\u00f6rde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:36:05", "Checksum": "67d13a7ce790725a613529d016afcd2f"}