{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00235_2025-03-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225509&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a1b49a3e1807d7423dfd5b4b84c1233b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.03.2025  VB.2024.00235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.03.2025  VB.2024.00235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.03.2025  VB.2024.00235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses im Perimeter eines Landschaftsschutzobjekts. Die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar des Natur- und Heimatschutzes begr\u00fcndet die Vermutung der Schutzw\u00fcrdigkeit. Gef\u00e4hrdet ein Bauprojekt ein solches inventarisiertes Objekt, ist die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde grunds\u00e4tzlich verpflichtet, vorab einen Schutzentscheid zu treffen, d. h. Schutzmassnahmen anzuordnen oder darauf zu verzichten. Nur wenn eine Gef\u00e4hrdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht f\u00fcr das Gemeinwesen keine Veranlassung, im Rahmen eines f\u00f6rmlichen oder eines projektbezogenen Schutzentscheids \u00fcber die Schutzw\u00fcrdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (E. 4.1). Zwischen dem Bauprojekt und dem Landschaftsschutzobjekt besteht ein Sichtbezug. Die geplante Baute ist im Vergleich zur Bestandsbaute auch deutlich gr\u00f6sser. Das Bauprojekt f\u00fchrt zu einer bedeutsamen optischen Ver\u00e4nderung im Perimeter des Schutzobjekts. Eine Gef\u00e4hrdung des Schutzobjekts kann unter diesen Umst\u00e4nden nicht von vornherein ausgeschlossen werden und es lag nicht mehr im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen der Baubeh\u00f6rde, auf einen Schutzentscheid zu verzichten. Die Baubewilligung erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und ist aufzuheben (E. 4.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:30", "Checksum": "4e40413ca4c150c213790dc88611db83"}