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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2024.00236
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
A. A ist
ein 1990 geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2013
mit einem gefälschten bulgarischen Pass in die Schweiz ein, woraufhin er am 17. Januar
2014 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit einem Einreiseverbot bis 17. Januar
2017 belegt wurde. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies ihn aus der
Schweiz weg und er wurde am 20. Januar 2014 in den Kosovo rückgeführt.
Am 7. Mai 2015 heiratete A im Kosovo die in der
Schweiz niedergelassene Landsfrau B, geboren 1988, und reiste am 7. März
2017 erneut in die Schweiz ein. Am 10. März 2017 erteilte ihm das
Migrationsamt Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
Die Ehegemeinschaft wurde am 17. Oktober 2018 aufgegeben, am 22. Februar
2019 erfolgte die Scheidung. Am 17. Juni 2019 verweigerte ihm deshalb das
Migrationsamt des Kantons Solothurn, wohin das Ehepaar im Herbst 2017 gezogen
war, die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 30. September
2019 aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
B. A
heiratete am 23. Juli 2019 in Zürich die in der Schweiz niedergelassene
Landsfrau C, geboren 1990, und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Zürich. Das Migrationsamt Zürich erteilte ihm am 29. Oktober 2019
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, welche es in der
Folge letztmals bis am 22. Juli 2023 verlängerte. Seit dem 21. Januar
2022 leben die Ehegatten getrennt. Am 18. Januar 2024 verweigerte das
Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A aus der Schweiz
weg.
II.
Am 21. Februar 2024 erhob A hiergegen Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion und beantragte, die Verfügung des Migrationsamts vom 18. Januar
2024 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Seine
Ehefrau habe wieder bei ihm Wohnsitz genommen und sie würden einen gemeinsamen
Haushalt führen. Eine Wohnsitzbestätigung werde nachgereicht. Nachdem
Abklärungen der Sicherheitsdirektion ergeben hatten, dass diese Behauptung
nicht den Tatsachen entspreche, teilte A mit Schreiben vom 20. März 2024
mit, dass seine Ehefrau den Wohnsitz doch nicht zu ihm verlegen werde. Er bitte
deshalb um Erstreckung der Ausreisefrist, damit er seinen Mietvertrag
ordentlich kündigen und den Arbeitsvertrag auflösen könne. Daraufhin schrieb
die Sicherheitsdirektion das Verfahren am 2. April 2024 als durch Rückzug
des Rekurses erledigt ab, erhob keine Kosten und verweigerte A eine
Parteientschädigung.
III.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2024 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Mai 2024
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 äusserte sich A erneut und reichte weitere
Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Zieht die
rekurrierende Partei einen Rekurs zurück, muss sie den Rückzug ausdrücklich,
unmissverständlich und vorbehaltlos erklären. Ausgeschlossen ist insbesondere
ein stillschweigender Rückzug (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich 2014, § 28 N. 21).
Vorliegend erblickte die Sicherheitsdirektion im Schreiben
vom 20. März 2024 einen "sinngemässen" Rückzug des Rekurses.
Bereits aus der Wortwahl der Sicherheitsdirektion ist ersichtlich, dass der
Rückzug nicht ausdrücklich erfolgte. Dem genannten Schreiben ist nämlich weder
ein ausdrücklicher noch ein unmissverständlicher Rückzug zu entnehmen. Es war
damit – ohne Rückfragen beim Rekurrenten – unzulässig, das Verfahren infolge
Rückzugs abzuschreiben.
2.2 An sich wäre deshalb eine Rückweisung zur
materiellen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion angezeigt. Da sich die
Sache jedoch als spruchreif und – wie sich im Folgenden zeigt – auch als
eindeutig erweist, trifft das Verwaltungsgericht aus prozessökonomischen
Gründen einen reformatorischen Entscheid und verzichtet auf eine Rückweisung (vgl.
Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 63 N. 18). Der Verfahrensfehler
ist jedoch bei den Nebenfolgen zu berücksichtigen.
3.
3.1 Nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von niedergelassenen
Ausländerinnen und Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen und eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind, sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und
die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte.
3.2 Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei
Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.3 Eine
relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen ist nur gegeben, solange
die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011,
2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird,
zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen, wobei nur auf die Dauer der in
der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft abzustellen ist (BGE 140 II 345
E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 113
E. 3.2 f.; BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2).
Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft ist deshalb in der Regel die Aufgabe der
Haushaltsgemeinschaft. Die ausländische Person kann sich ab diesem Moment
grundsätzlich nicht mehr auf ihre bisherigen Ansprüche gemäss Art. 43
Abs. 1 AIG stützen. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem
Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch
weiterbestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer
Dauer nicht zusammenzurechnen sind (BGE 140 II 289 E. 3.3).
Nachdem der Beschwerdeführer seit Januar 2022 getrennt von
seiner Ehefrau lebt und die noch im Rekursverfahren behauptete Wiederaufnahme
der Wohngemeinschaft nicht stattgefunden hat, besteht unbestritten keine
gelebte eheliche Gemeinschaft mehr. Der Beschwerdeführer hat damit keinen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43
AIG. Sodann kommt ihm mangels Erfüllens der Dreijahresfrist – die hier
relevante eheliche Gemeinschaft hat nur rund zweieinhalb Jahre gedauert – auch
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch
in der Schweiz zu. Ob er die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt,
ist deshalb nicht zu prüfen.
3.4 Wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe
nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Als
wichtige persönliche Gründe fallen nur Umstände in Betracht, welche bei einem
Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen
von erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich
sind, stellt für sich allein noch keinen wichtigen Grund dar. Das gilt auch
dann, wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur
Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016,
2C_672/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter muss sich der
Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den
damit verbundenen Aufenthalt beziehen.
Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend,
er habe sich in der Schweiz integriert und nie Sozialhilfe bezogen. Er sei
inzwischen fremd geworden im Kosovo. Auch habe er die Steuerschulden seiner
Frau bezahlt und diese finanziell unterstützt. Er habe keinen anderen Weg
gesehen, als in die Schweiz einzureisen, weil er seine Eltern im Kosovo
unterstützen müsse. Diese Vorbringen vermögen angesichts der oben dargelegten
Voraussetzungen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen.
Der Beschwerdeführer kann folglich weder aus dem
Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der
Schweiz ableiten. Vorliegend bestehen sodann keine Hinweise auf eine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung des Beschwerdegegners.
3.5 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten sind aufgrund der unzulässigen
Abschreibung des Rekursverfahrens zur Hälfte der Vorinstanz (vorne E. 2.2)
und im Übrigen dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Sicherheitsdirektion je zur
Hälfte auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM.