{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00237_2025-04-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224895&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f95bf91eceb246390482fb49d1880caf"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00237"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.04.2025  VB.2024.00237"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.04.2025  VB.2024.00237"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.04.2025  VB.2024.00237"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen | Anfechtung Zwischenentscheid des Baurekursgerichts betreffend Verpflichtung, provisorische Absturzsicherungen vor Balkont\u00fcren anzubringen. Das Baurekursgericht hat dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allf\u00e4lligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zul\u00e4ssig beim Vorliegen besonderer Gr\u00fcnde. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen w\u00fcrde (E. 2.1). Wird das Vorliegen besonderer Gr\u00fcnde bejaht, ist zudem zu pr\u00fcfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegen\u00fcberstehenden Interessen abzuw\u00e4gen (E. 2.2). Bedeutende und dringliche Interessen an der Absturzsicherung ergeben sich ohne Weiteres aus den Akten: Namentlich f\u00fchren im ersten Obergeschoss des Bauobjekts die an der Fassade mehrere Meter \u00fcber dem Terrain befindlichen, im Geb\u00e4udeinneren bodenebenen Balkont\u00fcren ungesichert ins Leere. Die Vermeidung des hierdurch entstehenden Absturzrisikos und der damit einhergehenden Gefahr f\u00fcr Leib und Leben ist offenkundig ein sehr gewichtiges Interesse (E. 3.2). Gewichtige Interessen des Beschwerdef\u00fchrers daran, keine solche Sicherung erstellen zu m\u00fcssen, werden weder geltend gemacht noch w\u00e4ren solche ersichtlich. Die Interessen an der provisorischen Absturzsicherung \u00fcberwiegen, und der vorinstanzliche Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zu best\u00e4tigen (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:22:02", "Checksum": "ed99799d87e3e45a1f48a4b3f08d0a97"}