{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00240_2024-05-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224026&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5a5ee1cc402d5d11132e64cb5a880071"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.05.2024  VB.2024.00240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.05.2024  VB.2024.00240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.05.2024  VB.2024.00240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abfallentsorgung | Abfallentsorgung. [Die Beschwerdef\u00fchrerin stellte der Beschwerdegegnerin eine \"Entsorgungsgeb\u00fchr f\u00fcr Ihre illegale Abfallentsorgung am Eingangstor der Hauptsammelstelle\" in Rechnung; der Bezirksrat hiess den Rekurs der Beschwerdegegnerin gut.] Die Legitimation einer Gemeinde ist nach \u00a7 49 in Verbindung mit \u00a7 21 Abs. 2 lit. c VRG zu bejahen, wenn sie in spezifischer, schutzw\u00fcrdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe bzw. in qualifizierter Weise in schutzw\u00fcrdigen hoheitlichen Interessen betroffen ist. Eine solche Betroffenheit wird in der Regel im Bereich der Sozialhilfe sowie beim interkommunalen Finanzausgleich und \u00e4hnlichen Regelungen anerkannt. Gleiches gilt auch, wenn die streitigen finanziellen Leistungen eine betr\u00e4chtliche H\u00f6he erreichen und die Beantwortung der Streitfrage eine \u00fcber den Einzelfall hinausgehende pr\u00e4judizielle Wirkung f\u00fcr die \u00f6ffentliche Aufgabenerf\u00fcllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat, nicht aber dann, wenn es bloss um eine einzelfallbezogene Beurteilung ohne Grundsatzfragen geht. Unter diesen Voraussetzungen kommt grunds\u00e4tzlich auch die Legitimation einer Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Gl\u00e4ubigerin von Kausalabgaben infrage. Die Legitimation setzt jedoch voraus, dass die Streitigkeit eine pr\u00e4judizielle Wirkung oder sonst eine besondere Tragweite aufweist (E. 3.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist in der vorliegenden Angelegenheit nicht wie eine Privatperson ber\u00fchrt. Sodann bel\u00e4uft sich der Streitwert auf Fr. 300.-, womit die Gutheissung des Rekurses keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin hat. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine pr\u00e4judizielle, \u00fcber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des angefochtenen Entscheids; eine solche ist auch nicht geradezu offensichtlich. Da die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcberdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gew\u00e4hrten Garantien r\u00fcgt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen (E.3.2). \r\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:00", "Checksum": "140e44f82e938f6ab214c6d0edc28f74"}