{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00244_2025-02-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224745&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d0075aca123007f85d7fc59de800644"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00244"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00244"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00244"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | [Der Beschwerdef\u00fchrer, ein 1974 geborener Staatsangeh\u00f6riger Indiens, heiratete 2009 eine Schweizerin; aufgrund seines Jobs bei der staatlichen Fluggesellschaft D pendelte er in den folgenden Jahren zwischen E und der Schweiz. Das streitgegenst\u00e4ndliche Nachzugsgesuch wurde nach Ablauf der Nachzugsfristen gestellt.] Die Aussagen der Eheleute, die von ihnen zum Beleg eingereichten Fotografien und die verschiedenen Eintr\u00e4ge im Pass des Beschwerdef\u00fchrers sprechen daf\u00fcr, dass die Beschwerdef\u00fchrenden vor Einreichung des streitgegenst\u00e4ndlichen Gesuchs trotz r\u00e4umlich getrennter Wohnsituation (Schweiz\u2013E) \u00fcber Jahre hinweg eine intakte Ehe unterhielten. Die r\u00e4umliche Trennung war freiwillig. Die getrennten Wohnsitze beruhten aber nicht auf dem Desinteresse an einem gemeinsamen Familienleben, sondern auf objektiv nachvollziehbaren Gr\u00fcnden. Bei einer W\u00fcrdigung der gesamten Umst\u00e4nde ergibt sich mithin, dass im vorliegenden Einzelfall f\u00fcr den nachtr\u00e4glichen Familiennachzug wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde bestehen und das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschr\u00e4nkung dasjenige der Beschwerdef\u00fchrenden an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz nicht zu \u00fcberwiegen vermag (E. 4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:20", "Checksum": "761e66beea76c26df85fb12d8dce611d"}