{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00246_2025-11-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225516&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "87d30d65b53350d2895d06aa878618b6"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.11.2025  VB.2024.00246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.11.2025  VB.2024.00246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.11.2025  VB.2024.00246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Auf dem Grundst\u00fcck in Hanglage ist geplant, anstelle des bestehenden Einfamilienhauses ein Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten und einer Tiefgarage zu errichten. Bei Neubauten ist gem\u00e4ss \u00a7 5 Abs. 1 aABV grunds\u00e4tzlich auf den aktuellen Verlauf des Bodens abzustellen. Dem entgegengesetzt hat die Baubewilligungsbeh\u00f6rde im vorliegenden Fall auf fr\u00fchere Verh\u00e4ltnisse abgestellt. Gem\u00e4ss \u00a7 5 Abs. 2 aABV darf nur unter bestimmten Voraussetzungen auf fr\u00fchere Verh\u00e4ltnisse zur\u00fcckgegriffen werden. Vorliegend wurden bei der Erstellung der urspr\u00fcnglichen Liegenschaften offenbar Abgrabungen \u2013 und nicht wie vom Verordnungstext verlangt Aufsch\u00fcttungen \u2013 unter anderem f\u00fcr die Erschliessung der drei bestehenden Garagen vorgenommen und bewilligt. Bereits deshalb ist der R\u00fcckgriff auf fr\u00fchere Verh\u00e4ltnisse bei der Bestimmung des Terrains ausgeschlossen. Ausserdem ist aufgrund der Akten erwiesen, dass die urspr\u00fcnglichen Liegenschaften vor mehr als zehn Jahren erstellt wurden und die damals vorgenommenen Terrainver\u00e4nderungen auch in zeitlicher Hinsicht im Rahmen von \u00a7 5 Abs. 2 aABV nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr ein Vorgehen, wonach im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens f\u00fcr die Beurteilung des fraglichen Vorhabens der gewachsene Boden abweichend festgelegt werden kann, wie es im zurzeit geltenden \u00a7 5 Abs. 2 ABV unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist, besteht bei der Anwendbarkeit von \u00a7 5 aABV keine gesetzliche Grundlage (E. 5.2.1). Angesichts der wesentlichen M\u00e4ngel, welche erhebliche Auswirkungen auf das Bauvorhaben haben, liegt kein im Sinne von \u00a7 321 PBG behebbarer Mangel der Baubewilligung vor. Eine Behebung im Rahmen einer Nebenbestimmung oder durch nachtr\u00e4gliche Einreichung erg\u00e4nzender Unterlagen ist ausgeschlossen (E. 5.2.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:23", "Checksum": "3bb870a872e5a40117349eecf3cf4fab"}