{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00247_2024-06-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224169&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "adb8b4c1e3a416ec6a1d8f821a593535"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.06.2024  VB.2024.00247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.06.2024  VB.2024.00247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.06.2024  VB.2024.00247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung Durchsetzungshaft (G.-Nr. GI240051-L) | Mit der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Ausschaffungshaft ist dessen aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und \u00dcberpr\u00fcfung des Haftentscheids dahingefallen. In F\u00e4llen, in denen \u2013 wie vorliegend \u2013 durch die EMRK gesch\u00fctzte Anspr\u00fcche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indessen regelm\u00e4ssig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (E. 1.2). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war kein Asylgesuch mehr h\u00e4ngig, welches der Durchsetzungshaft entgegengestanden h\u00e4tte. Insofern ist das Feststellungsbegehren, dass die Inhaftierung vom 28. M\u00e4rz 2024 bis zur Haftentlassung rechtswidrig gewesen sei, abzuweisen. Allerdings ist das SEM am 13. Juni 2024 auf das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers eingetreten und hat das Asylverfahren wieder aufgenommen. Mit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist die Verpflichtung zur Ausreise nach Art. 42 AsylG entfallen und der Beschwerdef\u00fchrer berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Damit ist auch der Haftzweck der Durchsetzungshaft dahingefallen und die Aufrechterhaltung der Durchsetzungshaft nicht mehr zul\u00e4ssig. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer am 14. Juni 2024 indes bereits aus der Haft entlassen wurde, er\u00fcbrigt sich eine entsprechende Anordnung (E. 3.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:50", "Checksum": "73301f9eec96a3b867dc49ff946adf23"}