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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00250
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Bausektion der Stadt Zürich,
2. Amt für Hochbauten der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Beschluss vom 17. Mai 2023 bewilligte die Bausektion des Stadtrats von
Zürich der durch das Amt für Hochbauten vertretenen Stadt Zürich die Umnutzung
des Alterswohnheims "Gesundheitszentrum für das Alter" auf dem Grundstück
Kat.-Nr. WO4510 an der Kalchbühlstrasse 118 in Zürich in ein
Pflegeheim ("Haus zur Demenz") sowie innere Umbauten des bestehenden
Gebäudes.
B und A rekurrierten dagegen am 23. Juni 2023 an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der
Baubewilligung unter Entschädigungsfolge. Das Baurekursgericht führte das
Verfahren unter der Nummer 03.
B. Mit
Beschluss vom 5. September 2023 erteilte die Bausektion des Stadtrats von
Zürich der durch das Amt für Hochbauten vertretenen Stadt Zürich die
baurechtliche Bewilligung für die Umgebungsgestaltung des Gesundheitszentrums
für das Alter.
II.
B und A führten am 11. Oktober 2023 beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich Rekurs gegen den Beschluss vom
5. September 2023 und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung unter
Entschädigungsfolge. Das Baurekursgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 04.
Mit Entscheid vom 22. März 2024 vereinigte es die beiden Rekursverfahren
(E. 1), trat auf den Rekurs im Verfahren 03 nicht ein
(Dispositivziffer I), wies den Rekurs im Verfahren 04 ab
(Dispositivziffer II), auferlegte die Gerichtskosten der vereinigten Verfahren
von insgesamt Fr. 5'205.- A und B (Dispositivziffer III) und
verweigerte Letzteren die Zusprechung einer Parteientschädigung
(Dispositivziffer IV).
III.
Am 7. Mai 2024 führten B und A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 22. März 2024 sowie der
Bauentscheide vom 5. September 2023 und 17. Mai 2023 seien der Stadt
Zürich die nachgesuchten Baubewilligungen zu verweigern; soweit der
Bauentscheid vom 17. Mai 2023 nicht aufgehoben werde, seien die Kosten-
und Entschädigungsfolgen des diesen betreffenden Rekursverfahrens Nr. 03
vollständig der Bausektion des Stadtrats von Zürich und dem Amt für Hochbauten
der Stadt Zürich aufzuerlegen. Das Baurekursgericht beantragte am 7. Juni
2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion des
Stadtrats von Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024
die Abweisung des Rechtsmittels. Das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024, unter
Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Die Bausektion des Stadtrats von Zürich verzichtete am 8. Juli 2024
auf Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort des Amts für Hochbauten vom
24. Juni 2024. B und A hielten mit Eingabe vom 19. August 2024 an
ihren Anträgen fest. Die Bausektion des Stadtrats verzichtete am
28. August 2024 auf Stellungnahme hierzu. Das Amt für Hochbauten liess
sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Als dauerhafte Mieter der nur durch die Strassenparzelle
Kat.-Nr. 05 vom hier interessierenden Baugrundstück bzw. von der in die
streitbetroffene Umgebungsgestaltung einbezogenen Freifläche getrennten
Liegenschaft Kat.-Nr. 06 sind die Beschwerdeführenden, welche am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen nicht
durchgedrungen sind, grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (§ 338a des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Da
auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück liegt vollständig innerhalb des
kartografischen Siedlungsgebiets gemäss dem kantonalen Richtplan und ist gemäss
der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO 2016, AS 700.100) der
Wohnzone W4b sowie der Freihaltezone Parkanlagen und Plätze FP zugewiesen.
Das in der Wohnzone W4b gelegene Altersheim soll zu einem Pflegeheim (Haus
zur Demenz) umgenutzt werden; in diesem Zusammenhang sind innere Umbauten
geringen Ausmasses geplant. Ausserdem soll im Rahmen der Umgebungsgestaltung
eine teilweise Neuanlegung des bestehenden Durchgangswegs, welcher durch die
Freihaltezone FP verläuft und die Nidelbadstrasse mit der Kalchbühlstrasse
verbindet, erfolgen und dieser mit einer zusätzlichen (überwiegend in der
Freihaltezone FP gelegenen) Wegschlaufe zu einem Rundweg ergänzt werden. Der
Rundweg soll an den Aussensitzplatz des Alters- bzw. Pflegeheims angeschlossen
werden. Das Wegnetz soll sodann mit einem 1,5 m hohen Diagonalgeflechtzaun
eingefasst werden, wobei zwei mit einem Code-Schliesssystem gesicherte Tore den
Eintritt und Durchgang von der Nidelbadstrasse und von der Kalchbühlstrasse her
gewährleisten sollen. Der Zaun soll von einer Hecke mit Krautsaum eingefasst
werden; zudem sollen eine Eiche gepflanzt und ein Zierbaum versetzt werden.
Entlang des Rundwegs sind verschiedene Sitzgelegenheiten wie Bänke vorgesehen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz ist auf den gegen die Umnutzung des bestehenden Altersheims in ein
Pflegeheim gerichteten Rekurs der Beschwerdeführenden (Verfahren 03) nicht
eingetreten, weil diese nicht rechtzeitig die Zustellung des betreffenden
baurechtlichen Entscheids verlangt und somit ihr Rekursrecht verwirkt hätten.
Im Rahmen einer Eventualbegründung erwägt die Vorinstanz, die umstrittene
Umgebungsgestaltung bilde rechtlich keine unabdingbare Voraussetzung für die
Bewilligung der Umnutzung und der damit verbundenen inneren Umbauten. Umgekehrt
sei dies ebenso wenig der Fall, weshalb die beiden Bewilligungen nicht der
Koordinationspflicht unterlägen und eine Verletzung der Einheit der
Baubewilligung, wie sie die Beschwerdeführenden rügten, ausser Frage stehe. Der
Rekurs im Verfahren 03 sei deshalb auch materiell unbegründet.
3.2 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, es sei keine Aussteckung erfolgt, weshalb
sie erst "nach der Publikation, beim Anblick der Bautafel im Januar
2023" auf das Bauprojekt aufmerksam geworden seien. Entgegen der
Vorinstanz gehe es auch nicht um ein nicht aussteckungsfähiges Projekt, sondern
um eine zu Unrecht unterlassene Aussteckung. Der "Demenzpfad" sei von
Beginn weg baulicher Bestandteil der am 17. Mai 2023 bewilligten Umnutzung
vom Alters- zum Pflegeheim gewesen, weshalb in Anbetracht des Grundsatzes der
Einheit von Baubewilligungen bzw. dem Verbot von etappierten Baueingaben die
beiden strittigen Vorhaben hätten in einem einheitlichen Verfahren beurteilt
bzw. bewilligt werden müssen. Wenn ein zwingender Zusammenhang zwischen der
Umnutzung und dem "Demenzpfad" verneint würde, sei dennoch der
vorinstanzliche Kostenentscheid zu ändern, weil die Beschwerdeführenden aus
prozessualer Vorsicht zur Rekurserhebung gezwungen gewesen seien und dies auf
die zu Unrecht unterlassene Aussteckung und die anfängliche Unvollständigkeit
der Baueingabe zurückzuführen sei.
3.3 Die
Vorbringen der Beschwerdeführenden verfangen nicht: Bei der mit Beschluss vom
17. Mai 2023 bewilligten Umnutzung sowie den inneren Umbauten handelt es
sich nicht um ein im Sinn des § 311 Abs. 1 PBG darstellbares Vorhaben,
welches vor der öffentlichen Bekanntmachung des Baugesuchs hätte ausgesteckt werden
müssen (zum Umfang der Aussteckungspflicht vgl. Daniel Kunz/Markus Lanter in:
Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,
Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 471). Die
Beschwerdeführenden räumen überdies ein, dass sie noch im Januar 2023 – und
somit während der bis 2. Februar 2023 dauernden Planauflage – Kenntnis vom
fraglichen Bauvorhaben erhielten. Weshalb sie nicht rechtzeitig bzw. innert der
Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG hätten um Zustellung des baurechtlichen
Entscheids ersuchen können sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Weiter oblag es den Beschwerdeführenden, im
Rekursverfahren ihre Legitimation und mithin darzulegen, inwiefern sie über
eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen
Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen,
zumal jedenfalls mit Bezug auf die streitbetroffene Umnutzung des bestehenden
Alterszentrums und dessen innere Umbauten von geringem Ausmass nicht
offensichtlich ist, welcher praktische Vorteil den Beschwerdeführenden aus
einer Gutheissung ihres Rechtsmittels erwüchse bzw. welchen persönlichen,
konkreten Nachteil sie damit abwenden wollen. Die bereits vor der Vorinstanz
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden äusserten sich dazu indes nicht. Die
Vorinstanz ist im Ergebnis auch deshalb zu Recht nicht auf den Rekurs im
Verfahren 03 eingetreten.
3.4 Eine
Anpassung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ist nach dem Gesagten nicht
angezeigt.
4.
4.1 Umstritten
und zu prüfen ist sodann, ob die Vorinstanzen die Bewilligungsfähigkeit der
Abänderung des bestehenden Durchgangswegs zwischen der Nidelbad- und der Kalchbühlstrasse
zu einem Rundweg sowie der weiteren baulichen Massnahmen auf dem in der
Freihaltezone gelegenen Bereich des Baugrundstücks bejahen durften. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht angefochtene Entscheide
grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin prüft, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, sowie die
ungenügende oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 VRG). Eine Überprüfung der Angemessenheit
steht dem Verwaltungsgericht hingegen regelmässig – und so auch hier – nicht zu
(§ 50 Abs. 2 VRG).
4.2 Nach
§ 61 PBG sind als (kommunale) Freihaltezonen oder Erholungszonen die
Flächen auszuscheiden, die für die Erholung der Bevölkerung nötig sind
(Abs. 1); der Freihaltezone können ferner Flächen zugewiesen werden, die
ein Natur- und Heimatschutzobjekt bewahren oder der Trennung und Gliederung der
Bauzonen dienen (Abs. 2). In der Stadt Zürich werden gekennzeichneten
Bereichen in Freihaltezonen gemäss Art. 81 BZO 2016 verschiedene
Zweckbestimmungen zugewiesen. Im Bereich des hier interessierenden
Baugrundstücks gilt die Zweckbestimmung "Parkanlagen und Plätze"
(Freihaltezone FP).
4.3 Befindet
sich eine in einem Nutzungsplan festgesetzte Freihaltezone – wie die hier
interessierende – vollständig innerhalb des nutzungsplanerisch ausgeschiedenen
Baugebiets, ist Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
(RPG, SR 700) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise
nicht anwendbar; in solchen Fällen unterstehen Bauten und Anlagen in der
betreffenden Freihaltezone dem kantonalen Recht (VGr, 16. September 2021,
VB.2021.00335, E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die Bewilligungszuständigkeit
verbleibt mit Bezug auf solche "innenliegenden" Freihaltezonen bei
den kommunalen Behörden (Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a
nutshell, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, S. 72).
Im kantonalen Recht beurteilt sich die Zulässigkeit von
Bauten und Anlagen in der Freihaltezone nach der Bestimmung des § 40 PBG,
welche nach § 62 Abs. 1 PBG auch für kommunale Freihaltezonen gilt.
Danach dürfen in der Freihaltezone nur solche oberirdischen Bauten und Anlagen
erstellt werden, die der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der
Freiflächen dienen und die den Zonenzweck nicht schmälern (§ 40
Abs. 1 Satz 1 PBG). Unter Bewirtschaftung ist die landwirtschaftliche
Nutzung, unter Bewerbung die sonstige Nutzung zu verstehen (Monika Mörikofer,
Bauten und Anlagen in Freihalte- und Erholungszonen, in: PBG aktuell 1/2017,
S. 5 ff., 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Zonenkonformität
eines Bauvorhabens in der Freihaltezone ist deren Zwecksetzung entscheidend
(Mörikofer, S. 8). Es ist mithin zuerst aufgrund der Richtplanung
festzustellen, welcher Zweck der konkreten Freihaltezone selbst zukommt
(Antonio Frigerio/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 626).
4.4 Wie die
Vorinstanz darlegt, liegt das Baugrundstück gemäss dem Regionalen Richtplan
Stadt Zürich am Rand eines allgemeinen Erholungsgebiets und befindet sich im
Bereich eines Vernetzungskorridors. In den allgemeinen Erholungsgebieten steht
die ruhige, landschaftsbezogene Erholung im Vordergrund. Die Infrastrukturen
für die Erholung beschränken sich auf Wege und punktuelle sowie untergeordnet
flächige, einfach rückbaubare Erholungsangebote wie namentlich
Sitzgelegenheiten (Regionaler Richtplan Stadt Zürich, Stand 7. März 2023,
Richtplantext, S. 67 und 74). Als durchgehende Bänder mit
einheimischer, naturnaher Bepflanzung dienen Vernetzungskorridore der
funktionalen Verbindung von Populationen in getrennten Lebensräumen. Sie
erhöhen die Durchlässigkeit der Landschaft. In allen Vernetzungskorridoren sind
Baumbestände möglichst zu erhalten oder zu erweitern (Regionaler Richtplan
Stadt Zürich, Stand 7. März 2023, Richtplantext, S. 86 und 88,
auch zum Folgenden). Als Vernetzungskorridor vom Typ Landschaft dient der hier
interessierende vor allem der übergeordneten Vernetzung für grossräumige
Wanderbewegungen von Wildtieren und ist er durch seine parkartigen Flächen
ausgeprägt.
Im kommunalen Richtplan der Stadt Zürich ist die hier
interessierende Freihaltezone als Freiraum mit besonderer Erholungsfunktion vom
Typ B "Parkanlagen (nutzungsoffene, vorwiegend grüne Freiräume
innerhalb des Siedlungsgebiets), Plätze (nutzungsoffene, vorwiegend befestigte
Flächen, die für die Erholungsnutzung relevant sind), Friedhofe"
ausgewiesen (Kommunaler Richtplan Siedlung Landschaft, öffentliche Bauten und
Anlagen der Stadt Zürich [kommunaler Richtplan SLÖBA], Stand 10. April
2021, Richtplantext, S. 72). Als siedlungsnaher Erholungsraum soll der
bestehende Freiraum gemäss seiner Zwecksetzung erhalten und bei Bedarf
verbessert werden (kommunaler Richtplan SLÖBA, Richtplantext, S. 89, auch
zum Nachstehenden). Der Erholungswert für die allgemeine Öffentlichkeit soll
etwa in bestehenden Gartenarealen mittels Durchwegung und der Schaffung von
öffentlichen Aufenthaltsflächen erhöht werden.
4.5 Im hier
interessierenden, auf das Baugrundstück entfallenden Bereich ist die durchwegte
Freihaltezone als Park gestaltet und dient sie als solcher der Erholung der
lokalen Bevölkerung. Daneben kommt ihr die Funktion eines ökologischen
Vernetzungskorridors zu. Die Zonenkonformität des umstrittenen Bauvorhabens ist
mithin aufgrund dessen Auswirkungen auf diese Zwecksetzungen zu beurteilen
(nachfolgend E. 5).
5.
5.1 Die Stadt
Zürich hat zwecks effizienter und rechtsgleicher Beurteilung der
Zonenkonformität von Bauten, Anlagen und Nutzungen in den städtischen
Freihaltezonen FP den "Praxisleitfaden FP" erarbeitet. Gemäss
der Beilage "Freiraumbeschriebe" zum Praxisleitfaden FP umfasst die
hier interessierende Freihaltezone FP "WO_03_Neubühl" sehr
unterschiedliche Bereiche und ist der Kategorie "Quartierpark"
zugewiesen. Im Norden (und damit auch im Bereich des hier interessierenden
Baugrundstücks) wird die Nutzung umschrieben mit "unterteilte, hügelige,
extensive Wiesenfläche mit grossen Bäumen, Sitzbänken und Fahnenmasten".
Sie stellt eine Grünverbindung im Freiraumsystem von quartierweiter Bedeutung
dar. Der Praxisleitfaden FP hält mit Bezug auf die Nutzung von
Quartierpärken/Nachbarschaftspärken fest, diese seien vielfältig nutzbar und
nutzungsoffen auf der ganzen Fläche. Sie dienten der aktiven und der ruhigen
Erholung, böten die Möglichkeit zu sozialem Austausch, zum Spielen, Bewegen,
Flanieren, Beobachten, Ruhen, Lesen, Picknicken, Feiern und Reden. Sie wiesen
eine mittlere Nutzungsdichte auf und strahlten auf das Quartier oder die
Nachbarschaft aus. In einem Quartierpark/Nachbarschaftspark sind gemäss dem
Praxisleitfaden FP etwa Bäume, Sträucher und Hecken, die Beleuchtung von Wegen,
Sitzgelegenheiten wie Bänke oder Stühle, Tische, Abfallbehälter, Treppen und
Rampen, Mauern, Geländer, Zufahrtssperren sowie Orientierungstafeln, Wegweiser
und Hinweise betreffend Verkehrs- und Verhaltensregeln als zonenkonform
einzuschätzen.
5.2 Die
Vorinstanz erwägt, die geplanten baulichen Massnahmen liessen sich mit den in
der Richtplanung angestrebten Zielen und den im Praxisleitfaden FP statuierten
Grundsätzen vereinbaren. Die Fusswege, die Hecke und die Sitzgelegenheiten
stellten im Sinn des Praxisleitfadens FP zulässige Ausstattungs- und
Infrastrukturelemente dar. Die Tore mit dem Code-Schliesssystem seien
hinsichtlich ihrer Ausstrahlung und der Beanspruchung der Freihaltezone mit im
Praxisleitfaden als zulässig erachteten Elementen (Mauern, einem Geländer oder
einer Zufahrtssperre) vergleichbar. Die baulichen Elemente dienten unmittelbar
der Bewerbung der Freifläche. So dienten die Wege der Zugänglichkeit, und die
Sitzgelegenheiten gewährleisteten Erholungs- und Aufenthaltsqualität.
Die in einer Hecke versteckte Umzäunung mit durch Eingabe
eines Codes zu öffnenden Toren machten einen Teil der streitbetroffenen
Freihaltezone FP für eine zusätzliche Nutzergruppe, nämlich die dementen
Quartierbewohnerinnern und -bewohner, selbständig zu Erholungszwecken nutzbar,
ohne dass dadurch andere Nutzergruppen ausgeschlossen würden. Diesbezüglich sei
insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Code zum Öffnen der Tore direkt bei
diesen niedergeschrieben werden solle, so dass nicht demente Benutzerinnen und
Benutzer wie bisher und ohne wesentliche Zeitverzögerung durch die Parkanlage
spazieren und diese daneben auch für andere Nutzungen beanspruchen könnten. Die
Multifunktionalität und Öffentlichkeit des Parks blieben gewährleistet. So
stünden die Flächen auch nach der Umsetzung der baulichen Massnahmen
verschiedenen Nutzergruppen zu unterschiedlichen Zwecken (etwa zum Flanieren,
Verweilen, Ruhen, Lesen und Beobachten) zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden bezweckten die baulichen Massnahmen nicht ausschliesslich
die Nutzung als Demenzweg durch die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner des
Pflegeheims, sondern auch weitere Erholungsnutzungen durch die übrige
Quartierbevölkerung. Die Nutzbarmachung der Parkanlage (auch) für demente Personen
widerspreche der Zwecksetzung der Parknutzung nicht.
Die Funktion als wichtige Grünverbindung im
Freihaltesystem werde sodann durch die geplanten baulichen Massnahmen nicht
eingeschränkt. Der Park bleibe vielmehr trotz der zusätzlichen Wegfläche und
der Einzäunung üppig begrünt, zumal auch eine neue Hecke mit Krautsaum sowie
eine Eiche gepflanzt würden. Auch den mit dem regionalen Richtplan angestrebten
Zielen des Vernetzungskorridors stünden die baulichen Massnahmen nicht
entgegen. Der bestehende Grünzug bleibe erhalten. Die geplante Hecke mit
Krautsaum schaffe zusätzliche Leitstrukturen für Vögel und Kleinsäuger. Auch
die Ziele einer ruhigen, landschaftsbezogenen Erholung sowie von
nutzungsoffenen, grünen Freiräumen würden nicht beeinträchtigt. Es würden
mithin keine zonenfremden Elemente erstellt, sondern nur solche, welche die
Erholungsnutzung insgesamt beförderten. Insbesondere stelle auch die Umzäunung
in einer Gesamtbetrachtung eine der Erholungsnutzung durch die
Quartierbevölkerung dienende bauliche Massnahme dar, da damit ermöglicht werde,
dass nicht nur die gesunden Quartierbewohnerinnen und -bewohner den Park
(selbständig) nutzen könnten, sondern im Sinn der Inklusion auch die dementen
Bewohnerinnen und Bewohner des Gesundheitszentrums für das Alter, welche ebenso
zur Quartierbevölkerung gehörten.
5.3
5.3.1
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz zunächst vor, sie habe nicht
hinreichend untersucht, ob die im regionalen Richtplan festgehaltene Funktion
des Vernetzungskorridors, nämlich der Gewährleistung von Leitstrukturen für
Vögel, Fledermäuse und Kleinsäuger, auch bei Umsetzung der streitbetroffenen
baulichen Massnahmen noch gegeben sei, und machen geltend, der geplante Zaun
führe "zur praktisch vollständigen Abwürgung der Korridorfunktion für
Kleinsäuger". Auch würde der ohnehin schon äusserst enge Korridor
"[m]it der streitgegenständlichen Demenzpfadanlage" von 32 m auf
weniger als 8 m verengt.
5.3.2
Inwiefern der hier interessierende Zaun, welcher mit einer freiwachsenden
Hecke eingefasst werden soll, zu einer Beeinträchtigung des
Vernetzungskorridors namentlich für Kleinsäuger führen soll, legen die
Beschwerdeführenden nicht näher dar. Auch im Rekursverfahren brachten sie
hierzu nur vor, es dürfte jedenfalls notorisch sein, dass Tiere keine
Zahlencodes eingeben könnten. Die Beschwerdegegnerin 1 hielt dem im
Rekursverfahren entgegen, dass die Begrünung des Areals durch die geplante
zusätzliche Bepflanzung gestärkt und die ökologische Durchlässigkeit aufgrund
der Ausgestaltung des Zauns als Diagonalgeflecht gewährleistet sei. Dem ist
zuzustimmen: Die Hecke mit Krautsaum stellt eine wertvolle Leitstruktur dar und
führt somit zu einer Stärkung der ökologischen Vernetzung auf dem
streitbetroffenen Areal der Freihaltezone. Ein Zaun mit einem Diagonalgeflecht
stellt sodann bei üblicher Ausgestaltung (auch) für sich auf dem Boden
fortbewegende Kleinsäuger kein unüberwindbares Hindernis dar, indem eine genügende
Maschenweite gewählt und/oder das Geflecht mit hinreichend Abstand zum Boden
verspannt werden kann. Hinweise dafür, dass eine diesen Anforderungen nicht
genügende Ausführung des Zauns geplant wäre, lassen sich den Akten nicht
entnehmen. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des
Vernetzungskorridors durch die streitbetroffene Einzäunung der Wegschlaufe ist
deshalb zu verneinen. Dass die weiteren geplanten baulichen Massnahmen,
namentlich die Wegschlaufe und die Sitzgelegenheiten, die ökologische Durchlässigkeit
in relevanter Weise beeinträchtigten, machen die Beschwerdeführenden zu Recht
nicht geltend. Demnach stösst auch die Rüge, wonach die baulichen Veränderungen
zu einer Verengung des Korridors führten, ins Leere.
5.4
5.4.1
Die Beschwerdeführenden kritisieren sodann sinngemäss, die Umgestaltung
führe dazu, dass das auf dem Baugrundstück gelegene Areal der Freihaltezone der
öffentlichen Nutzung entzogen und der Betriebsinfrastruktur des künftigen
Pflegeheims zugeschlagen werde. Die Naherholungsfunktion gehe dadurch verloren.
Es solle auch nicht die Freihaltezone für Demente zugänglich gemacht, sondern
eine "betriebsnotwendige Infrastruktur" für das Pflegeheim bzw. ein
"weglaufsichere[r] Aufenthaltsbereich[…] im Freien" geschaffen
werden. Die Vorinstanz unterlasse sodann die erforderliche Abwägung der auf dem
Spiel stehenden Interessen, stünden "dem Interesse an der
Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Naturbereichs durch Demenzkranke […] ja
diverse Interessen entgegen", etwa die ökologische Vernetzung, die
siedlungsgeografische Gliederungsfunktion und die Qualität als naturbelassener
Bereich auch als Rückzugsgebiet für Erholungssuchende.
5.4.2
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, schliessen die geplanten
baulichen Massnahmen bzw. die dadurch ermöglichte Nutzung des Freiraums auch
durch die künftigen Bewohnenden des Alterswohnheims Erholungsnutzungen durch
andere Personen in objektiver Hinsicht nicht aus. Auch wird mit den baulichen
Massnahmen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keine
"heimspezifische, betriebsspezifische Infrastruktur" geschaffen; die
Wegschlaufe sowie die Sitzgelegenheiten stehen vielmehr jedermann zur
Verfügung. Die der Erholung dienende Infrastruktur wird mithin für alle
Nutzerinnen und Nutzer erweitert, was mit einer Verbesserung der bisherigen
Nutzungsmöglichkeiten für die Bevölkerung einhergeht. Den bisherigen
Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Besuchenden ist es sodann weiterhin möglich,
die Freihaltezone im Bereich des Baugrundstücks zu durchqueren. Dass sie hierzu
an den beiden geplanten Toren jeweils einen Code eingeben müssen, führt zu
keiner relevanten Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und erscheint mit Blick
darauf, dass durch diese bauliche Massnahme die selbstständige Nutzung eines
Teils der Freihaltezone durch die künftigen Heimbewohnerinnen und -bewohner
ermöglicht wird, auch ohne Weiteres als zumutbar.
5.4.3
Dass die ökologische Vernetzung durch das geplante Bauvorhaben nicht
beeinträchtigt wird, wurde bereits aufgezeigt (oben E. 5.3). Auch
erweitern die vorgesehenen Änderungen in der Parkanlage die
Nutzungsmöglichkeiten für die Gesamtbevölkerung und befördern sie damit den
Erholungszweck (oben E. 5.4.2). Jedenfalls im hier interessierenden
Bereich kommt der streitbetroffenen Freihaltezone schliesslich nicht nur gemäss
ihrer Zweckbestimmung (oben E. 4.4), sondern auch faktisch höchstens eine ganz
untergeordnete siedlungsgeografische Gliederungsfunktion zu. Deren
Beeinträchtigung ist nicht zu befürchten, nachdem die umstrittenen baulichen
Massnahmen die Begrünung des Freiraums nicht in relevanter Weise schmälern
werden.
5.4.4
Zu Recht weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass die künftigen
Heimbewohnerinnen und -bewohner ebenso zur Quartierbevölkerung gehören wie
bereits dort ansässige Personen. Weshalb ihnen daher, wie von den
Beschwerdeführenden sinngemäss gefordert, die Nutzung des Erholungsraums nur im
Rahmen von begleiteten Spaziergängen zugebilligt, nicht aber eine möglichst
eigenständige Nutzung ermöglicht werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die
Eingrenzung der Wegschlaufe und der Sitzgelegenheiten durch den – künftig
durch die Hecke versteckten – Zaun sowie die beiden Tore sind geeignete und
erforderliche bauliche Massnahmen, um den künftigen Quartierbewohnerinnen und
-bewohnern des Alterszentrums Kalchbühl eben diese möglichst selbstständige
Teilhabe am öffentlichen Erholungsraum zu ermöglichen. Die streitbetroffenen
baulichen Elemente dienen damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
nicht einem zonenfremden Zweck, sondern der Nutzung des Quartierparks und
mithin Erholungszwecken.
5.5 Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen ergänzend verwiesen werden kann
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2), festzuhalten,
dass es sich beim geplanten Bauvorhaben um ein zonenkonformes handelt. Die
Vorinstanzen verletzten folglich kein Recht, indem sie die baulichen Massnahmen
bewilligten bzw. die erteilte Baubewilligung schützten. Daran ändert nichts,
dass Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen an anderen Standorten kein
vergleichbarer öffentlicher Erholungsraum bzw. nur das Institutionsgelände zur
Verfügung stehen mag.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Das Gemeinwesen hat in der Regel – und so auch hier –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten
von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die
Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Folglich bleibt auch dem
Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung verwehrt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 5'230.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).