{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00260_2025-05-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225012&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d20a7afa1174cbfb972393522918c005"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.05.2025  VB.2024.00260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.05.2025  VB.2024.00260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.05.2025  VB.2024.00260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung und Schutzvertrag; Koordinationsprinzip; zul\u00e4ssige Geb\u00e4udeh\u00f6he; Dachaufbauten; R\u00fccksichtnahme auf Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes; Vorhaben im \u00fcbergangsrechtlichen Uferstreifen. Das Koordinationsgebot wird nicht verletzt, wenn unterschiedliche Beh\u00f6rden f\u00fcr den Erlass der Baubewilligung und der Schutzanordnung zust\u00e4ndig sind (E. 4.3). Dem Koordinationsprinzip wird hinreichend entsprochen, wenn sich die Rechtsmittelfristen der betreffenden Entscheide \u00fcberlappen (E. 4.4). Eine maximale materielle Koordination ist sodann nicht notwendig (E. 4.5). Die abgeschr\u00e4gte Geb\u00e4udeseite ist vorliegend der \u00e4hnlicheren Giebelfassade zuzurechnen und nicht der Trauffassade (E. 5.4). Die zul\u00e4ssige Geb\u00e4udeh\u00f6he ist daher eingehalten (E. 5.5). Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung zu \u00a7 292 PBG beziehen sich auf traufseitige Dachaufbauten. Die Terrasse auf der ostseitigen Giebelfassade wird nicht von \u00a7 292 PBG erfasst und erweist sich daher als zul\u00e4ssig (E. 6.3). Auch die \u00fcbrigen Terrassen sind nicht als traufseitige Dachaufbauten im Sinne von \u00a7 292 PBG zu qualifizieren, die \u00fcberm\u00e4ssig ausgestaltet w\u00e4ren; sie sind schlicht und zur\u00fcckhaltend (E. 6.4). Das Bauvorhaben respektiert die im Schutzvertrag festgelegten Schutzzonen ohne Weiteres und tritt nicht in Konkurrenz zum Schutzobjekt. Die geb\u00fchrende R\u00fccksichtnahme auf das Schutzobjekt ist vorliegend gew\u00e4hrleistet (E. 7.2). Der Entscheid der Gemeinde, das abzubrechende Haus nicht zu inventarisieren, ist nicht zu beanstanden (E. 7.3). Das Vorhaben liegt teilweise innerhalb des vorliegend einschl\u00e4gigen \u00fcbergangsrechtlichen Uferstreifens, es ist einer Ausnahmebewilligung zug\u00e4nglich (E. 8.3). Es liegen keine \u00fcberwiegenden Interessen des Hochwasser-, Natur- oder Landschaftsschutzes vor, die einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen w\u00fcrden (E. 8.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:28:21", "Checksum": "88799dc1c018f84d387e7f2e341b77c0"}