{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00261_2025-03-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224790&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "52eff81e445de7ecf668a7a60c58f71e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.03.2025  VB.2024.00261"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.03.2025  VB.2024.00261"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.03.2025  VB.2024.00261"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristlose K\u00fcndigung | [Fristlose Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses eines Gemeindemitarbeiters im Asylbereich, nachdem w\u00e4hrend seiner Krankheitsabwesenheit festgestellt worden war, dass er seine Arbeit nicht wie vereinbart durchgef\u00fchrt und seine Vorgesetzten diesbez\u00fcglich get\u00e4uscht hatte.] Dass die K\u00fcndigungsverf\u00fcgung nur von einem der zwei f\u00fcr die K\u00fcndigung zust\u00e4ndigen Personen unterzeichnet wurde, f\u00fchrt nicht zu deren Nichtigkeit, da die andere zust\u00e4ndige Person offenkundig mit der K\u00fcndigung einverstanden und beim K\u00fcndigungsgespr\u00e4ch dabei war (E. 2.3). Eine fristlose K\u00fcndigung erweist sich auch dann noch als rechtzeitig, wenn sie dem Angestellten erst bei dessen R\u00fcckkehr an den Arbeitsplatz nach einer l\u00e4ngeren Abwesenheit aufgrund eines medizinischen Einriffs ausgesprochen wird und sie auf Tatsachen beruht, die erst w\u00e4hrend dieser Abwesenheit entdeckt wurden. Das den wichtigen Grund f\u00fcr die fristlose Entlassung darstellende Verhalten des Beschwerdef\u00fchers konnte sich w\u00e4hrend seiner Abwesenheit nicht fortsetzen, weshalb die Dringlichkeit der K\u00fcndigung erst bei seiner R\u00fcckkehr wieder auflebte. Mit dem Zuwarten brachte die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage nicht zum Ausdruck, ihr sei eine Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses oder das Abwarten der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist zumutbar (E. 3.3.4). Es ist aufgrund der Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer die ihm aufgetragenen Kontrollen der Notwohnungen der Beschwerdegegnerin nicht durchf\u00fchrte und dar\u00fcber nachtr\u00e4glich falsche Aktennotizen erstellte (E. 3.4.4). Dies stellt sowohl mit Blick auf andere schon zuvor an ihn gerichtete Beanstandungen sowie auch f\u00fcr sich isoliert betrachtet einen wichtigen Grund f\u00fcr eine fristlose Entlassung dar (E. 3.4.5). Die fristlose Entlassung war damit gerechtfertigt und es stehen dem Beschwerdef\u00fchrer keine Anspr\u00fcche nach \u00a7 22 Abs. 4 PG in Verbindung mit Art. 337c OR und keine Abfindung zu (E. 3.5 und 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:50", "Checksum": "8a7b9dc62e23962f1d2f9ddada162e8a"}