{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00263_2024-06-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224104&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7e5e5188cd96d42b46a72ec98ff62cf3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.06.2024  VB.2024.00263"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.06.2024  VB.2024.00263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.06.2024  VB.2024.00263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung) | [Der Beschwerdef\u00fchrerin 1 wurde im Jahr 2012 eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbst\u00e4tigkeit zum Verbleib bei der Tochter und dem pflegebed\u00fcrftigen Enkelsohn erteilt; nachdem sie seit 2016 auf Sozialhilfe angewiesen war, verweigerte ihr der Beschwerdegegner 2018 die weitere Verl\u00e4ngerung dieser Bewilligung. Nach der rechtskr\u00e4ftigen Wegweisung ersuchte sie erneut um eine Aufenthaltsbewilligung.] Die seit rund eineinhalb Jahren andauernde finanzielle Unabh\u00e4ngigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin 1 von der \u00f6ffentlichen Hand vermag die angestrebte materielle Neubeurteilung der Wegweisungsverf\u00fcgung nicht zu rechtfertigen (E. 2.3.1 f.). Entgegen der Beschwerde vermittelt die aktuelle Unterst\u00fctzung der Beschwerdef\u00fchrerin 1 durch ihre Tochter Ersterer auch nicht neu ein Nachzugsrecht gest\u00fctzt auf Art. 42 AIG. Von der genannten Bestimmung ist im gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt nur der Nachzug von Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren erfasst. Allein darin, dass sich dies mit der geplanten Revision von Art. 42 AIG \u00e4ndern soll, ist kein R\u00fcckkommensgrund bzw. ein Grund f\u00fcr die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu erblicken (E. 2.3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:38", "Checksum": "c93470d69b84140e4853090abc1469fb"}