{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00264_2024-07-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224155&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bea4f6805102ff079baa98b94d3f740e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.07.2024  VB.2024.00264"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.07.2024  VB.2024.00264"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.07.2024  VB.2024.00264"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Ablehnung der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung des 1984 geborenen kosovarischen Beschwerdef\u00fchrers nach Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft mangels besonders affektiver Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern.]  Es kann somit festgestellt werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer weder aktuell noch in den vergangenen Jahren ein gerichts\u00fcbliches Besuchsrecht aus\u00fcbt bzw. regelm\u00e4ssig ausge\u00fcbt hat. Seine Kinder w\u00fcnschen aktuell keinen Kontakt zu ihm, da es in der Vergangenheit immer wieder zu (teils strafrechtlich sanktionierten) Vorkommnissen gekommen ist, welche die Kinder ver\u00e4ngstigt und ihre Beziehung zum Beschwerdef\u00fchrer beeintr\u00e4chtigt haben. Unter diesen Umst\u00e4nden ist keine besonders affektive Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seinen Kindern auszumachen, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen w\u00fcrde (E. 2.4.3). Die Integration des Beschwerdef\u00fchrers ist infolge seiner wiederholten Verst\u00f6sse gegen die hiesige Rechtsordnung mangelhaft, was einen aus dem Recht auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits ausschliesst (E. 2.5.3). Best\u00e4tigung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Nichtverl\u00e4ngerung (E. 2.7.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:59", "Checksum": "2bae98c46e6a25afcf63b89b44f0cdd7"}