{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00273_2025-06-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225039&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "62994ec6b3fd0216a28a65c008498191"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00273"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.06.2025  VB.2024.00273"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.06.2025  VB.2024.00273"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.06.2025  VB.2024.00273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellungsbefehl | [Auf dem Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrer existieren zwei offene Fahrzeugabstellpl\u00e4tze. Diesen wurde die nachtr\u00e4gliche Baubewilligung verweigert. Nach einem dagegen gerichteten erfolglosen Rekurs erwuchs die Verweigerung in Rechtskraft.] Die beh\u00f6rdliche Befugnis, bei baurechtswidrigen Bauten vom Grundeigent\u00fcmer die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands zu verlangen, ist grunds\u00e4tzlich auf 30 Jahre beschr\u00e4nkt. Vorbehalten sind F\u00e4lle, in denen der Erteilung einer nachtr\u00e4glichen Baubewilligung andere gewichtige Interessen entgegenstehen. Die Frist beginnt mit der Fertigstellung des baugesetzwidrigen Geb\u00e4udes zu laufen (E. 4.1). Die Vorinstanz stellte in ihrer Begr\u00fcndung darauf ab, dass auf dem eingereichten Luftbild aus dem Jahr 1990 nur ein heller quadratischer Fleck erkennbar sei. Das Luftbild aus dem Jahr 1994 sei von vornherein unbeachtlich, zumal das Recht des Gemeinwesens, die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands zu verlangen, im Zeitpunkt des erlassenen Wiederherstellungsbefehls noch nicht verwirkt w\u00e4re (E. 4.2). Damit ist die Vorinstanz ihrer Begr\u00fcndungspflicht knapp nachgekommen. Das Schreiben der Architektin, welche 1987 die \u00dcberbauung des angrenzenden Grundst\u00fccks realisiert habe, entstand Jahrzente nach Vollendung der angrenzenden \u00dcberbauung und auf Verlangen der Beschwerdef\u00fchrenden. Die Beweisw\u00fcrdigung durch die Vorinstanz ist daher vertretbar (E. 4.3). Ein Nachweis f\u00fcr den dreissigj\u00e4hrigen Bestand der Fahrzeugabstellpl\u00e4tze ist nicht erbracht (E. 4.4). Die Berufung auf die dreissigj\u00e4hrige Verwirkungsfrist scheiterte im vorliegenden Fall sodann auch an den privaten Interessen der Nachbarn (E. 4.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:05", "Checksum": "4d7ec07b428250b4c3521e4c6cf196ab"}