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VB.2024.00274
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A (ledig: B), vertreten durch RA C, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung), hat sich ergeben: I. A. Die 1972 geborene simbabwische Staatsangehörige A (Ledigname: B; nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste 1979 gemeinsam mit ihrer Mutter in die Schweiz ein und war in der Folge im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Ende der 90er-Jahre verliess sie die Schweiz, um in Simbabwe bei ihrer Grossmutter einen kalten Drogenentzug zu machen. Am 4. April 2001 kehrte sie in die Schweiz zurück, worauf ihr zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und 2002 erneut die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 16. August 2001 heiratete sie in Zürich den simbabwischen Staatsangehörigen E, welcher in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Beschwerdeführerin erhielt. Aus dieser Beziehung war bereits die 1998 in Simbabwe geborene Tochter D hervorgegangen, welche am 4. April 2001 zusammen mit der Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist ist. 2012 wurde die Ehe mit E geschieden. B. Die Beschwerdeführerin trat in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung: Zwischen 1993 und 2022 wurde sie insgesamt 18-mal wegen Vergehen sowie sechsmal wegen Übertretungen mittels Strafbefehlen sanktioniert. Bei den von ihr begangenen Taten handelt es sich mehrheitlich um Diebstahlsdelikte – teilweise von geringfügigem Ausmass – sowie um Hausfriedensbrüche. Zuletzt wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Mai 2022 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.- sowie zusätzlich zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. C. Seit 1997 ist die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen auf Sozialhilfe angewiesen, seit 2004 musste sie durchgehend unterstützt werden. Gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 25. April 2023 beliefen sich ihre persönlichen Bezüge bis dahin auf rund Fr. 431'000.-. Die Bezüge ihrer Tochter summierten sich von 1999 bis zu deren Volljährigkeit auf rund Fr. 600'000.-, diejenigen des Ehemannes von 2003 bis 2010 auf rund Fr. 94'000.-. Hinzu kommt schliesslich, dass sie verschuldet ist und 20 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 39'000.- aufweist. D. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mehrfach ausländerrechtlich verwarnt, unter anderem im Jahr 2007 wegen Delinquenz sowie 2008 und 2013 aufgrund von Sozialhilfebezug. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 wurde sie erneut auf die möglichen Folgen ihrer Straffälligkeit hingewiesen. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin mit (identischen) Verfügungen vom 22. März 2022 und 6. Mai 2022 erneut formell verwarnt, wobei ihr der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies zu einer direkten Wegweisung oder zu einer Rückstufung führen könnte, sollte sie weiterhin selbstverschuldet Sozialhilfe beziehen oder mit ihrem Verhalten Anlass zu weiteren Klagen geben. Sie habe sich sodann um eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu bemühen und monatlich mindestens zehn schriftliche Bewerbungen bei potenziellen Arbeitgebern einzureichen und entsprechend zu belegen. Weiter werde erwartet, dass sie keine weiteren Schulden anhäufe sowie nicht mehr straffällig werde. E. Die Beschwerdeführerin blieb in der Folge weiterhin arbeitslos, vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig und jegliche Nachweise für Arbeitssuchbemühungen schuldig. Auf entsprechende Anfragen des Migrationsamts reagierte sie nicht. Gestützt auf diesen Sachverhalt und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. August 2023 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin, wobei ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde an folgende Bedingungen geknüpft: (1) inskünftig straffreies Verhalten, (2) zehn bis zwölf schriftliche Bewerbungen pro Monat für eine 100%-Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt, welche dem Migrationsamt insbesondere mittels Absageschreiben nachzuweisen seien, (3) Antritt einer Arbeitsstelle, sofern ihr eine angeboten werde, (4) inskünftig Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen und (5) ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen ihres Einkommens, wobei eine Vollzeitanstellung erwartet werde. II. Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. April 2024 im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung 14 teilweise gut, indem sie festlegte, dass sich die Beschwerdeführerin um Teilzeitstellen im ersten Arbeitsmarkt mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % zu bemühen habe, und wies den Rekurs im Übrigen ab. III. Mit Beschwerde vom 21. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Ferner liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Umstritten und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung in Verbindung mit der gleichzeitigen Erteilung einer an Auflagen gebundenen Aufenthaltsbewilligung (sog. Rückstufung). 2.1 2.1.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) nicht (oder nicht mehr) erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Die entsprechende Regelung ist mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung in AIG neu in das Gesetz aufgenommen worden und steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.1, mit Hinweisen; vgl. AS 2017 6521 ff.; 2018 3171; BBl 2013 2397 ff.; 2016 2821 ff.). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2). 2.1.2 Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Sie soll dazu führen, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; vgl. zum Ganzen BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.1 f.; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021, E. 4.1 f. mit weiteren Hinweisen). 2.1.3 Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1 E. 5.2 und 5.3 sowie E. 6.3 und 6.4; BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.3); nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht. 2.1.4 Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.4). 2.1.5 Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist). Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) genügen (BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.5). 2.1.6 Das Verwaltungsgericht übt eine gewisse Zurückhaltung in der ersten Überprüfung der angeordneten Integrationsanweisungen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist zu prüfen, ob die Bedingungen objektiv gesehen grundsätzlich zumutbar und erreichbar sind. Primär ist das Ziel der Bedingungen zu beurteilen, und dem Migrationsamt ist hier ein erhebliches Ermessen einzuräumen (vgl. auch Art. 58b Abs. 1 AIG, wonach die Integrationsvereinbarung die Ziele, Massnahmen und Fristen einer individuell vereinbarten Integrationsförderung festhält und damit primär zielorientiert ist). Dies, weil es in einem zweiten Schritt nach Ablauf der Frist Sache des Gerichts sein wird, detailliert zu prüfen, ob die Auflagen erreicht oder allenfalls unverschuldet nicht erreicht wurden. Damit wird den konkreten und im Detail kaum vorhersehbaren Umständen Rechnung getragen, weil erst retrospektiv die Einhaltung der entsprechenden Auflagen und die Schuldhaftigkeit einer entsprechenden Nichteinhaltung beurteilt werden kann (VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00175, E. 2.1.6; VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00539, E. 4.3.1) 2.2 2.2.1 Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). 2.2.2 Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unverhältnismässig, ist eine Rückstufung zulässig, soweit durch die Sozialhilfeabhängigkeit das Integrationskriterium der "Teilnahme am Wirtschaftsleben" nicht (mehr) gegeben ist. Eine ausländische Person hat diesbezüglich als integriert zu gelten, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bzw. durch Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e VZAE). Dabei ist der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine Abweichung ist diesbezüglich möglich, wenn die ausländische Person dies – wegen (a) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; (b) einer schweren oder lang andauernden Krankheit oder (c) anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen: (1) einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche; (2) Erwerbsarmut oder (3) der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art. 77f VZAE) – nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen tun kann (vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021, E. 5.2). 2.2.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist insbesondere dem Verschulden am Integrationsdefizit Rechnung zu tragen, da unverschuldete Integrationsdefizite den Betroffenen nicht vorzuwerfen sind und bei fehlender Integrationsfähigkeit eine Rückstufung auch keine Verhaltensänderung bewirken könnte, mithin eine ungeeignete Massnahme darstellen würde. Hierbei darf grundsätzlich das Verhalten während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz berücksichtigt werden – und nicht bloss dasjenige seit Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG am 1. Januar 2019 (vgl. VGr, 5. Mai 2021, VB.2021.00182, E. 6.1.2; VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.3). Ein schuldhafter Sozialhilfebezug wurde bereits altrechtlich (sowohl im Ausländer- als auch im Sozialhilferecht) missbilligt, weshalb sich Betroffene auch nicht darauf berufen können, ihr Verhalten an der früheren Rechtslage ausgerichtet zu haben und nun durch die Gesetzesänderung überrascht worden zu sein (vgl. VGr, 5. Mai 2021, VB.2021.00182, E. 6.1.2; VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem langjährigen und unvermindert andauernden Sozialhilfebezug unbestrittenermassen den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setze und damit offensichtlich das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht erfülle. Hinsichtlich ihres Verschuldens hielt sie fest, dass die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 24. Januar 2012, 12. November 2014 und 3. Mai 2021 abgewiesen habe bzw. nicht darauf eingetreten sei. Die IV habe die vor allem durch ein Abhängigkeitsverhalten begründete Arbeitsunfähigkeit nicht als Invalidität im gesetzlichen Sinn erachtet, daraus folge aber zugleich, dass auch die übrigen psychischen und somatischen Leiden keinen genügenden Grund für die Annahme einer eigentlichen Arbeitsunfähigkeit dargestellt hätten. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang von Heroin und Kokain abhängig gewesen, sei HIV-positiv und sei an Hepatitis C sowie an verschiedenen psychischen Problemen erkrankt. Seit etwa 2013 befinde sie sich in einer Methadon-Substitutionsbehandlung und werde medikamentös wegen HIV behandelt. Ihre behandelnden Ärzte hätten ihr seit 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und sähen eine Beschäftigung zwar als therapeutisch wünschbar, eine Integration im normalen Erwerbsleben hingegen als undenkbar. Demgegenüber sei sie im Jahr 2015 als zuverlässig und ausdauernd beschrieben worden und ihr mögliches maximales Arbeitspensum, das bei gesundheitlicher Stabilisierung zu erhöhen wäre, sei bei 50 bis 60 % verortet worden. Die Beschwerdeführerin hätte zudem im Jahr 2021 während eines mehrmonatigen Strafvollzugs eine sehr positive Arbeitsbeurteilung erhalten, da sie ihre Aufgaben zuverlässig und zufriedenstellend erledigt habe. Im Frühjahr 2023 erklärte sie zudem selbst, ihr Leben habe sich stabilisiert: Sie konsumiere keine Drogen mehr, nehme erneut an einem Arbeitsintegrationsprogramm teil und wolle ihre Schulden sanieren, um künftig wieder ein selbständiges und finanziell unabhängiges Leben zu führen. Auch die Beratungsstelle F habe aufgrund der Stabilisierung und der hohen Motivation in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2023 eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit als möglich erachtet. Daraus schloss die Vorinstanz, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren so verbessert habe, dass ihr die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich zumutbar gewesen wäre, ohne dass entsprechende Stellensuchbemühungen belegt oder geltend gemacht worden seien. Konkrete Gründe für das Ausbleiben ernsthafter Integrationsschritte ins Erwerbsleben ergäben sich weder aus den jüngeren ärztlichen noch aus den sozialdienstlichen Berichten. Selbst wenn die Sozialdienste davon ausgingen, sie sei ihrer Schadensminderungspflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch ohne Erwerbstätigkeit nachgekommen und eine Loslösung von der Sozialhilfe sei erst bei Zusprechung einer IV-Rente zu erwarten, schliesse dies migrationsrechtlich weder den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit noch den Rückstufungsgrund der ungenügenden wirtschaftlichen Integration aus. Diese mangelnde wirtschaftliche Integration erscheine zumindest in jüngerer Zeit teilweise selbstverschuldet und vorwerfbar. In wirtschaftlicher Hinsicht liege damit ein hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit vor, das ihre Rückstufung rechtfertige. Die wiederholten Verwarnungen hätten bislang keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirken können, was die Notwendigkeit einer Rückstufung oder auch einer möglichen Wegweisung unterstreiche. Ferner seien die Verwarnungen nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführerin aus der alternativen Androhung der Wegweisung oder einer Rückstufung ein Nachteil erwachsen sein solle. Auch die fortgesetzte Straffälligkeit und Verschuldung der Beschwerdeführerin würden ihre Gesamtintegration negativ beeinflussen, sodass Handlungsbedarf bestehe. Ob sie für sich allein wesentliche Integrationsdefizite oder Widerrufsgründe darstellen würden, könne hingegen offenbleiben. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, ihren privilegierten Status der Niederlassung zu behalten, sei im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Behebung ihrer Integrationsdefizite als weniger gewichtig zu erachten. Trotz Rückstufung könne sie nach wie vor im Land verbleiben und ihr Familienleben weiterführen. Die vom Migrationsamt formulierten Bedingungen für Erteilung und spätere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien im Grundsatz nicht zu beanstanden. Dennoch erscheine die Verpflichtung, sich von Anfang an mit ernsthaften Erfolgsaussichten auf 100-Prozent-Stellen zu bewerben, angesichts der rund zwanzigjährigen Absenz vom ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch und damit unverhältnismässig. Aus diesem Grund sei diese Bedingung dahingehend zu ändern, dass sich die Rekurrentin um Teilzeitanstellungen von mindestens 40 Prozent im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen habe. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt hiergegen unter anderem aus, dass ältere Personen nach einer Arbeitslosigkeit oft Schwierigkeiten hätten, eine passende Stelle zu finden. Selbst bei bester Gesundheit seien ihre Chancen, eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erhalten, gering. Erschwerend komme eine lange Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt sowie gesundheitliche Einschränkungen hinzu. Sie sei in prekären Verhältnissen aufgewachsen, mehrfach misshandelt worden, früh heroinabhängig und obdachlos gewesen. Schicksalsschläge und Drogenprobleme hätten ihr Leben geprägt. Sie leide seit Jahrzehnten an einer Drogenabhängigkeit, HIV, Hepatitis C und weiteren gesundheitlichen Problemen. Ihre behandelnden Ärzte hätten sie stets als arbeitsunfähig eingestuft. In jüngster Zeit habe sich ihre Situation stabilisiert und sie bemühe sich um weitere gesundheitliche Verbesserungen. Die Oberärztin habe in ihrem Schreiben vom 3. November 2023 aufgezeigt, dass aufgrund der bestehenden Motivation eine Integration in den zweiten Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich sei, eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt wegen chronischer Einschränkungen (u. a. fehlende Tagesstruktur und Konzentrationsstörung) jedoch als unrealistisch eingestuft werde. Die Sozialbehörden hätten sie ebenfalls als arbeitsmarktfern eingeschätzt und eine Ablösung von der Sozialhilfe ohne Rentenleistungen als ausgeschlossen betrachtet. Die Integrationsempfehlung von 2015 empfehle eine Tätigkeit im Teillohnprogramm zur Aufrechterhaltung der Tagesstruktur. Ihre bisherigen Versuche einer beruflichen Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt seien gescheitert und Weiterbildungen wegen Alter und der fraglichen Arbeitsfähigkeit als unrealistisch eingeschätzt worden. Der Sozialarbeiter schätzte eine Teilzeitanstellung derzeit ebenfalls als unrealistisch ein. Vielmehr sei eine soziale Integration über niedrigschwellige Angebote möglich. Die Aufforderung, Bewerbungen zu schreiben, sehe sie als wenig zielführend, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Weiter gibt sie an, dass die Vorinstanz ihre Arbeitsmarktferne anerkannt und entsprechend die Anforderungen angepasst habe, indem sie statt einer 100-Prozent-Stelle eine 40-Prozent-Stelle fordere. Die Massnahme der Rückstufung mit der Auflage zur Bewerbung erscheine unter diesen Umständen ungeeignet und trage nicht zur Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt bei. Im Unterschied zum Beschwerdegegner erkenne die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführerin kein früheres Fehlverhalten vorzuwerfen sei, und gehe lediglich von einem teilweisen Verschulden in jüngerer Zeit aus, namentlich wegen fehlender Bewerbungsbemühungen. Dieses Verschulden sei jedoch nicht von ausreichender Gewichtung, um eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung zu rechtfertigen, zumal frühere Bemühungen auf dem zweiten Arbeitsmarkt fehlgeschlagen seien. Die Sozialbehörden attestierten einen kooperativen und motivierten Umgang mit den Integrationsversuchen. Sie weigere sich offensichtlich nicht mutwillig, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu engagieren, habe stets kooperiert und ihre Wiedereingliederungsmöglichkeiten geprüft. Selbst bei Annahme eines Verschuldens sei dieses angesichts der unrealistischen Chancen als gering zu bewerten, sodass das öffentliche Interesse an einer Rückstufung nicht überwiege. Die Beschwerdeführerin lebe seit mehr als vierzig Jahren in der Schweiz, gehöre der zweiten Generation an, habe ihre nahen Verwandten hier und besässe seit Kindheit die Niederlassungsbewilligung, weswegen ein hohes Kontinuitätsvertrauen und ein starkes privates Interesse an deren Erhalt bestünden. Dieses private Interesse gehe bei nur geringem, zeitlich begrenztem Verschulden der Erwerbslosigkeit den öffentlichen Interessen an einer Statusverschlechterung vor. Zudem sei die Verwarnung vom März 2022 qualifiziert fehlerhaft, da eine alternative Androhung rechtswidrig sei. Die verwarnte Person müsse Klarheit über die beanstandete Massnahme haben, was vorliegend nicht gegeben sei. Aufgrund der fehlenden eindeutigen Androhung sei die Verwarnung nicht rechtsgenügend erfolgt und die Rückstufung sei ohne eindeutige vorherige Verwarnung auch nicht erforderlich. 4. 4.1 Soweit die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin könnte (auch heute) nicht für ihre Lebenshaltungskosten selbst aufkommen, weshalb sie grundsätzlich den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Sozialhilfeabhängigkeit) erfüllt und sich damit bisher auch ungenügend im Sinn von Art. 58a AIG am Wirtschaftsleben beteiligt hätte, ist dies nicht zu beanstanden. Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Die heute 53-jährige Beschwerdeführerin lebt seit 46 Jahren in der Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit und einer hier erfolgreich absolvierten Lehre als Hotelfachassistentin mit mehrjähriger Berufserfahrung ist in den letzten 26 Jahren keine wirtschaftliche Integration zu verzeichnen. Sie muss seit 1997 mit Unterbrüchen und seit 2004 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Sie war seit vielen Jahren kaum und ist seit 2004 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig. Seither hat sie nicht am hiesigen Wirtschaftsleben teilgenommen. Die bezogenen Unterstützungsleistungen der Familie summierten sich auf rund Fr. 1'132'400.- (Stand: 25. April 2023). Davon entfielen rund Fr. 431'000.- auf die Beschwerdeführerin selbst und die restlichen Bezüge auf die Leistungen zugunsten ihres früheren Ehemannes von 2003 bis 2010 von rund Fr. 94'700.- und ihrer gemeinsamen Tochter von 1999 bis zu deren Volljährigkeit von rund Fr. 606'700.-, was ohne Weiteres als erheblich zu bezeichnen ist (vgl. E. 2.2.1). Eine Ablösung bzw. zumindest eine Reduktion des Bezugs erscheint ohne Verhaltensänderung nicht absehbar, zumal sie es bisher trotz mehrmaliger negativer IV-Bescheide nicht für angezeigt sah, sich um eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bemühen. Es hätte der Beschwerdeführerin mit Verwarnung des Migrationsamts vom 22. März 2022 bzw. 6. Mai 2022 bewusst sein müssen, dass sie sich um eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt bemühen muss und entsprechende Bemühungen zu dokumentieren hat. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin als Rückstufungsgrund der mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben qualifizieren (Art. 58a Abs. 1 lit. d i. V. m. Art. 63 Abs. 2 AIG; vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021, E. 5.3). 4.2 Wie jede behördliche Massnahme muss auch die Rückstufung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] und Art. 96 AIG). Dementsprechend ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre gesundheitliche Lage lasse eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht zu, weshalb ihr migrationsrechtlich kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Bereits die IV-Stelle gelangte in ihrer Verfügung vom 3. Mai 2021 zum Schluss, es liege keine relevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit seit dem letzten Entscheid vom 24. Januar 2012 vor. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich wies mit Verfügungen vom 24. Januar 2012, vom 12. November 2014 und vom 3. Mai 2021 die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab bzw. trat nicht darauf ein, da sie die Arbeitsunfähigkeit, welche vor allem durch ein Abhängigkeitsverhalten begründet wurde, nicht als Invalidität im Sinne des Gesetzes betrachtete. Hierzu stellte der Regionale Ärztliche Dienst in seiner Verfügung vom 3. Mai 2021 klar, dass die neu eingereichten Berichte lediglich eine andere Würdigung des bereits bekannten Sachverhalts darstellten, ohne medizinisch objektivierbare neue Tatsachen aufzuzeigen. Das Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 9. März 2021 weist die Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich als erwerbsfähig aus und hält fest, dass sie seit ca. 12 Jahren mehr oder weniger psychisch stabil sei. Wie bereits das Migrationsamt zutreffend festhielt, erfüllen die nunmehr von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte zur Erwerbsunfähigkeit die an den Beweiswert gestellten Qualitätsanforderungen nicht. Weder basieren die Angaben in den Attesten auf einer allseitigen Untersuchung, noch wurden die medizinischen Zusammenhänge schlüssig beurteilt und die Schlussfolgerung stringent und nachvollziehbar begründet (vgl. BGr, 14. September 2017, 5A_239/2017, E. 2.4). Unter diesen Umständen erweist sich auch der Schluss der Vorinstanz als zutreffend, wonach die IV die im Wesentlichen suchtbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht als Invalidität im gesetzlichen Sinn wertete und damit zugleich zum Ausdruck brachte, dass auch die weiteren psychischen und somatischen Beeinträchtigungen keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer eigentlichen Arbeitsunfähigkeit böten. Im Übrigen handelt es sich bei den vorgelegten Dokumenten lediglich um Parteibehauptungen, die keine unabhängigen medizinischen Begutachtungen darstellen (VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.00505, E. 4.2.5). 4.2.2 Selbst die Einschätzungen der Beratungsstelle F vom 13. Juli 2023 und des Ambulatoriums G vermögen die behauptete fehlende gänzliche Erwerbsfähigkeit nicht substanziiert zu begründen. Im Schreiben der Beratungsstelle F wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Substitutionsbehandlung im Ambulatorium G gut verlaufe. Auch der Bericht des Ambulatoriums vom 16. Mai 2023 (Eingangsdatum Migrationsamt) hält fest, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten stabilisiert habe. Aufgrund dieser Stabilisierung und der hohen Motivation der Beschwerdeführerin würden die Ärzte eine teilweise Arbeitsfähigkeit durchaus für möglich erachten. Auch diese Einschätzungen stehen nicht im Widerspruch zur Beurteilung der IV-Stelle, sondern bestätigen vielmehr, dass ihr zumindest eine Teilerwerbstätigkeit zumutbar wäre. 4.2.3 Hinzu kommen die bereits von der Vorinstanz zu Recht herangezogenen positiven Einschätzungen aus dem Jahr 2015, welche im Rahmen einer Integrationsempfehlung nach Absolvierung einer vierwöchigen Basisbeschäftigung erstellt wurden. Darin wurde die Beschwerdeführerin als zuverlässig und ausdauernd beschrieben. Sie sei jeweils rechtzeitig arbeitsbereit gewesen und es sei ihr leicht gefallen, die Betriebsregeln einzuhalten. Es schien ihr auch leicht zu fallen, sich für die Erledigung der ihr zugeteilten Arbeiten zu motivieren. Sie habe ausdauernd und ohne Unterbrüche gearbeitet und in sämtlichen vom Fachbereich beobachteten Kompetenzbereichen gute Leistungen gezeigt. Weiter sei ihr mögliches maximales Arbeitspensum mit 50 bis maximal 60 % angegeben worden. Für den Fall einer gesundheitlichen Stabilisierung sei eine schrittweise Erhöhung des Pensums empfohlen worden. Aus den Gesprächen mit ihr sei im Übrigen ihre Arbeitsmotivation sowie ihr Wille zur Aufrechterhaltung einer geregelten Tagesstruktur hervorgegangen. Selbst in der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 19. April 2021 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während eines mehrmonatigen Strafvollzugs regelmässig im Arbeitsbereich eingesetzt worden sei und die ihr übertragenen Aufgaben sehr zuverlässig und zur vollen Zufriedenheit erfüllt habe. Schliesslich äusserte sich die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 15. Mai 2023 (Datum Poststempel) selbst dahingehend, dass sich ihr Leben stabilisiert habe, sie keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, erneut an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnehme und beabsichtige, die Sanierung ihrer Schulden in Angriff zu nehmen. Sie sei gewillt, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, um ihr Ziel eines selbständig geführten Lebens zu erreichen. Solche Aussagen stehen in deutlichem Widerspruch zu ihrer derzeitigen Position, wonach ihr jegliche Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unzumutbar sei, zumal sie ihre Leistungsfähigkeit bereits unter Beweis gestellt hat. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin verweist zwar auf ein Schreiben des Sozialarbeiters vom 12. Oktober 2023, welchem zu entnehmen ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, im ersten Arbeitsmarkt mitzuwirken, und sie vor einiger Zeit selbst von einer H-Visite habe abgemeldet werden müssen. Diese Aussagen entfalten ausländerrechtlich jedoch keine massgebliche Beweiskraft. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab, weshalb die Einschätzungen der Sozialen Dienste an der ausländerrechtlichen Beurteilung der Situation nichts zu ändern vermögen (vgl. BGr, 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.2.2; 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 6.3.2, wonach der sozialhilfebehördliche Anspruch auf Unterstützungsleistungen den migrationsrechtlichen Widerrufsgrund der Sozialabhängigkeit bzw. einen Rückstufungsgrund nicht ausschliesst). Im migrationsrechtlichen Sinne geht es vielmehr darum, zu prüfen, ob die betroffene Person alles Zumutbare unternommen hat, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern und ihre Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben zu verbessern (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3). Soweit der Sozialarbeiter in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2023 festhält, dass die Beschwerdeführerin Sprechstundentermine zur Abklärung ihres Arbeitszustands nicht wahrgenommen habe, zeigt dies, dass sie gerade nicht alle Zumutbare unternommen hat, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zumindest zu verringern und ihre Integration in das hiesige Wirtschaftsleben zu verbessern. Gleiches gilt für die geplante Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie, die aufgrund fehlender Motivation seitens der Beschwerdeführerin nicht eingerichtet werden konnte. 4.2.5 Zudem vermag die Suchterkrankung der Beschwerdeführerin ihre mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht gänzlich zu entschuldigen (vgl. VGr, 20. Juni 2018, VB.2021.00299, E. 3.4.5). Sie legt weder konkret noch nachvollziehbar dar, welche Schritte sie zur nachhaltigen Überwindung ihrer jahrelangen Drogensucht effektiv unternommen hat. Soweit ersichtlich beschränken sich ihre Bemühungen, ihr Suchtverhalten in den Griff zu bekommen, im Wesentlichen auf die Teilnahme an einem Methadonprogramm. Insbesondere musste die hiervor erwähnte Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie mangels ausreichender Motivation ihrerseits wieder aufgegeben werden. Überdies legt die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dar, weshalb ihre Teilnahmen, u. a. bei der H-Visite, jeweils konkret gescheitert sind, und belegt dies auch nicht. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in pauschalen Behauptungen ohne medizinische Grundlage. Aus der Stellungnahme der Beratungsstelle F vom 13. Juli 2023 geht unter anderem lediglich hervor, dass sie nicht immer die Kraft gehabt habe, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 4.2.6 Zwar ist die nunmehr vorgebrachte Bereitschaft der Beschwerdeführerin, eine Psychotherapie aufzunehmen und sich intensiv um einen Platz im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen Zürich zu bemühen, grundsätzlich positiv zu würdigen. Angesichts der langjährigen Suchterkrankung drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass diese Bemühungen erst unter dem Druck des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens unternommen werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich daraus kein relevanter Vorteil zu ihren Gunsten ableiten. Die entsprechenden Anstrengungen sind vielmehr zu relativieren (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2). Die dadurch erheblich erschwerte Wiedereingliederung ist im migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, weil die gesamte Aufenthaltsdauer und damit auch verpasste Integrationschancen zu berücksichtigen sind (vgl. VGr, 5. Mai 2021, VB.2021.00182, E. 6.2.6). 4.2.7 Im Bericht der Oberärztin der allgemeinmedizinischen Sprechstunde vom 3. November 2023 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide im Rahmen ihrer Grunderkrankung an chronischen Einschränkungen, namentlich an fehlender Tagesstruktur, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie an Flashbacks. Diese Einschätzung wird jedoch durch den Bericht der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 1. September 2020 relativiert, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zwei bis drei Flashbacks pro Monat erlebe. Ereignisse in dieser Frequenz stellen, zumal sie situativ und zeitlich begrenzt auftreten, keine erheblichen Hindernisse für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dar. Dies gilt insbesondere im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung, bei welcher betriebliche Abläufe und Belastungen typischerweise in reduziertem Umfang anfallen. Da dem Bericht der Oberärztin keine Hinweise auf eine Zunahme der Flashbacks zu entnehmen sind, ist davon auszugehen, dass deren Häufigkeit unverändert geblieben ist, weshalb sie kein Hindernis für eine Teilzeiterwerbstätigkeit darstellen. Darüber hinaus würde ihr eine Teilzeiterwerbstätigkeit die von ihr benötigte Tagesstruktur ermöglichen und zur Linderung ihrer vorgebrachten Grunderkrankung beitragen. 4.2.8 In Anbetracht dessen ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren offensichtlich verbessert habe, sodass eine (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich zumutbar gewesen wäre, nicht zu beanstanden. Auch trifft die Feststellung zu, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Nachweise über ernsthafte Suchbemühungen erbracht hat. Ebenso wenig hat sie nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, sich ins Erwerbsleben zu integrieren und ihre Suchtproblematik nachhaltig zu überwinden. Die Vorinstanz durfte deshalb trotz der sozialhilferechtlichen Beurteilung davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin migrationsrechtlich diesbezüglich mehr hätte unternehmen können und müssen, zumindest zur Reduktion ihres Sozialhilfebezugs (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass bei der Beschwerdeführerin eine ungenügende wirtschaftliche Integration vorliegt, die beruhend auf den festgestellten Umständen zumindest teilweise als selbstverschuldet anzusehen ist. 4.2.9 Das Argument, die Massnahme der Rückstufung mit der Auflage, Bewerbungsschreiben zu verfassen, sei angesichts der ausgewiesenen Arbeitsmarktferne der Beschwerdeführerin nicht geeignet, da sie bei der vorliegenden Ausgangslage nichts zur Integration der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt beisteuern könne und diese zum Vornherein sehr unwahrscheinlich von Erfolg gekrönte Bemühungen tätigen müsse, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin ist mit 53 Jahren noch weit vom Pensionsalter entfernt. Zwar ist ihr soweit zuzustimmen, dass es in ihrem Alter nicht mehr einfach ist, eine Anstellung zu finden. Die Aussichten einer Anstellung in der Reinigungsbranche sind jedoch deutlich besser als in vielen übrigen Branchen. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihre Lehre in der Schweiz abgeschlossen und hier diverse Berufserfahrung gesammelt, unter anderem als Küchenhilfe. Darüber hinaus hat sie im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen Tätigkeiten in ihr damals fachfremden Bereichen – etwa im Holzbereich – verrichtet und dabei gute Beurteilungen erhalten, was die Wahrscheinlichkeit einer Anstellung erhöht. Weiter ist anzumerken, dass das ordentliche Pensionsalter bei 65 Jahren liegt und der Gesetzgeber damit davon ausgeht, dass einer Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt bis dahin möglich erscheint und die Beschwerdeführerin zumindest im Niedriglohnbereich eine Teilzeitanstellung durchaus finden könnte. 4.2.10 Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin mehrfach ausländerrechtlich verwarnt, ohne dass sich ihr Verhalten erkennbar verbessert hätte. Da mildere Massnahmen erfolglos geblieben sind, ist eine erneute Verwarnung ungeeignet, um eine Verhaltensänderung zu bewirken. Angesichts der 26 Jahre langen Sozialhilfeabhängigkeit und der damit verbundenen Arbeitsmarktferne, erscheint die Bedingung geeignet und erforderlich, eine nachhaltige Verhaltensänderung herbeizuführen. Die Rückstufung soll sie motivieren, ihr Arbeitspotenzial auszuschöpfen. Zudem ist die Auflage ohnehin insofern relativiert, als das Migrationsamt zu prüfen hat, ob sich die Beschwerdeführerin um eine Anstellung bemühte, mit der sie zumindest ihre Sozialhilfeabhängigkeit reduzieren würde. Die Bedingung erscheint angesichts der Teilzeiterwerbstätigkeit von mind. 40 % schliesslich auch nicht übermässig, da ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur möglich ist, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein und insbesondere dem Übermassverbot genügen (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGr, 15. August 2022, 2C_181/2022, E. 5.6; 12. April 2022, 2C_222/2021, E. 3.5). 4.3 4.3.1 Schliesslich ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die ausgesprochene Verwarnung qualifiziert fehlerhaft sei, da sie zwei unterschiedliche Massnahmen – eine Rückstufung oder eine Wegweisung – in Aussicht stelle. Hierzu ist festzuhalten, dass die Verwarnung klar formuliert ist und der Beschwerdeführerin unmissverständlich aufzeigt, welche Konsequenzen bei fortbestehenden Integrationsdefiziten drohen. Ein Verstoss gegen das verwaltungsrechtliche Klarheitsgebot liegt nicht vor. Sodann setzt eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG nicht voraus, dass zugleich ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt ist. Die Rückstufung ist vielmehr bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG vorliegt. Umgekehrt besteht nach konstanter Rechtsprechung kein Spielraum für eine Rückstufung oder Verwarnung, wenn im Einzelfall die strengeren Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt sind und dieser verhältnismässig erscheint (vgl. BGr, 10. Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4; BGr, 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 3.3.3). In einem solchen Fall ist unmittelbar der Widerruf inkl. Wegweisung anzuordnen. Liegt hingegen zwar ein Widerrufsgrund vor, würde die Anordnung der Wegweisung jedoch im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände als unverhältnismässig erscheinen, so darf nicht der Widerruf bzw. die Wegweisung verfügt werden, sondern es ist auf die mildere Massnahme der Rückstufung zurückzugreifen. 4.3.2 Wie bereits dargelegt, genügt der Umfang und die Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin, selbst unter Ausklammerung der Sozialhilfebezüge ihrer Familienangehörigen, ohne Weiteres, um den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen. Angesichts ihrer langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit und des Fehlens einer Erwerbstätigkeit lässt sich zudem keine positive Prognose stellen. Dennoch ist unstrittig, dass aufgrund ihrer langjährigen Anwesenheit und der bestehenden familiären Bindungen eine Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz unabhängig von der Frage einer etwaigen Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs derzeit noch als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre. Aus diesem Grund haben die Vorinstanzen einen Widerruf der Bewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu Recht nicht in Erwägung gezogen. In Anbetracht dessen war es sachgerecht und sogar erforderlich, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verwarnung über beide möglichen Konsequenzen zu informieren. Welche Massnahme schliesslich zu ergreifen ist, hängt vom tatsächlichen Verlauf und vom Ausmass der Integrationsdefizite im Zeitpunkt des Entscheids ab. Die streitige Verwarnung trägt diesem Umstand Rechnung und stellt keine unzulässige Alternativandrohung dar, sondern gewährleistete, dass die erforderliche Massnahme später rechtmässig erlassen werden konnte. Vollständigkeitshalber ist hierzu festzuhalten, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit einer Rückstufung grundsätzlich eine ausländerrechtliche Verwarnung oder jedenfalls eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen hat, wie dies vorliegend mittels Verfügung vom 12. August 2008 und 19. November 2013 aufgrund von Sozialhilfebezug erfolgt ist. Eine weitere formelle Verwarnung unter dem neuen Recht ist jedoch nicht zwingend, sofern die betroffene Person auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Konsequenzen bereits aufmerksam gemacht wurde (vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 6.2.1). 4.4 Das private Interesse der Beschwerdeführerin, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung bewahren zu können, ist – auch wenn mit der Rückstufung eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition einhergeht – geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse daran, dass sie ihre Integrationsdefizite korrigiert, zumal sie trotz der Rückstufung im Land verbleiben und hier ihr Familienleben weiter pflegen kann. Die Rückstufung ist gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für das "wirtschaftliche Wohl" des Landes notwendig und verhältnismässig (vgl. BGr, 11. März 2021, 2C_914/2020, E. 5.10). Es ist ihr zudem möglich, in fünf Jahren wieder eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen, sofern die Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2). Es geht bei der Rückstufung noch nicht um eine aufenthaltsbeendende Massnahme. Eine definitive und umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK hat abschliessend im Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und des damit verbundenen Wegweisungsvollzugs zu erfolgen (vgl. BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2; 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 6.4). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die Rückstufung als solche als auch die an die Aufenthaltsbewilligung geknüpften Bedingungen – insbesondere die Auflage, monatlich zehn bis zwölf schriftliche Bewerbungen für eine 40%-Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt einzureichen und dem Migrationsamt durch entsprechende Absageschreiben nachzuweisen – verhältnismässig erscheinen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1 Gemäss § 16 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren genügend zu wahren. 6.2 Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin waren nicht offensichtlich aussichtslos. Ebenso ist ihre Mittellosigkeit erwiesen, ist sie doch sozialhilfeabhängig. Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Angesichts der Komplexität gewisser Fragen erscheint auch eine anwaltliche Vertretung als sachlich notwendig, weshalb ihr für das Beschwerdeverfahren in der Person ihrer Anwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ist. 6.3 Rechtsanwältin C weist in der Kostennote vom 17. Dezember 2025 einen angemessenen Aufwand von Fr. 2'143.25 (inklusive Spesen von Fr. 57.75 und Mehrwertsteuer) aus. Sie ist daher mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4 Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 7. Rechtsanwältin C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'143.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an: d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung). |