{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00274_2025-12-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225532&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e8e72b80d078006dea3eed856cbb509"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00274"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2024.00274"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2024.00274"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2024.00274"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung (R\u00fcckstufung) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung (R\u00fcckstufung)  [R\u00fcckstufung infolge ihres Sozialhilfebezugs] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen f\u00fcr die R\u00fcckstufung einer vor dem 1. Januar 2019 erteilten Niederlassungsbewilligung (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrerin lebt seit Jahrzehnten dauerhaft von der Sozialhilfe, ohne in den letzten 26 Jahren eine nachhaltige wirtschaftliche Integration erreicht zu haben. Trotz grunds\u00e4tzlicher Erwerbsf\u00e4higkeit und mehrfacher Verwarnungen hat sie keine gen\u00fcgenden Anstrengungen zur Aufnahme einer (Teilzeit-)Erwerbst\u00e4tigkeit unternommen, weshalb der R\u00fcckstufungsgrund der mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben zu Recht bejaht wurde (E. 4.1 f.). Die geltend gemachte Arbeitsunf\u00e4higkeit wird durch IV-Entscheide und medizinische Berichte nicht best\u00e4tigt. Vielmehr besteht zumindest eine zumutbare Teilerwerbsf\u00e4higkeit. Die Suchterkrankung entschuldigt die fehlende Integration nicht, zumal nachhaltige Bem\u00fchungen zur \u00dcberwindung der Sucht nicht nachgewiesen sind (E. 4.2.1 ff.). Die R\u00fcckstufung mit der Auflage, sich um eine Teilzeitstelle zu bem\u00fchen, erweist sich als geeignet, erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Mildere Massnahmen blieben wirkungslos. Angesichts des Alters, der Ausbildung und fr\u00fcherer positiver Arbeitseins\u00e4tze ist eine Integration in den Arbeitsmarkt \u2013 zumindest im Niedriglohnbereich \u2013 weiterhin realistisch (E. 4.2.9 f.). Die ausgesprochene Verwarnung ist klar und rechtskonform erfolgt und stellt keine unzul\u00e4ssige Alternativandrohung dar (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:33", "Checksum": "4578f12fc0f8eb7573a3ab2ec6aae8ce"}