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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2024.00276
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft,
Beschwerdegegner,
betreffend Arbeitsmarktlicher
Vorentscheid,
hat sich
ergeben:
I.
Die A AG ersuchte das damalige Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zürich (AWA; heute: Amt für Wirtschaft, AWI) am 26. Juni
2023 um eine Arbeitsbewilligung für D, eine 1998 geborene indische
Staatsangehörige. Die Gesellschaft hatte mit dieser am 24. Mai 2023 einen
Arbeitsvertrag als "Business Development Manager" abgeschlossen. Das
AWA wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. August 2023 ab.
II.
Den gegen diesen arbeitsmarktlichen Vorentscheid
erhobenen Rekurs wies die Volkswirtschaftsdirektion mit Verfügung vom 17. April
2024 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte der A AG die Rekurskosten
in Höhe von Fr. 766.- (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Die A AG führte am 17. Mai 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion
vom 17. April 2024 sowie die Ausgangsverfügung vom 11. August 2023
seien aufzuheben und es sei ihr zu gestatten, D anzustellen. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Volkswirtschaftsdirektion zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte die A AG darum, "für den Fall, dass
der Beschwerde nicht von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommen
sollte, sei dieselbe im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zwecks Gewährung
eines einstweiligen Rechtsschutzes der Beschwerde zuzuerkennen".
Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2024 wies der
stellvertretende Abteilungsvorsitzende das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen ab.
Die Volkswirtschaftsdirektion reichte am 12. Juni
2024 die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das AWI erklärte am
20. Juni 2024 Verzicht auf Beschwerdebeantwortung und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion über Anordnungen betreffend eine
ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Ausländerinnen
und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen,
benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1
Satz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG, SR 142.20]). Nach Art. 18 AIG können Ausländerinnen und Ausländer
zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn
dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch
eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach Art. 20–25
AIG erfüllt sind (lit. c).
2.2 Über die
Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit ist im Rahmen eines arbeitsmarktlichen
Vorentscheids zu befinden, der im Kanton Zürich – wo unterschiedliche Behörden
für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und die anschliessende Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zuständig sind – einer selbständigen Anfechtung
unterliegt (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00499, E. 2.1 mit
Hinweis). Da die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die
Zulassung zur Erwerbstätigkeit zu entscheiden hat (vgl. BVGr, 6. Januar
2016, C-3859/2014, E. 6.2; BGr, 21. Mai 2013, 2C_468/2013, E. 2),
kann das Verwaltungsgericht in einen solchen Vorentscheid nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid
sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner begründete die Ausgangsverfügung vom 11. August 2023
damit, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 3 AIG für eine
erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer
Hochschulabschluss bei D nicht gegeben seien. So sei die Notwendigkeit einer
hochspezialisierten Fachrichtung für das fragliche Stellenprofil zu verneinen.
Das Indikatorensystem zur Beurteilung der Fachkräftenachfrage des
Staatssekretariats für Wirtschaft (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO],
Indikatorensystem Arbeitskräftesituation – Methodische Grundlagen und
Ergebnisse. Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr. 40, Bern 2023
[Indikatorensystem SECO]) zeige zudem zwar einen höheren Index im Bereich der
Marketingfachleute. Das Berufsfeld sei jedoch breit und Studienabgänger auf
diesem Gebiet seien weder in der Schweiz noch in den EU/EFTA-Staaten selten.
Der Grundsatz des Inländervorrangs nach Art. 21 Abs. 1 AIG sei im
Weiteren nicht erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin keine Belege für die
nötigen Suchbemühungen vorgelegt habe. Das vertraglich vereinbarte Salär
entspreche mit Fr. 5'000.- schliesslich nicht den orts-, berufs- und
branchenüblichen Lohnbedingungen im Sinn von Art. 22 Abs. 1 lit. a
AIG.
Die Vorinstanz prüfte im Rekursentscheid vom 17. April
2024 lediglich die Einhaltung der Orts-, Berufs- und Branchenüblichkeit. Auch
sie kam zum Schluss, dass der vorgesehene Lohn Art. 22 Abs. 1 lit. a
AIG verletze.
3.2 Dem hält
die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht entgegen, sie habe neu einen
monatlichen Fixlohn von Fr. 7'750.- mit D vereinbart, womit die Orts-,
Berufs- und Branchenüblichkeit gegeben sei. Für Marketingfachleute bestehe in
der Schweiz sodann ein ausgewiesener Fachkräftemangel. Das ergebe sich
namentlich aus dem Indikatorensystem des SECO sowie dem Fachkräftemangel-Index
des Stellenmarkt-Monitors der Universität Zürich und der Adecco Group Schweiz
(abrufbar unter <https://www.stellenmarktmonitor.uzh.ch/de/indices/fachkraeftemangel.html>
[Fachkräftemangel-Index]). Noch ausgeprägter sei der Mangel im Bereich
Finanzen. Ein Bedarf an Fachkräften im Sinn von Art. 21 Abs. 3 AIG
liege damit vor.
4.
4.1 Gemäss Art. 21
Abs. 3 AIG kann eine Zulassung in Abweichung von Art. 21 Abs. 1
AIG – also ohne vorgängige Rekrutierungsbemühungen des Arbeitgebers bzw.
der Arbeitgeberin – erfolgen, um einer ausländischen Person mit Schweizer
Hochschulabschluss eine Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder
wirtschaftlichem Interesse zu ermöglichen. Art. 21 Abs. 3 AIG soll es
der Schweiz insofern erleichtern, aus den Investitionen der öffentlichen Hand in
die Ausbildung ausländischer Studierender einen praktischen Nutzen zu ziehen.
Die Norm soll den Mangel an hochqualifizierten Arbeitskräften lindern, die
Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft verbessern und dazu
beitragen, dass die Schweiz langfristig ihre Stellung als Bildungs- und
Wirtschaftsstandort behaupten kann. Hier ausgebildete Spezialistinnen und
Spezialisten sollen erhalten bleiben (vgl. BVGr, 6. Januar 2016,
C-3859/2014, E. 6.4, und 19. Mai 2014, C-857/2013, E. 6.4).
Eine Erwerbstätigkeit von hohem wirtschaftlichem Interesse im
Sinn von Art. 21 Abs. 3 AIG kann rechtsprechungsgemäss vorliegen,
wenn für die abgeschlossene Fachrichtung ein ausgewiesener Bedarf auf dem
Arbeitsmarkt besteht, selbige hoch spezialisiert und auf die offene Stelle
zugeschnitten ist oder wenn die Besetzung der Stelle unmittelbar zusätzliche Arbeitsplätze
schafft oder neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert (BVGr,
2. Oktober 2017, F-5531/2016, E. 8.1 – 2. Mai 2012, C-674/2011, E. 6.3.1
– 19. Mai 2014, C-857/2013, E. 7.7; vgl. auch Stefan Schlegel, in:
Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz
[AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 21 N. 19). Art. 21 Abs. 3
AIG gelangt namentlich dann zur Anwendung, wenn in einem bestimmten Fachbereich
begründete Anzeichen für einen tatsächlichen Fachkräftemangel bestehen, wobei
als Hilfsmittel für die Bedarfsfeststellung etwa das Indikatorensystem des SECO
herangezogen werden kann (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen
und Erläuterungen Ausländerbereich, Kapitel 4: Aufenthalt mit
Erwerbstätigkeit, Bern, Oktober 2013, Stand: 1. Juni 2024 [Weisungen AIG],
Ziff. 4.4.6).
4.2
4.2.1
D verfügt über einen Bachelor of Arts in International Management der Universität E
und über einen Master of Arts in Marketing Management. Das letztgenannte Diplom
wurde ihr von der Universität F am 1. April 2023 ausgestellt. Damit
erfüllt sie die Voraussetzung eines Schweizer Hochschulabschlusses gemäss Art. 21
Abs. 3 AIG.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, D als "Business Development
Manager" anzustellen. Das bei den Akten liegende, ausführliche
Stellenprofil hält hierzu im Wesentlichen fest, in dieser Funktion werde sie
dafür verantwortlich sein, Geschäftsmöglichkeiten zu identifizieren und zu
entwickeln, neue strategische Partnerschaften zu etablieren und die
Klientenbasis zu erweitern. Es gelte, sich mit den zentralen Stakeholdern in
Verbindung zu setzen ("connect with key stakeholders") und innovative
Lösungen für das angestrebte Geschäftswachstum zu entwickeln. Als Qualifikation
setzt die Beschwerdeführerin einen Bachelorabschluss in Business, Marketing
oder in einem verwandten Berufsfeld voraus, wobei ein Masterabschluss bevorzugt
werde ("Master's Degree preferred"). Weiter fordert sie insbesondere
Erfahrung in der Geschäftsentwicklung oder im Verkauf, bevorzugterweise im
Innovations- oder Technologiesektor, eine Leidenschaft für die Startup-Welt und
für aufkommende Technologien ("Passion for the startup ecosystem and
emerging technologies"), exzellente kommunikative Fähigkeiten sowie
zwingend Kenntnisse der indischen Kultur, Tradition und Sprache.
4.2.3
Mit der beabsichtigten Anstellung liegt keine Erwerbstätigkeit von hohem
wirtschaftlichem Interesse im Sinn von Art. 21 Abs. 3 AIG vor. Bei
der von D absolvierten Ausbildung handelt es sich namentlich nicht um eine
hochspezialisierte Fachrichtung, die exakt auf die zu besetzende Stelle
zugeschnitten ist. Vielmehr kann das vorgegebene Profil in fachlicher Hinsicht
durch eine Vielzahl von Kandidaten und Kandidatinnen erfüllt werden. Das ergibt
sich neben den eher allgemein gehaltenen Voraussetzungen für die
Stellenbesetzung insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin
einen Bachelorabschluss in verschiedenen Bereichen ("related field")
als hinreichende Qualifikation erachtet und auch nicht zwingend einen
Masterabschluss fordert. Gleichzeitig resultiert die Eignung von D für die
ausgeschriebene Stelle nicht nur aus ihrem (zweifelsohne guten)
Studienabschluss in Marketingmanagement, sondern ist zu einem nicht
unwesentlichen Teil das Ergebnis ihres biografischen Hintergrunds und der damit
einhergehenden vertieften Kenntnis der indischen Kultur und Sprache. Dabei
handelt es sich hier allerdings – wie der Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung
zu Recht festhielt – nicht um fachspezifische Fähigkeiten, die sie sich im
Rahmen ihres Studiums in der Schweiz angeeignet hat und die damit grundsätzlich
in den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 3 AIG fallen würden,
sondern um vorbestehende persönliche Eigenschaften. Dass die Besetzung der
Stelle unmittelbar zusätzliche Arbeitsplätze schaffen oder neue Aufträge für
die Schweizer Wirtschaft generieren würde, bringt die Beschwerdeführerin im
Weiteren weder vor noch ergibt sich dergleichen aus den Akten.
4.2.4
Schliesslich bestehen für die von D abgeschlossene Studienfachrichtung bzw.
für das Berufsfeld, in welchem die Beschwerdeführerin sie beschäftigen will,
zum heutigen Zeitpunkt keine hinreichenden Anzeichen für einen tatsächlichen
Fachkräftemangel. Das SECO ermittelt für "Fachkräfte in Marketing, Werbung
und Öffentlichkeitsarbeit" einen Gesamtindex von 5,6 (SECO,
Indikatorensystem, S. 44). Das deutet auf eine im Vergleich zur
Gesamtwirtschaft überdurchschnittliche Fachkräfteknappheit, aber noch
nicht zwingend auf eine Mangellage hin. Berufe mit Werten unter 5,0 sind gemäss
SECO im Vergleich zu der Gesamtwirtschaft weniger betroffen, während der
Höchstwert von 7,8 bei Spezialistinnen und Spezialisten im Gesundheitsbereich
zu finden ist (vgl. SECO, Indikatorensystem, S. 6, 20). Der von der
Beschwerdeführerin angeführte Fachkräftemangel-Index listet sodann seinerseits
"Spezialistinnen und Spezialisten in Vertrieb, Marketing und
Öffentlichkeitsarbeit" sowohl im Bericht für das Jahr 2022 (S. 41)
als auch in jenem für das Jahr 2023 (S. 43) ausserhalb der Berufe mit
gesamtschweizerisch deutlichem Fachkräftemangel auf. Dasselbe gilt für das Jahr
2023 auch im Rahmen einer auf die Deutschschweiz oder die Grossregion Zürich
beschränkten Betrachtungsweise (S. 44, 46). Im Ergebnis ist damit aktuell
nicht von einer tatsächlichen Mangellage in diesem Berufsfeld auszugehen.
4.3 Nach dem
Gesagten besteht in Bezug auf die Anstellung von D als "Business
Development Manager" kein hohes wirtschaftliches (und im Übrigen auch kein
wissenschaftliches) Interesse bzw. ist die Funktion als zu wenig fachspezifisch
und qualifiziert zu bezeichnen, als dass die Sonderregelung des Art. 21 Abs. 3
AIG greifen kann. Nichts daran zu ändern vermögen die Vorbringen der
Beschwerdeführerin, dass für die zu besetzende Stelle auch ein gewisses
Finanzwissen vonnöten sei. Aus dem Stellenprofil ergibt sich nicht, dass es
sich dabei um eine wesentliche Anforderung handeln würde. Eine Prüfung des
Gesuchs unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Mangellage bei
Finanzspezialistinnen und Finanzspezialisten war und ist somit nicht angezeigt.
Der Schluss des Beschwerdegegners, die Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 3
AIG seien nicht erfüllt, erweist sich im Ergebnis nicht als rechtsverletzend.
Eine erleichterte Zulassung von D als ausländische Person mit Schweizer
Hochschulabschluss ist nicht möglich, weshalb die Bedingungen des Vorrangs nach
Art. 21 Abs. 1 AIG einzuhalten sind.
5.
5.1 Art. 21
Abs. 1 AIG verlangt, dass Ausländerinnen und Ausländer nur dann zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass
keine für die betreffende Stelle geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen
abgeschlossen wurde, gefunden werden können. Mit dieser Bestimmung soll
sichergestellt werden, dass vorhandene Arbeitskräfte berücksichtigt werden
können, die gewillt und fähig sind, die nachgesuchte Erwerbstätigkeit auszuüben
(vgl. VGr, 25. Mai 2023, VB.2022.00746, E. 2.3.1 mit Hinweis). Durch
eine prioritäre Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktes sollen die Chancen
inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Stellensuche erhöht und
die Einreise neuer ausländischer Arbeitskräfte auf das arbeitsmarktlich
Notwendige beschränkt werden. Weder sollen eine Strukturerhaltung durch wenig
qualifizierte Arbeitskräfte mit tiefen Löhnen gefördert noch
Partikularinteressen innerhalb der Wirtschaft geschützt werden. Die
arbeitsmarktlich motivierte Zuwanderung soll auf die langfristige Integration
der Zuwanderer ausgerichtet sein und zu einer ausgeglichenen Beschäftigung und
einer Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur führen (BVGr, 30. September
2016, F-123/2016, E. 5.1; SEM, Weisungen AIG, Ziff. 4.3.2.1).
5.2 Das
Prinzip des Vorrangs inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist
grundsätzlich in jedem Fall, in jeder Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, zu
befolgen. Bei Arbeitsbewilligungsgesuchen in Berufsarten, die nachweislich von
einem ausgeprägten strukturellen Fachkräftemangel betroffen sind, können die
für die Prüfung von Arbeitsbewilligungsgesuchen zuständigen Behörden allerdings
nach dem SEM auch davon absehen, konkret unternommene Suchbemühungen
einzufordern (zum Ganzen Weisungen AIG, Ziff. 4.3.2.2.1). In Berufsarten
ohne objektivierbare Nachweiserbringung eines ausgeprägten Fachkräftemangels
ist der Vorrang dagegen im Einzelfall zu prüfen bzw. hat die Arbeitgeberin bzw.
der Arbeitgeber Suchbemühungen glaubhaft zu machen, die in zeitlicher Folge und
inhaltlich zweckmässiger Art ein echtes Bemühen aufzeigen, die fragliche Stelle
mit inländischen Bewerbenden bzw. solchen aus EU/EFTA-Staaten zu besetzen. Eine
Kontaktnahme mit Drittstaatsangehörigen sollte erst erfolgen, nachdem solche
Suchbemühungen tatsächlich erfolglos geblieben sind (vgl. VGr, 8. Juli
2021, VB.2021.00322, E. 2.2 – 7. Dezember 2016, VB.2016.00340, E. 5.1
– 11. Juli 2012, VB.2012.00293, E. 4.4).
5.3 Wie
ausgeführt, bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine hinreichenden Anzeichen für
einen tatsächlichen Fachkräftemangel im Berufsbereich "Fachkräfte in
Marketing, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit" (vgl. vorstehend E. 4.3.4).
Damit kann umso weniger von einer ausgeprägten, strukturellen Mangellage
ausgegangen werden, wie sie für die dargestellten Vollzugserleichterungen in
Bezug auf die Nachweispflicht vorausgesetzt ist. Die Erleichterungen finden
hier demnach keine Anwendung. Die Beschwerdeführerin hat somit aufzuzeigen,
dass sie sich ernsthaft bemüht hat, die fragliche Stelle mit inländischen
Bewerbenden bzw. solchen aus EU/EFTA-Staaten zu besetzen. Diesen Nachweis hat
sie nicht erbracht.
5.4 Unter den
gegebenen Umständen erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, die
Beschwerdeführerin verstosse mit der strittigen Stellenbesetzung gegen den
Grundsatz des Inländervorrangs nach Art. 21 Abs. 1 AIG, nicht als
rechtsverletzend, zumal das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung
aufgrund der Absicht des Gesetzgebers nicht leichthin angenommen werden kann
(vgl. VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00293, E. 4.4; ferner BVGr, 27. März
2012, C-679/2011, E. 5). Damit kann offenbleiben, ob der neu vereinbarte
Lohn von Fr. 7'750.- ort-, berufs- und branchenüblich im Sinn von Art. 22
Abs. 1 lit. a AIG ist.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit
hinsichtlich der Erwerbstätigkeit von D ein Bewilligungsanspruch geltend
gemacht werden soll, lässt sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG;
ablehnend BGr, 21. Mai 2013, 2C_468/2013, E. 2, auch zum Weiteren).
Ansonsten kommt bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG in Betracht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Volkswirtschaftsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.