{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00276_2024-09-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224372&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8bd20e1df3020031e22f9a46fc901382"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00276"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.09.2024  VB.2024.00276"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.09.2024  VB.2024.00276"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.09.2024  VB.2024.00276"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsmarktlicher Vorentscheid | [Erleichterte Zulassung einer ausl\u00e4ndischen Person mit Schweizer Hochschulabschluss zur Erwerbst\u00e4tigkeit, Nichtber\u00fccksichtigung Inl\u00e4ndervorrang] An der von der Beschwerdef\u00fchrerin beabsichtigten Anstellung besteht kein hohes wirtschaftliches Interesse im Sinn von Art. 21 Abs. 3 AIG, da es sich bei der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung nicht um eine hochspezialisierte Fachrichtung handelt, die exakt auf die zu besetzende Stelle zugeschnitten ist (E. 4.2.3). Zudem ist nicht von einer aktuellen Mangellage im entsprechenden Berufsfeld auszugehen (E. 4.2.4). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, die Voraussetzungen gem\u00e4ss Art. 21 Abs. 3 AIG seien nicht erf\u00fcllt, nicht als rechtsverletzend, weshalb die Bedingungen des Vorrangs nach Art. 21 Abs. 1 AIG einzuhalten sind (E. 4.4). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat nicht nachgewiesen, dass sie sich ernsthaft bem\u00fcht hat, die fragliche Stelle mit inl\u00e4ndischen Bewerbenden bzw. solchen aus EU/EFTA-Staaten zu besetzen. M\u00f6gliche Vollzugserleichterungen in Bezug auf die Nachweispflicht greifen vorliegend nicht. Der Schluss des Beschwerdegegners auf einen Verstoss gegen Art. 21 Abs. 1 AIG erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 5).  Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:42", "Checksum": "160a35158d9cebb3bb9c87a25aba4a86"}