{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00277_2024-10-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224415&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "45e5c905b4a77cf68c190f6d3d9d6f66"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.10.2024  VB.2024.00277"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.10.2024  VB.2024.00277"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.10.2024  VB.2024.00277"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Familiennachzug [Nachtr\u00e4glicher Familiennachzug der Ehefrau und zweier Kinder eines niedergelassenen Drittstaatsangeh\u00f6rigen] Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen (E. 2). Im Umstand, dass die Ehefrau mit der Kinderbetreuung \u00fcberfordert ist, ist kein wichtiger Grund f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug zu erkennen, ebenso wenig im Wunsch, die Familie zu vereinigen. Auch das lange Getrenntleben spricht gegen den Nachzug (E. 3.2). Am Ergebnis \u00e4ndert nichts, dass der Beschwerdef\u00fchrer ein fr\u00fcheres Gesuch wegen der Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung zur\u00fcckzog, zumal auch dieses Gesuch versp\u00e4tet war, ihm zum damaligen Zeitpunkt die finanziellen Mittel f\u00fcr den Nachzug fehlten und das Zuwarten mit der Gesuchsstellung, um die Niederlassungsbewilligung nicht zu gef\u00e4hrden, keinen wichtigen Grund f\u00fcr den versp\u00e4teten Nachzug darstellt. Der Beschwerdef\u00fchrer war bereits beim ersten Gesuch anwaltlich vertreten und es bestehen keine Anzeichen daf\u00fcr, dass der R\u00fcckzug desselbigen nicht seinem Willen entsprach. Revisionsgr\u00fcnde gegen den aus dem R\u00fcckzug folgenden Abschreibungsbeschluss werden nicht substanziiert vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:04", "Checksum": "0d9dac68a240e2417140357a8d7a9921"}