{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00284_2025-10-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225405&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "61518ca1b5deb2a0e333238c6b6865e2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2024.00284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2024.00284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2024.00284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Die vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen hinsichtlich der fehlenden wichtigen Zeugenhaftigkeit des streitbetroffenen Geb\u00e4udes in Bezug auf den Eigenwert sind nachvollziehbar (E. 5.2). Auch der vorinstanzliche Entscheid, dass dem streitbetroffenen Geb\u00e4ude ein Situationswert zukommt, erscheint plausibel (E. 5.3). Pr\u00fcfung der Frage, ob dem Situationswert durch die bestehenden planungsrechtlichen Massnahmen im Sinn von \u00a7 205 lit. a PBG bereits hinreichend Rechnung getragen wird bzw. ob ein Ersatzneubau diesen Situationswert ebenso gut erlebbar machen kann. Der vorinstanzliche Entscheid, dass ein Ersatzneubau den Situationswert des streitbetroffenen Geb\u00e4udes nicht ebenso gut erlebbar machen kann, ist ebenfalls nachvollziehbar (E. 5.4). Die Anordnung von Schutzmassnahmen ist jedoch nur dann angezeigt, wenn das \u00f6ffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts h\u00f6her zu werten ist als entgegenstehende \u00f6ffentliche und private Interessen. Das Baurekursgericht hat den Schutzumfang festgelegt, ohne eine umfassende Interessenabw\u00e4gung durchzuf\u00fchren. Es wurde lediglich \u2013 in einem einzigen Satz \u2013 festgehalten, dem definierten Schutzumfang st\u00fcnden keine \u00f6ffentlichen oder privaten Interessen entgegen. Eine solche Interessenabw\u00e4gung ist zwar grunds\u00e4tzlich eine vom Verwaltungsgericht \u00fcberpr\u00fcfbare Rechtsfrage. Vorliegend kann sie aber vom Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht getroffen werden (E. 5.5). Demgem\u00e4ss ist die Sache im Sinne der Erw\u00e4gungen zum Neuentscheid an die Stadt Opfikon zur\u00fcckzuweisen (E. 7). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:36:58", "Checksum": "3716d3bc914896dd26830aeaf8f8202e"}