{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00290_2025-06-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225038&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f0058796a55c77eedcd4c02d3bb2f2ca"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.06.2025  VB.2024.00290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.06.2025  VB.2024.00290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.06.2025  VB.2024.00290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | R\u00fcckbau von Gleisanlagen (Anschlussgleise); rechtliches Geh\u00f6r und Grundsatz der Waffengleichheit; planerische Baureife. Dass sich das Baurekursgericht selbst auf Nachfrage hin noch generell weigerte, zumindest die ohne grossen Aufwand kopierbaren Beilagen zu den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerinnen in Kopie zuzustellen, erscheint angesichts dessen, dass die Beilagen zu den Rechtsschriften der Beschwerdef\u00fchrerin den Beschwerdegegnerinnen zumindest teilweise zugestellt wurden, \u2013 gerade auch im Lichte der j\u00fcngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung \u2013 als eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs und des Grundsatzes der Waffengleichheit (E. 5.4.1). Eine Heilung der M\u00e4ngel des vorinstanzlichen Verfahrens im Beschwerdeverfahren ist m\u00f6glich (E. 5.4.3). Nach \u00a7 234 PBG ist eine Baubewilligung aber immer dann ganz oder teilweise zu verweigern, wenn die Verwirklichung des Bauvorhabens eine noch ausstehende oder durch den Gemeindevorstand beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflussen w\u00fcrde. \u00a7 234 PBG wird auf \u00c4nderungen kantonaler und regionaler Planungen analog angewendet (E. 6.1.1). Sofern damit gerechnet werden muss, dass ein Richtplanentwurf zu einer \u00c4nderung der bestehenden Nutzungsordnung f\u00fchrt, ist die gesetzliche Voraussetzung der planungsrechtlichen Baureife gem\u00e4ss \u00a7 234 lit. a PBG nicht erf\u00fcllt (E. 6.1.4).  Entgegen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass \u2013 trotz des langj\u00e4hrigen Bestehens der richtplanerischen Verpflichtung, die nicht zu Revisionen der kommunalen Nutzungsordnung gef\u00fchrt hat \u2013 nun auf den ersten Blick einiges daf\u00fcr spricht, dass der revidierte kantonale Richtplan zu einer \u00c4nderung der bestehenden Nutzungsordnung f\u00fchren wird (E. 6.2.4). F\u00fcr den vorliegenden Fall ist dies aber nicht entscheidend. Die k\u00fcnftig richtplanerisch vorgesehene planerische Massnahme der Baulinie vermag \u2013 ebenso wie der f\u00fcr die Landsicherung f\u00fcr \u00f6ffentliche Werke vorgesehene Werkplan \u2013 hinsichtlich der bestehenden Gleise keine Wirkung zu zeitigen (E.6.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:04", "Checksum": "15063629a418d24744f7365ba389ae78"}